Mandat

Unser Anspruch: Ein gutes Mandat für Sie.

Wir werden für Sie tätig, wenn Sie uns Ihr Mandat für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die Wahrnehmung Ihrer steuerlichen Rechte und wirtschaftlichen Interessen erteilen.

Was ist aber ein gutes Mandat? Welche gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen bestimmen das Mandatsverhältnis? Welche Erwartungen möchten wir als Steuerberater mit unserer Dienstleistung erfüllen? Wie werden unsere Leistungen vergütet?

Die Antworten auf diese Fragen beantworten wir in den Rubriken Mandat, Qualität und Vergütung unseres Leistungsangebotes , damit Sie die rechtlichen Vorgaben, unsere Berufsauffassung wie auch unseren Qualitätsanspruch besser verstehen können.

5 gute Gründe, warum Sie bei uns Mandant werden sollten

  • Engagierte Mitarbeiter
    Wir haben ein tolles Team mit engagierten und qualifizierten Mitarbeitern. Alle arbeiten täglich an dem gemeinsamen Ziel, die Zufriedenheit unserer Mandanten und damit auch Ihre Zufriedenheit stetig zu verbessern.
  • Klarheit im Mandat
    Bevor wir Ihr Mandat annehmen, ist es uns besonders wichtig, mit Ihnen den vertraglichen Rahmen für unsere Leistungen und deren Honorierung klar und eindeutig abzusprechen. Nach gemeinsamer Bestimmung Ihres Auftrages können Sie die Wertigkeit unserer Leistungserbringung einordnen und Angebote weniger qualifizierter Dienstleister richtig einschätzen.
  • Leistungspakete für individuelle Bedarfe
    Wir beraten persönlich und individuell und gehen dabei gerne auf Ihre Vorstellungen bzw. personellen und finanziellen Möglichkeiten ein. Wo es geeignet scheint, schnüren wir passende Leistungspakete. So können wir Bearbeitungstiefe und Auswertungsumfang Ihren jeweiligen Erfordernissen und Wünschen optimal anpassen und Ihnen kommen durchdachte und erprobte Leistungsbündel für eine gleichbleibende Qualität in sachlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht zugute.
  • Sie profitieren von unserer Erfahrung
    Mehr als 30 Jahre Berufserfahrung erlauben uns ein fundiertes Urteil in fast allen Fragen der Personensteuern sowie der Unternehmensbesteuerung. Wir lieben unseren Beruf und investieren viel Zeit in Fort- und Weiterbildung sowie in die Verbesserung unserer Prozesse, damit Sie auf eine gleichbleibende Bearbeitungsqualität vertrauen dürfen.
  • Sie behalten jederzeit einen Überblick über Ihre Kosten
    Wir rechnen in zuvor mit Ihnen vereinbarten Intervallen ab und weisen unsere Leistungen durch geeignete Dokumentation nach, so dass Sie jederzeit einen Überblich über Ihre Kosten behalten.

Was tun bei einem Beraterwechsel?

Sie gehen bei einem Wechsel in unsere Kanzlei MW Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH kein Risiko ein. Sollten Sie mit der Leistung wider Erwarten unzufrieden sein, können Sie jederzeit ohne Kündigungsfrist den Auftrag beenden. Die bis dahin erbrachte Leistung rechnen wir nach den geltenden Bestimmungen ab und Sie erhalten die in unserem Hause befindlichen Unterlagen im Original sowie die für Sie verwalteten Datenbestände als Datensatz zur weiteren Verwendung ausgehändigt. Selbstverständlich sind wir auch nach Beendigung unserer Tätigkeit für Sie aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vor einem Beraterwechsel regen wir an, die begonnenen Arbeiten durch den Vorgängerberater sinnvoll bzw. übergabefähig abschließen zu lassen. Neben unnötiger Doppelarbeit entstünden Ihnen andernfalls doppelte Kosten, was wir natürlich gerne vermeiden wollen.

Was ist ein Mandat?

Das uns erteilte Mandat beschreibt und definiert die Leistung, die Sie aufgrund vertraglicher, gesetzlicher und berufsrechtlicher Bestimmungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht von uns erwarten dürfen und die Höhe unserer Vergütung. Wie dieses Mandat ausgestaltet wird, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die wir in einem ersten persönlichen Gespräch mit Ihnen klären.

Wie führen wir ein Mandat?

Unsere im Rahmen dieses Mandats erbrachten Leistungen beruhen auf Vorgaben, die den meisten von Ihnen nicht geläufig sind. Da ein Großteil unserer Zeit für häufig nicht „sichtbare“ Leistungen aufgewandt wird, ist es uns vor Annahme eines jeden Mandats besonders wichtig, Ihnen sowohl die Qualität in inhaltlicher wie zeitlicher Hinsicht als auch die Besonderheiten unserer Tätigkeit in formaler und rechtlicher Hinsicht zu erläutern.

Warum schließen wir Verträge?

Ein Vertrag dient der Klarheit zwischen beiden Vertragspartnern: Die Beschreibung des verabredeten Leistungsumfanges nebst Vergütung wie auch der vereinbarten Zuständigkeiten, aller Haupt- und Nebenpflichten sowie der erforderlichen Zeitläufe erfolgen daher grundsätzlich in schriftlicher Form.

Wann beginnt oder endet ein Mandat?

Das Vertragsverhältnis beginnt zu einem bestimmten Zeitpunkt und gilt für unbestimmte Zeit. Sofern eine konkrete Leistung vereinbart wurde, endet der Vertrag mit der Erfüllung dieser Leistung. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Der Vertrag endet nicht durch den Tod bzw. den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

Ersetzt das Mandat eine Vollmacht?

Dieser Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vollmacht. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, ist der Auftragnehmer berechtigt und sogar verpflichtet, fristwahrende Handlungen, wie die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, vornehmen.

Darf der Steuerberater Unterlagen seiner Mandanten behalten?

Der Vertrag zwischen Mandant und Steuerberater ist üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren (§§ 675, 611 BGB). Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einzelne Vorschriften des Auftragsrechtes nach §§ 662 ff. BGB Anwendung, auch der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Der Steuerberater muss alles, „was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herausgeben“. Gemeint sind Unterlagen und Belege des Mandanten, die der Steuerberater für die Erledigung seines Auftrages von diesem erhalten hat.

Darf der Steuerberater Arbeitsergebnisse zurückbehalten?

Sofern eine fällige Honorarforderung noch nicht beglichen ist, kann der Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dieses erstreckt sich allgemeinen nicht auf die Herausgabe von Mandantenunterlagen, sondern auf die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse. Diese Frage beurteilt sich zivilrechtlich nach §§ 273, 320 BGB und berufsrechtlich nach § 66 Abs. 4 StBerG.

Welche berufsrechtlichen Regelungen gelten?

Berufsrechtliche Pflichten der Steuerberater ergeben sich zum einem aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und aus der diese näher erläuternde Berufsordnung der Steubererater (BOStB)[1]. Diese wurde im Jahr 2010 modernisiert und regelt die zentralen Berufspflichten des Steuerberaters.

Es wird grundlegend festgestellt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Angehörige eines freien Berufes und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege sind. Zudem werden die zentralen Berufspflichten unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ausdrücklich genannt.

Demnach haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). Außerdem haben sie sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG)[2].

  • Unabhängigkeit
    Aus der Feststellung, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ist, leitet sich die Forderung nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit ab. So ist ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarung und Annahme von Provisionen einen Verstoß gegen diese Pflicht darstellen.
  • Eigenverantwortlichkeit
    Steuerberater haben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben und sich ihr Urteil selbst zu bilden bzw. ihre Entscheidungen selbständig zu treffen. Dies fordert die persönliche Annahme von Mandaten durch einen Steuerberater, damit dieser die für eine Mandatsannahme erforderliche Einschätzung der fachlichen und zeitlichen Möglichkeiten der Mandatsbetreuung oder auch mögliche Interessenkonflikte selbst vornehmen kann.
  • Gewissenhaftigkeit
    Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Es ist zulässig, die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch eine externe Prüfung (Zertifizierung) feststellen zu lassen; diese hat sich auf die Organisation der Praxis zu beschränken. Soweit bei einer Zertifizierung Einblick in Namen, Daten und Unterlagen der Auftraggeber genommen werden muss, bedarf es in jedem Einzelfall deren ausdrücklicher Zustimmung.
  • Verschwiegenheit
    Auf Grund ihrer Tätigkeit besitzen Steuerberater umfassende Kenntnisse von den persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ihrer Mandanten. Dieses besondere Vertrauensverhältnis wird berufsrechtlich geschützt durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ergänzt wurde die Regelung, dass die Verschwiegenheitspflicht „gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten” gilt. Mit Blick auf die durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz erleichterte Gebührenabtretung wurde neu geregelt, dass Steuerberater, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 64 Abs. 2 StBerG hinweisen müssen; diese Hinweispflicht folgt aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 57 Abs. 1 StBerG.
  • Verzicht auf Interessenkollision
    Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle der Interessenkollision.
    Zum einen, dass in der Person des Steuerberaters ein Interessenkonflikt besteht, z.B. bei der gleichzeitigen Tätigkeit als Aufsichtsrat und steuerlicher Berater des Unternehmens. In diesen Fall darf der Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Zum anderen, dass der Steuerberater mehrere Auftraggeber mit unterschiedlichen Interessen betreut. Mehrere Auftraggeber in derselben Sache dürfen nur dann beraten oder vertreten werden, wenn dem Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind, denn dann bestünde keine Interessenkollision. Liegen dagegen widerstreitende Interessen vor, z.B. bei einer Ehescheidung von Mandanten oder Nachfolgeregelungen in Unternehmen, muss der Steuerberater die Mandanten hierauf ausdrücklich hinweisen und darf nur vermittelnd tätig werden. Unter „vermitteln” ist dabei eine Beratungstätigkeit zu verstehen, welche die betroffenen Interessen klar herausarbeitet bzw. offenlegt und den Mandanten auf dieser Grundlage die Entscheidung überlässt. Dies schließt nicht aus, dass der Steuerberater im Anschluss eine gemeinsame Steuererklärung abgibt.
  • Berufswürdiges Verhalten
    Die bisherigen Regelungen zur „Sachlichkeit” und zur „Kollegialität” wurden unter der neuen Überschrift „Berufswürdiges Verhalten” zusammengeführt. Steuerberater sind zur Sachlichkeit und Kollegialität verpflichtet und haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufes nicht vereinbar ist. Sie haben sich sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Auf eine verpflichtende Vermittlung der Steuerberaterkammer wird allerdings nicht mehr bestanden.
  • Verzicht auf berufswidrige Werbung
    Die bisherigen Werberegelungen, die insgesamt elf Vorschriften umfassten, wurden erheblich gestrafft und in nur noch einer Vorschrift konzentriert. So wurde insbesondere der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen, nach der die Beurteilung, welche Werbeformen als angemessen oder übertrieben anzusehen sind, zeitbedingten Veränderungen unterliegt und bestimmte Werbeträger nicht von vornherein ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt der Werbung untersagt werden können. Auch wurden solche Werberegelungen gestrichen, die lediglich Selbstverständlichkeiten enthielten.

Quelle:

[1] Berufsordnung der Steuerberater in der Fassung vom 08. September 2010, DStR 2010, S. 2659 [2] Die novellierte Berufsordnung der Steuerberater, Stefan Ruppert, DStR 2011, S. 138

Welche Haftungsbestimmungen greifen?

Wir stehen für unser Tätigwerden ein: Der Versicherungsschutz gegen mögliche Pflichtverletzungen eines Steuerberaters in Ausübung seines Berufes umfasst sowohl dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen, also den gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben, als auch die weiteren Leistungen, die er im Bereich der hiermit vereinbaren Tätigkeiten erbringen kann.

Die für freie und rechtsberatende Berufe zuständigen Haftpflichtversicherer setzen den Abschluss definierter Verträge voraus, in denen sowohl der Leistungsumfang als auch die Vergütung schriftlich vereinbart sind. Die für Steuerberater gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtsumme von 250.000°€ wird durch die mit unserem Haftpflichtversicherer getroffene Vereinbarung auf das Vierfache der Mindesthaftpflichtsumme beschränkt. Die Haftung können wir jedoch nur dann wirksam auf 1°Mio.°Euro begrenzen, wenn dies explizit und in einer urschriftlichen Vereinbarung erfolgt. Sollte einmal ein höheres Haftpflichtrisiko bestehen, sind wir gerne bereit, eine individuelle Vereinbarung mit Ihnen zu treffen.

Wir sind davon überzeugt, dass die schriftliche Vereinbarung der Leistungsumfänge verbunden mit der Bestimmung einer erhöhten Haftpflichtsumme zur Verbesserung der Leistungsklarheit beiträgt und somit Ihren wie unseren Qualitätsansprüchen entspricht.

Verschwiegenheitspflicht der steuerberatenden Berufe und Datenschutz

Der Gesetzgeber sichert allen Bürgern und damit allen Steuerpflichtigen einen umfangreichen Datenschutz zu; daher unterliegen Ihre Daten wie der Inhalt aller in unserer Kanzlei geführten Gespräche grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht der steuerberatenden Berufe. Alle aufgenommenen Daten und Informationen dienen ausschließlich der kanzleiinternen Verwendung und werden nicht an Dritte weitergegeben.

Als Ausprägung der wachsenden Digitalisierung hat der Gesetzgeber nun zwei neue Gesetze geschaffen, die den Steuerberater insoweit vor neue Herausforderungen stellen: Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25.5.2018 gilt (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), und das Geldwäschegesetz (GwG), welches bereits am 26.6.2017 (BGBl 2017 I S. 1822) in Kraft getreten ist.

Wie gehen wir mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um?

Die DSGVO legt verschiedene Pflichten fest, welche der Steuerberater zu beachten hat. Insbesondere muss er geeignete Maßnahmen treffen, um seinem Mandanten (der „betroffenen Person“) alle Informationen (Art. 13 und 14 DSGVO) und alle Mitteilungen (Art. 15–22 und Art. 34 DSGVO), die sich auf die Verarbeitung von dessen Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (Art. 12 DSGVO). Diese Pflichten sollten bestmöglich gleich bei Mandatsanbahnung erfüllt werden, z. B. in Form eines Informationsblatts an den Mandanten, oder als Anlage zu den Mandatsvereinbarungen genommen werden. Der Steuerberater muss zudem ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen (Art. 30 DSGVO) und jederzeit auf Anfrage der Steuerberaterkammer vorzeigen.

Die wichtigsten Regelungsinhalte der EU-Datenschutz-Grundverordnung können Sie übrigens in den Handreichungen für kleine Unternehmen des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht hier nachlesen: https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html

Was bedeutet das neue Geldwäschegesetz für Steuerberater?

Der Steuerberater ist nach dem GWG verpflichtet, die Identität seiner Mandanten zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Die Identifizierungspflicht kann beispielsweise bei juristischen Personen durch die standardisierte Einholung eines Handelsregisterauszugs und bei natürlichen Personen durch die Kopie des Personalausweises erfolgen. Es kann von einer Identifizierung nur dann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat.

Was kostet eine Erstberatung ?

Ein erstes Telefonat oder Gespräch in unserer Kanzlei ist dazu bestimmt, unsere Kanzlei mit ihren Beratungsangeboten kennen zu lernen und das eigene Anliegen zu erläutern. Dieses erste Kennenlernen ist selbstverständlich kostenlos. Es findet in der Regel keine Beratung statt, nur in begründeten Ausnahmefällen wird eine – kostenpflichtige – Erstberatung erbracht, um z.B. einen Verzugsschaden in zeitkritischen Fällen zu vermeiden. Eine ausführliche und kostenpflichtige Beratung erfolgt immer erst im Anschluss an die Mandatsklärung sowie nach Unterzeichnung eines Steuerberatungsvertrages.