Rechtschutz & Vertretung
Unser Angebot „Rechtschutz & Vertretung“ steht für die zielgerichtete und sachkundige Kommunikation mit den Behörden und also für die erfolgversprechende und konstruktive Durchsetzung – außergerichtlich und gerichtlich – der berechtigten Interessen unserer Mandanten vor den Behörden. Je nach Erfordernis unterstützen wir sie dabei, rechtzeitig die richtigen Anträge zu stellen und alle notwendigen Formalien mit den Behörden zu klären und einzuhalten.
Überprüfung eingehender Bescheide
Die Abholung der vom Finanzamt (in elektronischer Form) zur Verfügung gestellten Steuerbescheide sowie deren Weiterleitung erfolgt nach formaler und materieller Überprüfung des ergangenen Steuerbescheides. Bei Abweichung des Bescheides von unserer Prognose erläutern wir die Gründe hierfür und klären Sie über mögliche rechtliche Schritte auf. Schlichte Änderungsanträge stellen wir – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – sofort. Bei aufwendigen Anträgen oder anderen kostenpflichtigen Tätigkeiten erläutern wir Ihnen zuvor deren Erfolgsaussichten, damit Ihnen kein unnötiger Zeit- und Kostenaufwand entsteht. Außerdem erfolgt eine Dokumentation mit Fristenüberwachung sowie die umgehende Weiterleitung an den Mandanten durch unser Sekretariat.
Änderungs- Antrags- und Bescheinigungswesen
Es sei auf den gesetzlichen Katalog verwiesen, der vom schlichten Antrag auf Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 AO über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Nr. 2 AO sowie den Antrag auf Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18 UStG einen bunten Strauß möglicher Sachverhalte verbindlich regelt. Wir werden im Zweifel immer den richtigen Antrag zur richtigen Zeit stellen und Sie über das jeweilige Rechtsinstitut und die anfallenden Kosten aufklären.
Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Wenn Änderungsanträge alleine nicht ausreichen, werden wir mit Ihnen zusammen überlegen, ob wir zur Klärung der Rechtsfrage ein außergerichtliches oder gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Erwägung ziehen. Da dieses Verfahren zeit- und kostenintensiv sind, werden wir vor einer Entscheidung die möglichen Erfolgsaussichten sowie das Prozessrisiko des geeigneten Rechtsbehelfs abzuwägen.
Vertretung im Vollstreckungsverfahren
Zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehören insbesondere die aus den §§ 249–346 AO und speziellen landesrechtlichen Vorschriften für die Realsteuern sich ergebenden Verfahren, (z.B. ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO, ein Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268-280 AO, Maßnahmen gegen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld nach §§ 329, 332 AO oder Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Auch Pfändung, Erklärungen des Drittschuldners gemäß § 316 AO, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, §§ 329, 332 AO, gehören hierzu.
Die sogenannte Drittwiderspruchsklage gemäß § 262 AO fällt nicht hierunter; soweit wir als Steuerberater hierbei überhaupt tätig werden dürfen, richtet sich die Gebühr seit dem 01.07.2004 nach dem RVG bzw. eine bloße Beratung nach § 21 StBVV.
Die Zwangsvollstreckung bildet grundsätzlich gegenüber dem Hauptprozess eine besondere Angelegenheit, so dass der Verfahrensbevollmächtigte des Hauptverfahrens zusätzlich eine Vergütung nach § 44 StBVV verlangen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Vollstreckungstätigkeit mit anderen Vollstreckungstätigkeiten eine Einheit bildet oder ob besondere Angelegenheiten vorliegen.
Vertretung im gerichtlichen und anderen Verfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungs-gerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden (§ 45 StBVV).
Teilnahme an einer Prüfung
Als Steuerberater stehen wir Ihnen mit unserer Expertise bei sämtlichen Prüfungshandlungen der Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger zur Seite: Prüfungshandlungen im Rahmen einer steuerlichen Außen- oder Zollprüfung, einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (z.B. Besichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers), einer anderen Maßnahme (z.B. Umsatzsteuer-, Lohnsteuernachschau oder Kassennachschau) durch die Steueraufsicht oder eine ähnliche Prüfung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z.B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung eines Grundstückes).