Geldwäscheprävention

Merkblatt „Identifizierung einer PEP“

I. Einleitung

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Steuerberater im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten auch verpflichtet, zu prüfen, ob es sich bei einem Mandanten und/oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG).

Grundprinzip des GwG ist „Know Your Costumer“, sprich „Lerne Deine Kunden [Mandanten]
kennen“. Das Gesetz legt großen Wert auf die Identifizierung der Mandanten; Versäumnisse
in diesem Punkt sind mit Bußgeldern belegt. So ist auch das Versäumnis, die PEP Eigenschaft eines Mandanten zu identifizieren, eine nach § 56 Abs. 1 Nr. 20 GwG mit einem Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit.

Warum legt das GwG großen Wert darauf, auch die PEP-Eigenschaft einer Person zu erfassen?

Bei PEPs geht man aufgrund ihrer einflussreichen Position von einem höheren Risiko der
Korruption und Geldwäsche aus. Nicht selten kam es nämlich in der Vergangenheit vor, dass
PEPs in die Zahlung von Bestechungsgeldern verwickelt waren, um Entscheidungen oder
Auftragsvergaben zu beeinflussen, und in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen haben.

II. Wer ist zu identifizieren?

A. PEP = Politisch exponierte Person

Eine PEP im Sinne des GwG ist eine natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt (§ 1 Abs. 12 GwG). Juristische Personen sind keine PEPs.

Das GwG selbst nennt folgende Beispiele für eine PEP:

  • Staats- und Regierungschefs
    (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre
    Mitglieder der Europäischen Kommission
  • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • Mitglieder oberster Gerichte (gemeint sind Gerichte, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; in Deutschland also bspw. Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesverwaltungsgericht
    usw.)
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken
  • Botschafter, Geschäftsträger sowie Verteidigungsattachés
  • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen
    (z. B. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bahn)
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter
    mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation (z. B. der UNO oder des IWF; nicht-staatliche internationale Organisationen, wie z. B. Amnesty International oder Greenpeace, sind hingegen nicht gemeint).

Hinweis: Gemeint sind bei allen Beispielen nicht nur inländische, sondern immer auch die PEPs anderer Staaten. Es ist also nicht nur zu prüfen, ob der Mandant möglicherweise eine PEP einer
deutschen Institution ist, was relativ einfach wäre. Sondern es ist immer auch die Frage zu
klären, ob es sich bei dem Mandanten nicht möglicherweise um eine PEP eines anderen
Staates handelt. Zur Abklärung des PEP-Status ist es dabei erforderlich, die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu berücksichtigen; die deutschen Begrifflichkeiten können nicht unbedingt 1:1 für andere Länder übernommen werden.

Keine PEP

Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) sind nur dann als hochrangig und wichtig im Sinne des GwG anzusehen, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident und Minister der Länder, Staatssekretäre, wenn sie Mitglieder des Bundesrats sind.) Kommunale Funktionen sind nicht relevant.

Ehemalige PEPs

Ehemalige PEPs sind nicht mehr als eine PEP im Sinne des GwG einzustufen, wenn sie mindestens zwölf Monate aus dem Amt ausgeschieden sind (§ 15 Abs. 7 GwG). Davon unabhängig ist auch die vormalige Klassifizierung als PEP als wesentlicher Faktor im Rahmen der Risikoklassifizierung des Kunden bzw. der Geschäftsbeziehung angemessen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollte der Umstand einer vormaligen PEP-Eigenschaft eines Mandanten in der Akte dokumentiert werden.

B. Unmittelbare Familienangehörige einer PEP

Der PEP-Status gilt auch für unmittelbare Familienmitglieder einer PEP. Familienmitglied im Sinne des GwG ist insbesondere ein naher Angehöriger einer PEP (§ 1 Abs. 13 GwG), also:

  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • die Kinder der PEP und deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach dem
  • Lebenspartnerschaftsgesetz
  • jedes Elternteil der PEP

Außerdem können im Einzelfall in Anlehnung an § 7 Abs. 3 PflegeZeitG auch Großeltern,
Schwiegereltern oder Geschwister etc. Familienangehörige im Sinne des GwG sein, allerdings
nur, wenn sich im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten Anhaltspunkte für eine besondere Nähebeziehung der PEP zu den in § 7 Abs. 3 PflegeZeitG genannten Personen ergeben.

C. Einer PEP bekanntermaßen nahestehende Personen

Ebenso erstreckt sich der PEP-Status auch auf die einer PEP bekanntermaßen nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 14 GwG). Dies sind natürliche Personen, bei denen man aufgrund konkreter Umstände annehmen muss,

  • dass diese Person gemeinsam mit der PEP wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG (z. B. AG, GmbH, OHG, KG, rechtsfähiger Verein u. ä.) oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG (z. B. Trust, nicht rechtsfähige Stiftung) ist,
  • dass sie zu einer PEP sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält (z. B. Rechtsanwälte oder Treuhänder, die private Vermögensgeschäfte der PEP betreuen), oder
  • dass sie alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer PEP erfolgte.

Gerade Letzteres ist schwer überprüfbar und wird kaum bei Mandatserteilung zum Tragen kommen, kann sich aber im Rahmen der Mandatsbearbeitung und der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG) durchaus ergeben.

III. Wann ist zu identifizieren?

Die PEP-Eigenschaft einer Person ist bei Annahme eines Neumandats abzufragen (siehe hierzu das Muster eines Erhebungsbogens zu den Feststellungen nach dem GwG für natürliche Personen).

Ebenso ist eine entsprechende Bestimmung der PEP-Eigenschaft geboten, wenn sich im Laufe der Mandatsbearbeitung Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei dem bisher „normalen“
Mandanten um eine PEP, deren Angehörige oder nahestehende Person handeln könnte, z. B. aufgrund bestimmter mündlicher oder schriftlicher Äußerungen des Mandanten oder auch
durch Presseberichterstattung.

IV. Wie ist zu identifizieren?

Das GwG macht keine Vorgaben hinsichtlich der durch den Verpflichteten anzuwendenden Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass den Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht trifft, indem er dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und Änderungen unverzüglich anzeigen muss (§ 11 Abs. 6 GwG).

Rechnet man regelmäßig mit PEP-Mandanten kann es sich empfehlen, eine im Regelfall kostenpflichtige (und leider oftmals englisch-sprachige) PEP-Datenbank zu nutzen. Deren Nutzung ist dann im Rahmen der Identifikation des Mandanten zu dokumentieren. Hierfür bieten sich z. B. folgende Datenbanken an:

  • www.creditreform.de (Compliance Check von Creditreform)
  • www.targens.de (eine Tochter der LBBW)
  • www.info4c.net (PEP Desk; Partner sind u. a. Creditreform und Targens)
  • www.gwg24.de
  • www.world-check.com (von Dow Jones)

Hinweis: Oftmals finden sich die Datenbanken zur Identifizierung einer PEP nicht unter dem Stichwort Geldwäsche oder Money Laundering sondern unter dem Punkt Compliance. Zur Abklärung des PEP-Status besteht keine Verpflichtung, die am Markt angebotenen PEP-Datenbanken zu nutzen. Umgekehrt indiziert aber die Nutzung in aller Regel die angemessene Erfüllung der Pflichten zur Abklärung des PEP-Status.

V. Folgen der PEP-Eigenschaft

Handelt es sich bei einem Mandanten um eine PEP, geht das GwG von einem höheren Geldwäscherisiko aus und schreibt die Einhaltung verstärkter Sorgfaltspflichten vor (§ 15 GwG, Anlage 2 zum GwG). Dies bedeutet, dass die Begründung oder Fortführung des Mandats der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene bedarf, also des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft, der Partner oder Sozien.

Außerdem sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf grundsätzlich zwar die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden (§ 15 Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9
GwG). Für Steuerberater gilt aber die Ausnahme, dass wenn der Mandant eine (Steuer-)
Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, wie meist der Fall, das Mandat trotzdem
angenommen oder weitergeführt werden darf.


Ausnahme der Ausnahme: Weiß der Steuerberater, dass der Mandant die (Steuer-) Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt, darf das Mandat dann doch nicht angenommen oder fortgesetzt werden.

Quelle: Merkblatt „Identifizierung einer PEP“ / Geldwäscheprävention der Steuerberaterkammer Düsseldorf