Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im folgenden „Steuerberater“ als Auftragnehmer genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Leistungen des Steuerberaters (§ 33 StBerG) einschließlich der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 StBerG).
- Steuerberater haben hiernach insbesondere die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags
- ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.
- Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie
- die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
- Mit dem Beruf der Steuerberater sind insbesondere vereinbar
- eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat,
- eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie
- die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist.
§ 2 Vertragsgegenstand (Umfang und Ausführung des Auftrages)
- Der Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten bestimmt und begrenzt.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten der Steuerberater (StBerG, BOStB) ausgeführt.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
- Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag etwas anderes in Textform vereinbart worden.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen, Belege und Zahlen, insbesondere für die Erstellung der Finanz-, Anlagen- oder Lohnbuchführung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies zusätzlich in Textform vereinbart ist.
- Der Steuerberater ist berechtigt, die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere die Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinweisen.
- Der Steuerberater ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben.
- Die Aktualität einer Verfahrensanweisung und die Überprüfung der Einhaltung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bei (teil-)automatisierter Verarbeitung elektronischer Rechnungen liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Auftraggebers.
- Der Steuerberater ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
- Dieser Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Hierzu bedarf es jeweils einer gesonderten Vollmacht.
- Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrende Handlungen berechtigt.
- Wenn der Steuerberater dem Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme empfiehlt (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen) und der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung nimmt, obwohl der Steuerberater ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung zu dem Vorschlag des Steuerberaters.
§ 3 Vergütung, Rechnungsstellung, Vorschuss und Aufrechnung
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für die Berufstätigkeit nach § 33 StBerG nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
- DerAuftraggeber ist mit einer Rechnungsstellung des Steuerberaters in Textform einverstanden.
- Die Vertragsparteien sind berechtigt, eine höhere oder niedrigere Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung nach § 4 StBVV oder § 14 StBVV in Textform zu vereinbaren. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. für „freiwillige“ Buchführung oder Bilanzierung) oder für eine andere vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, § 15 BOStB (z.B. für betriebswirtschaftliche Beratung oder Testamentsvollstreckung), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.
- Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Das Mandat wird grundsätzlich allen Steuerberatern der MW Steuerberatungsgesellschaft mbH (Auftragnehmer) erteilt, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Steuerberater vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch den Auftragnehmer entsprechend der kanzleiinternen Organisation.
- Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum leistet.
§ 4 Vertragsdauer
- Ein Auftrag kommt erst durch die Annahme des Vertrages durch den Steuerberater zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Steuerberater in der Entscheidung über die Annahme frei.
- Das Vertragsverhältnis gilt in der Regel für unbestimmte Zeit.
- Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien zum Ende des laufenden Quartals gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
- Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne von §§ 611, 675 BGB darstellt, von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Dienstvertrag mit festen Bezügen § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall davon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die dem Auftraggeber zur Ausführung des Mandats eingeführten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben beziehungsweise zu löschen.
- Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater innerhalb von 6 Wochen abzuholen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. es sei denn, es wird eine andere Frist in Textform vereinbart.
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 5 Haftung
- Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird auf einen Betrag von 1 Mio. Euro begrenzt (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 DVStB). Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftungsbeschränkung gilt rückwirkend von Beginn des Auftragsverhältnisses an und erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für die Ausweitung des Auftragsinhaltes; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht.
- Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Eine Haftung Dritter gegenüber ist jedoch ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen in Textform abgegebener Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt.
- Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungen des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für mündliche Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
- Sollte aus Sicht des Auftraggebers eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen der in § 6 genannten Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren 18 Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber 5 Jahre nach der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
§ 6 Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat gegen den Steuerberater einen Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Er hat dem -Steuerberater innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt der Steuerberater die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 7 Verschwiegenheitsverpflicht
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Person ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
§ 8 Mitwirkung Dritter
- Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmer) heranzuziehen.
- Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und eines gesonderten Auftrages des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt oder verpflichtet, diese Dritte ohne Auftrag des Auftraggebers heranzuziehen.
§ 9 Elektronische Kommunikation, Datenschutz
- Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dritten zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
- Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 8 Abs. 4 der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
- Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung seiner Vergütung in Verzug geraten, erteilt er dem Steuerberater sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter, insbesondere eines Inkassounternehmens oder einer Verrechnungsstelle zu bedienen und an diesen Dritten die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Steuerberater ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Information zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mails, Vidoetelefonie etc.) die Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. Wird im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Steuerberater oder sonstigen Dritten (z.B. Finanzämtern, Kreditinstituten) die Übermittlung von sensiblen Daten (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) nicht durch eine geeignete Verschlüsselung geschützt, besteht daher grundsätzlich die Gefahr, dass Daten von Dritten abgefangen werden können. In Kenntnis dieser Gefahr wünscht der Auftraggeber gleichwohl die Übermittlung von Daten per E-Mail an die eigene E-Mail-Adresse unter Einsatz zeitgemäßer Verschlüsselungstechnik, wenn die Übermittlung oder der Empfang dieser vom Auftrag umfasst sind.
- Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit einer elektronischen Übermittlung der Rechnung des Steuerberaters, etwa per E-Mail nach Maßgabe des Absatzes 4, einverstanden und verzichtet auf etwaige Schriftform und Unterschriftserfordernisse.
- Der Steuerberater ist berechtigt, die Firma und das Logo des Auftraggebers gegenüber Dritten als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber entbindet den Steuerberater insoweit von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit, auch über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus.
- Der Auftraggeber kann die Einwilligung nach § 10 Abs. 4, 5, 6 jederzeit widerrufen.
§ 10 Urheberschutz
- Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt.
- Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsmäßigen Verwendung ist nur mit vorheriger Einwilligung des Steuerberaters in Textform zulässig.
§ 11 Pflichten des Auftraggebers, unterlassene Mitwirkungspflicht und Annahmeverzug
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des erteilten Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Steuerberater rechtzeitig, unaufgefordert sowie in Textform über alle Vorgänge und Umstände zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen vorheriger Einwilligung in Textform weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation Inbetriebnahme und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater Anbieter vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten, der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte, der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung des Nutzungsrechtes an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 12 oder sonst obliegende Mitwirkung und kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistungen in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 12 oder sonst obliegende Mitwirkung und kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistungen in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag unter Beachtung seiner berufsmäßigen Verpflichtungen (StBerG, BOStB) kündigen.
- Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
- Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.
§ 13 Umsatzsteuer, Auslagenersatz und Nebenkosten
- Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 15 StBerG), Auslagenersatz sowie der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV)
- Kosten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes zeitgemäßer Signatur- und Verschlüsselungsverfahren werden dem Auftraggeber weiterberechnet (§§ 675, 670 BGB).
§14 Sonstiges
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Steuerberaters.
- Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder weder sein Wohnsitz noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung bekannt sind.
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Der Steuerberater ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Abreden sind unwirksam. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Textform.
Stand: 06. November 2023 in Anlehnung an DWS Steuerberater Medien GmbH, Oktober 2023