Rechnungswesen & Controlling

Wir sorgen dafür, dass Ihr Rechnungswesen DIE zentrale Informationsquelle in Ihrem Unternehmen und revisionssicher ist. Individuell auf die Besonderheit Ihres Unternehmens zugeschnitten, beraten wir Sie bei der Einrichtung Ihrer Beleg- und Buchführungsorganisation. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Buchhaltung, der Einrichtung einer Kostenrechnung oder umfangreicher Dokumentationen. Diese ist Grundlage einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung und dient der Erfüllung Ihrer betrieblichen Steuererklärungspflichten. Mit Hilfe unserer betriebs-wirtschaftlichen Beratung erhalten Sie Auswertungen, die zeitnah betriebswirtschaftlich wertvolle Aussagen ermöglichen.

Wir laden Sie herzlich ein!

Wir möchten Ihnen Gelegenheit geben, uns als Berater und Vertreter unserer Kanzlei kennen zu lernen und Ihre Vorstellung von der gewünschten steuerberatenden Dienstleistung zu erläutern.

Buchführung

Eine mit Sachverstand geführte Finanzbuchführung bildet die Basis für die Gewinnermittlung und den Jahresabschluss; aber auch Quartals- und Zwischenabschlüsse (z.B. für die Weitergabe zu Analysezwecken an die Bank oder Gesellschafter) sind kurzfristig aus einer gepflegten und aktuellen Finanzbuchhaltung zu erstellen.

Einrichtung und Organisation der Buchführung

Organisation der Buchführung

Aufgrund einer sorgfältigen Bedarfsanalyse legen wir gemeinsam mit Ihnen fest, in welcher Art und Weise und in welchem Rhythmus Ihre Geschäftsvorfälle zu erfassen sind und mit welchem Automatisierungsgrad Ihre Buchhaltung erstellt werden kann. Wir zeigen Ihnen passende Lösungen auf, wie Sie den Belegfluss in Ihrem Unternehmen, aber auch im Austausch mit Ihren Kunden und Lieferanten sowie Ihrem Steuerberater so effizient wie möglich organisieren und dabei den technischen Fortschritt im Rahmen Ihrer Möglichkeiten optimal für sich nutzen können.

Eine durchdachte und effiziente Beleg- und Buchführungsorganisation ist zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.11.2014 aufgestellten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Eine Mindestzuordnung der Belege zur Verbuchung der Geschäftsvorfälle erfolgt mit Hilfe der (Erst-)Erfassung in GoBD-konformen Grundbüchern (d.h. im Rechnungseingangs- oder Rechnungsausgangsbuch) und mit Hilfe einer revisionssicheren Kassenbuchführung.

Wir unterstützen Sie dabei, wie Sie diese Grundsätze im betrieblichen Alltag umsetzen und einen Mehrwert für Ihr Unternehmen schaffen, z.B. durch einfache (Erst-)Erfassung der Belege, verbesserte Auswertungsumfänge Ihrer Buchführung oder den jederzeitigen Zugriff auf Ihre Belege und Geschäftsdokumente.

Einrichtung der Buchführung

Sofern alle Voraussetzungen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit vorliegen und sowohl die Organisation der Buchführung als auch der Einsatz der erforderlichen DV-Systeme geklärt ist, kann mit der Einrichtung der Buchführung nebst Erfassung aller erforderlichen Stammdaten begonnen werden.

Erledigung der laufenden Buchführung

Erfassung aller laufenden Geschäftsvorfälle

Optimale Voraussetzung für die effiziente Erstellung eines Jahresabschlusses ist eine abgestimmte Buchführung. In dieser werden die im Unternehmen anfallenden laufenden Geschäftsvorfälle (wie z.B. Einkauf von Materialien, Verbrauch von Rohstoffen, Zahlung von Löhnen, Verkauf von Fertigerzeugnissen, Wertminderungen an Vermögensgegenständen durch planmäßige Abnutzung oder außerplanmäßige Ereignisse u.v.a.) chronologisch aufgezeichnet, die Werte werden nach Sachzusammenhängen gesammelt und gruppiert.

Außerdem können kalkulatorische Buchungen oder Kosten erfasst und den jeweiligen Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern zugeordnet werden. Dies reichert den Aussagegehalt einer Buchführung um Kosten- und Liquiditätsaspekte an.

Unter Beachtung der GoBD erledigen wir auf Basis Ihrer Grundaufzeichnungen als Fullservice-Dienstleister Ihre gesamte Buchhaltung. Wieviel wir für Sie tun, bestimmen Sie!

Überwachung der laufenden Buchführung

Auch kleinste Unternehmen können den technischen Fortschritt für sich nutzen und eine (teil-)automatisierte Belegverarbeitung für die Erstellung Ihrer Buchführung nutzen. Der Grad der Arbeitsteilung zwischen Vollerfassung durch einen versierten Dienstleister wie den Steuerberater bis hin zur regelmäßigen Überwachung durch den Steuerberater bei Selbstbuchern ist alles denkbar. Für das gute Gefühl der Sicherheit und das Einhalten der gewohnten Steuerberaterqualität bieten wir Selbstbuchern unsere überwachende Dienstleistung an.

Überarbeitung einer unbrauchbaren Buchführung

Sollte die Überprüfung einer von dritter Seite zum Zwecke der Überschussermittlung erstellten Buchführung so erhebliche Mängel aufzeigen, dass sie verworfen werden muss, bieten wir die Überarbeitung der mangelhaften Buchführung und so nicht verwendbaren Aufzeichnungen und Verzeichnisse an.

Wichtiger Hinweis zur Freiwilligkeit einer Buchführung

Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht jeder Steuerpflichtige verpflichtet ist, eine Buchführung nach § 238 HGB bzw. §§ 140, 141 ff AO zu erstellen, um daraus einen Jahresabschluss zu entwickeln. Da jedoch Umfang und Schwierigkeitsgrad jeder Geschäftstätigkeit einerseits sowie gesetzliche Anforderungen an Form und Inhalt eines gesetzlichen Jahresabschlusses andererseits differenzierte und gut nachvollziehbare Aufzeichnungen erfordern, ist die zeitnahe und vollständige Erfassung aller Grundaufzeichnungen sowie die Verarbeitung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer elektronischen Buchführung aus wirtschaftlichen Erwägungen geboten. Auch Anschlussauswertungen, wie z.B. Einkommensnachweise, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerprognosen oder Umsatzsteuervor-anmeldungen sowie zugehörige Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung (§ 22 UStG) lassen sich ohne elektronische Buchführung nicht effizient und kostengünstig erstellen.

Sonstige (beratende oder unterstützende) Tätigkeiten

Hierunter fallen alle Beratungen, Hinweise und Tätigkeiten, die über die laufenden Buchhaltungsarbeiten hinaus anfallen und nicht über die übliche Vergütung abgedeckt sind.

Betriebswirtschaftliche Beratung

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Aktualisierung von Planungsrechnungen, bei der Aufstellung einer Kostenrechnung oder der Vorbereitung Ihres Bankgespräches.
Als Auswertung zu Ihrer laufenden Buchführung erhalten Sie auf Wunsch mit weiterführenden Erläuterungen versehene betriebswirtschaftliche Auswertungen, die Ihnen auf wenigen Seiten aufzeigen, wo Ihr Unternehmen steht und welche Entwicklungstendenzen sich abzeichnen. Unser Bericht bietet Ihnen mehr als die landläufig bekannte Standard-Auswertung, da er insbesondere auch die steuerlichen Auswirkungen Ihrer Unternehmensführung aufzeigt.
Mit dem Augenmerk auf einem besonderen Auskunftserfordernis unserer Mandanten gegenüber Dritten, wie z.B. Gesellschaftern, Gläubigern und Banken, fertigen wir außerdem individuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kurzberichte oder auch ausführliche Gutachten zur Weitergabe an Dritte an.

Beratung im Bereich der Tax Compliance

Im Bereich Rechnungswesen und Controlling formulieren wir für Sie einen Mindeststandard für die Einhaltung der ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben sowie der abgabenrechtlichen Bestimmungen und unterstützen Sie gerne bei dessen Einhaltung.

Jahresabschluss und betriebliche Steuern.

Während eine von uns erstellte oder geprüfte Buchführung mit ihren aussagefähigen Auswertungen das unterjährige Informationsbedürfnis eines gewissenhaften Geschäftsführers abdeckt, gibt der Jahresabschluss nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres Aufschluss darüber, wie die Geschäfte von diesem geführt wurden. Mit einem zeitnah erstellten Jahresabschluss können sämtliche steuerlichen und außersteuerlichen Bestimmungen für eine ordnungsmäßige Rechnungslegung erfüllt werden.

Betriebliche Steuererklärungen

In Deutschland unterliegen sieben verschiedene Einkunftsarten der Ertragsbesteuerung, die nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben ermittelt, und je nach Gesellschaftsform anders zugerechnet und erklärt werden. Der Umsatz mit Lieferungen und Leistungen unterliegt der Umsatzbesteuerung. Bei Geschäftsbeziehung mit dem Ausland sind außerdem die besonderen Regeln des Außensteuergesetzes zu beachten.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft gelten als so genannte Gewinneinkünfte. Der zu versteuernde Gewinn wird im allgemeinen durch Bestandsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und nur in Ausnahmefällen durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Der gesetzliche Jahresabschluss

Einnahmeüberschussrechnung

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben hiervon weiterhin unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 €, sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften außerdem weitere Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Handels- und Steuerbilanz

Der gesetzliche Jahresabschluss besteht für Einzelkaufleute, Personengesellschaften aus einer (Handels-)Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Für Kapitalgesellschaften versteht sich dieser als Einheit aus einer Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

Die Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung, Unterzeichnung, Feststellung oder zur Offenlegung (Offenlegungspflicht) eines Jahresabschlusses ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die betreffenden Handlungen aller ihrer Bestandteile erfolgt sind. Nur, wenn der Gesetzgeber größenabhängige Erleichterungen vorsieht, kann z.B. auf den Anhang oder Lagebericht verzichtet werden.

Aus einem gesetzlichen Jahresabschluss kann unter Umständen durch Erstellung einer so genannten Überleitungsrechnung die Bemessungsgrundlage für Besteuerungszwecke abgeleitet werden. Sobald jedoch die handelsrechtlichen und bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu unterschiedlich ausgeübt werden, muss für die Ermittlung der Einkünfte für Besteuerungszwecke ein eigener Jahresabschluss, die so genannte Steuerbilanz, für steuerliche Zwecke, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlageverzeichnis zusätzlich aufgestellt werden.

Sonstige (beratende und unterstützende) Tätigkeiten

Hierunter fallen alle Beratungen, Hinweise und Tätigkeiten, die über die üblichen Jahresabschlussarbeiten hinaus anfallen und nicht über die übliche Vergütung hierfür abgedeckt sind. Diese Tätigkeiten dienen sowohl dem richtigen Ansatz und der richtigen Bewertung aller Wirtschaftsgüter als auch der ordnungsmäßigen Rechnungslegung sowie der einwandfreien Entlastung eines gewissenhaften Geschäftsführers. Außerdem unterstützen wir bei der Inventur und Aufstellung eines Inventars sowie der Vorbereitung und Durchführung einer Jahresabschlusspräsentation.

Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz

Die wesentlichen und berufsüblichen Jahresabschlussarbeiten setzen ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen des Steuerpflichtigen voraus. Die Einhaltung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) wird grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen erwartet. Es ist daher empfehlenswert, einen Steuerberater mit der Erledigung dieser Arbeiten zu beauftragen; die Verantwortung hierfür verbleibt in jedem Fall beim Steuerpflichtigen. Erst wenn alle Salden abgestimmt sind, können diese Werte für die Jahresabschlusserstellung verwandt werden.

Bilanzsteuerrechtliche Beratung

Der Jahresabschluss dient der Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens. Er kann als Abbildung der Wirklichkeit „in quantitativ-verbal kombinierter Gestalt“ angesehen werden. Die Rechnungslegungsvorschriften bestimmen seine Grundstruktur, sind aber in der praktischen Umsetzung in vieler Hinsicht gestaltungsfähig. Zum einen können die Rechnungslegungsvorschriften nicht alle erdenklichen wirtschaftlichen Sachverhalte konkret regeln, sondern es muss oft mit Prinzipien oder Rahmenformulierungen, d. h. unbestimmten Rechtsbegriffen, operiert werden. Zum anderen enthalten die Rechnungs-legungssysteme je nach ordnungspolitischem Grundkonzept in unterschiedlichem Umfang Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte, und schließlich sind in der Rechnungslegung wegen unvollkommener Information und ungewisser Zukunft an vielen Stellen subjektive Einschätzungen erforderlich. Bei der Gestaltung dieser Rechnungslegungsvorschriften stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung beratend zur Seite.

Geschäftsführerberatung

Mit diesem Angebot möchten wir Geschäftsführer bei der Bewältigung Ihrer täglichen Entscheidungsprozesse unterstützen und zur Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung beitragen. Dazu laden wir Sie zu regelmäßigen Gesprächen ein, in denen wir Ihnen Gelegenheit geben, uns als neutrale Berater und Sparringspartner zu nutzen. Losgelöst von der Hektik des Tagesgeschäftes finden Sie mit unserer Anregung aufschlussreiche Antworten auf dringende und drängende Fragen. Bei uns tanken Sie auf und gehen auf diese Weise gestärkt und motiviert an die Erledigung Ihre Aufgaben, die Lösung Ihrer Probleme und setzen sich beizeiten mit Ihren Zielen auseinander.

Beratung im Bereich der Tax Compliance

Im Bereich Jahresabschluss formulieren wir für Sie einen Mindeststandard für die Einhaltung der bilanzsteuer- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und unterstützen Sie gerne bei deren Einhaltung. Sowohl bei der Beschäftigung von Fremdgeschäftsführern, als auch bei einer Geschäftsführung von Gesellschaftern oder deren nahen Angehörigen empfiehlt sich außerdem die Erarbeitung einer betriebsindividuellen Geschäftsführungsordnung. Diese sollte neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere die gesellschaftsvertraglichen Regelungen berücksichtigen und dem Geschäftsführer, aber auch den Gesellschaftern, in übersichtlicher Weise alle gesellschaftsrechtlichen Fristen und Termine aufzeigen, außerdem die jeweilige Verantwortlichkeit beschreiben.

Gesellschaftsrechtliche Beratung

Neben der Vorbereitung der jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlung unterstützen wir Sie bei Pflege Ihrer Gesellschaftsverträge und achten darauf, dass diese in Übereinstimmung mit der aktuellen steuerrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung und nicht im Widerspruch zu erb- oder familienrechtlichen Regelungen stehen.

Überschuldungsprüfung

Sollte eine (bilanzielle =) rechnerische Überschuldung vorliegen, prüfen wir das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose und überlegen mit Ihnen zusammen, welche bilanztechnischen Maßnahmen kurzfristig und welche strukturellen Maßnahmen mittelfristig zu ergreifen sind, um die Überschuldungssituation zu lösen und eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Hierfür überprüfen wir das Zahlenwerks auf handwerkliche Richtigkeit und Korrektheit der Planungsprämissen, erstellen eine Liquiditätsplanung und erarbeiten eine Finanzbedarfsplanung. Wir überprüfen die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens und unterstützen bei den anstehenden Finanzierungsfragen. Auf Grundlage einer Potenzialanalyse Ihres Unternehmens leiten wir Maßnahmen zur kurz- und mittelfristigen Ergebnis- und Liquiditätsverbesserung ab und leiten über zu einer Restrukturierungsberatung, in der wir nicht nur integrierte Planrechnungen erstellen, sondern auch die strategische Ausrichtung Ihres Unternehmens hinterfragen.