Erholung und Sensibilisierung von Mitarbeitern

Gesunder Start in den Tag

Erholung und Sensibilisierung von Mitarbeitern ist bestimmt ein wichtiges Anliegen für jeden Arbeitgeber. Jedoch dürfen die Kosten hierfür nicht auf die Steuern zahlende Allgemeinheit abgewälzt werden.

Incentive oder betriebliches Interesse?

Wohlfühloasen im Betrieb und ergonomisch perfekt ausgestattete Homearbeitsplätze sollen zur Zufriedenheit von Mitarbeitern beitragen und die Verbundenheit mit dem eigenen Unternehmen fördern. Kurse, die in Erholungs- und Sensibilisierungswochen grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil zu vermitteln suchen, sind sehr beliebt.

Erholungsbeihilfe oder Arbeitslohn?

Gesunde und zufriedene Mitarbeiter haben einen besonderen Wert für jeden Arbeitgeber. Also hat dieser ein betriebliches Interesse an dem Wohlergehen seiner Mitarbeiter und ist daher bereit, die Kosten für Prävention und die Erhalt des Wohlergehens seiner Mitarbeiter zu übernehmen. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, wann die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt und wann nicht.

Als Arbeitslohn werden alle Einnahmen behandelt, die einem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 LStDV).

Als Ausnahme hiervon dürfen so genannte Erholungsbeihilfen zur Gesundheitsförderung steuerfrei gewährt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgebers gewährt werden. Sie sollen der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen. Diese Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Außerdem dürfen die Kosten 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Betriebsfunktionale Zielsetzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 21. November 2018 VI R 10/17 der Meinung von Finanzamt und Finanzgericht angeschlossen.

Er stellte fest, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung dann zu steuerbarem Arbeitslohn führen können, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Kurse zur verbesserten Körperwahrnehmung

Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u.a. Kurse zu gesunden Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

Berufsspezifische Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes

Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Hiernach führen Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen.

Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und sind deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen.

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 18 vom 19.03.2019 zu BFH-Urteil vom  21.11.2018, VI R 10/17, BFH-Entscheidungen online