Liebhaberei mal anders …

Die Finanzverwaltung greift des öfteren Fälle auf, in denen Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste erwirtschaften. Möchte der Finanzbeamte der Sache auf den Grund gehen, hinterfragt er die sogenannte Liebhaberei im Rahmen der Veranlagung, will er sich die Prüfung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, erlässt er den Steuerbescheid mit einer entsprechenden Nebenbestimmung, die ihm die Möglichkeit eröffnet, auch rückwirkend diesen Vorganges aufzurollen.

Was versteht man unter der steuerlichen „Liebhaberei“?

Die Erzielung von Einkünften, z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit, setzt grundsätzlich eine auf Vermögensmehrung gerichtete gewerbliche oder freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit voraus. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet und von einer entsprechenden Absicht begleitet sein muss, – vereinfacht ausgedrückt – einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwirtschaften. Dies sollte den Steuerpflichtigen erfreuen, weil er mit seiner Geschäftsidee wirtschaftlichen Erfolg hat, und den Fiskus, weil dieses „Mehr“ an Einkünften insgesamt „sein“ Steueraufkommen erhöht.

Absicht reicht – sofern sie denn deutlich zu Tage tritt.

Nach den allgemeinen Grundsätzen kann Einkünfte (Gewinn oder Verlust) aus Gewerbebetrieb nur derjenige erzielen, der in der Absicht – mindestens Nebenansicht – tätig ist, „Gewinn zu erzielen“. Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Gewerbetreibender (und nicht wie ein “Liebhaber“) verhält; (nur) in diesem Fall sind auch Verluste als „fehlgeschlagene Gewinnerzielung“ anzuerkennen und die geltend gemachten Aufwendungen steuermindernd anzusetzen. Trotz fehlender „Gewinnerzielung“ ist die Einkunftserzielungsabsicht unstreitig gegeben, wenn sich der Steuerpflichtig wie ein Einkünfteerzieler verhält.

Liebhaberei ist hiernach eine Betätigung, die nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Erzielung von Erträgen gerichteten Verhaltens ist, sondern auf privater Neigung beruht. „Liebhaberei“ in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den im Einzelfall gegebenen objektiven Verhältnissen erkennbar ist, dass ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird oder trotzdem (nach seiner Wesensart) auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.

Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze im Wesentlichen anhand von Betrieben entwickelt, die dem äußeren Erscheinungsbild nach als land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind. Für eine Betätigung, die sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als freiberufliche Tätigkeit darstellt, gilt nichts anderes.

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Liebhaberei ist unstreitig dann nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige alles in seiner Macht stehende getan hat, Einnahmen aus seiner jeweiligen Tätigkeit zu erzielen. Auch wenn eine spezifische Tätigkeit nach ihrer Wesensart nach nicht dazu geeignet ist, als Ausfluss einer privaten Neigung zu gelten, lohnt es sich, Argumente vorzutragen und die eigene Gewinnerzielungsabsicht konkret zu belegen, damit das Finanzamt hiervon überzeugt wird und davon ablässt, den Vorgang als insgesamt privat veranlasst zu bewerten und den Verlustabzug insgesamt und unter Umständen mit Rückwirkung zu versagen. Sollte dies nicht gelingen, weil es tatsächlich nicht möglich scheint, einen Totalüberschuss zu erwirtschaften, müßte ein sofortiger Ausstieg aus der verlustbringenden Tätigkeit erwogen werden. In jedem Fall ist es besser, die Fäden in die Hand zu nehmen und abzuwarten, wann der Fiskus den Faden wieder aufnimmt ….

Quelle: Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung, Kommentarliteratur zur „Liebhaberei“

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Autor: M. Wyrobisch, April 2015