Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit.
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und dem Aspekt der Generationengerechtigkeit wurde die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt. Diesem Gesetz sind gesellschaftliche Diskussionen vorangegangen, die bis in das Jahr 1975 zurückgehen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 forderte dann eine gesetzliche Veränderung der Alterseinkünftebesteuerung ein.
Besteuerung aller Alterseinkünfte
Seit dem Jahr 2005 wird nun also die Besteuerung von Renten Schritt für Schritt auf die sog. nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss die Hälfte seiner Brutto-Ruhestandsbezüge versteuern. Für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang steigt dieser Prozentsatz. Ab dem Rentenjahrgang 2040 sind dann die Altersrenten vollumfänglich zu versteuern. Im Gegenzug steigt die Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen. In den Jahren vor 2005 wurde häufig nur ein viel geringerer Ertragsanteil der Rentenbezüge versteuert. Dies führt seit 2005 dazu, dass seither vermehrt Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es empfiehlt sich, in jedem Fall zu überprüfen, ob seither eine Steuererklärungspflicht besteht.
Nichtveranlagungsverfügung
Sollte das insgesamt zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegen, kann eine so genannte Nichtveranlagungsverfügung (NV) beim Finanzamt beantragt werden. Hierunter versteht man einen verwaltungsinternen Vermerk der Finanzbehörde darüber, dass eine Veranlagung für den Steuerpflichtigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht durchgeführt wird. Wenn der NV-Verfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wird es sich regelmäßig um einen Freistellungsbescheid oder um die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung handeln. Hierbei handelt es sich um Steuerbescheide, für die striktere Verfahrensvorschriften gelten. Insbesondere, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares durch den Tod eines Ehegatten verändern, kann eine Aufhebung der Verfügung erfolgen und die Steuererklärungsfrist wieder aufleben.
Wer muss Steuern zahlen?
Ob Seniorinnen und Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, eine Betriebs- oder Witwenrente. Renten sind teilweise steuerfrei. Der steuerfreie Betrag hängt vom Jahr des individuellen Rentenbeginns ab.
Unser Kanzlei-Empfehlung
Lassen Sie rechtzeitig durch uns überprüfen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht. Schon dann, wenn Sie eine zusätzliche Rente erhalten, kann der jährliche Grundfreibetrag von 8.472 € zu versteuerndes Einkommen überschritten sein und eine Steuererklärungspflicht bestehen. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Grundfreibetrag (2 x 8.472 €, also) 16.944 €.
Für Sie gelesen!
Das Bundesfinanzministerium hat im August 2014 unter dem Titel „Besteuerung_von_Alterseinkuenften_2014“ eine allgemein verständliche Broschüre auf seinen Internetseiten zur Verfügung gestellt, die wir sehr lesenswert finden. Die für Sie zusammengestellten Information entstammen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die wir Ihnen an dieser Stelle und natürlich auch ansonsten ersparen wollen.
Quelle: Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung
Bild: Glueckliches lteres paar umarmt sich auf dem sofa_Fotolia_55767631_S_copyright.jpg
Autor: M. Wyrobisch, Mai 2015