Corona-Hilfe für Arbeitgeber

Corona-Krise

Um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern, hat der Bund in Absprache mit den Ländern Milliardenhilfen wegen Corona in Aussicht gestellt. In welcher Form dies geschehen soll und inwieweit hiervon auch kleine Arbeitgeber, Unternehmer, Handwerker, Freischaffende und Künstler partizipieren können, versuchen wir an dieser Stelle zu kommunizieren

Die Regierung hat in Abstimmung mit Fachleuten wirksame Maßnahmen ergriffen, um die medizinische und hygienische Versorgung zu gewährleisten. Das soziale und öffentliche Leben wird in dieser Woche auf ein Minimum zurückgefahren, auch jedwede Reisetätigkeit ist auf ein absolut notwendiges Maß zu beschränken, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dies führt zu wirtschaftlichen folgen, den ebenfalls abgefangen werden müssen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat der Coronavirus auf Sie und Ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten? Was kommt auf uns in den kommenden Tagen und Wochen zu? Antworten auf diese und andere Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in deutscher und englischer Sprache für Sie zusammengestellt.

Kurzarbeitergeld wegen Corona

Informationen zu dem regulären Kurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld und sämtliche Antragsformulare finden Sie wie bisher auf den Seiten der Agentur für Arbeit.

Am 08.03.2020 haben sich Bund und Länder auf ein Maßnahmenbündel zu Corona geeinigt, dass am 13.03.2020 bereits im Eilverfahren verabschiedet werden konnte und dessen Regelungen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Kein Unternehmen soll aufgrund der Corona-Krise in Deutschland in Insolvenz geraten und möglichst kein Arbeitsplatz soll verloren gehen.

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBL I 493, 2020) sieht folgende Maßnahmen  vor:

  •          Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

Gerade kleine Unternehmer, die im Handel, Gaststätten- oder Veranstaltungsbereich mit Teilzeitkräften arbeiten, führt das Tätigkeitsverbot der Behörden häufig zu einem die Existenz gefährdenden Umsatzeinbruch. Diese Unternehmer können nun Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitskräfte beantragen.

  •          Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Dieses Instrument führt bei mittleren und großen Unternehmen häufig dazu, dass Sie kein Kurzarbeitergeld beantragen brauchen. 

  •          Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Nutzen Sie zusammen mit Ihren Mitarbeitern die Zeit, um sich mit wichtigen neuen Arbeitstechniken oder auch der Entwicklung neuer Produkte auseinander zu setzen, sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei der Auswahl geeigneter Kursangebote und weiterer Fördermöglichkeiten unterstützen können.

Wem steht Kurzarbeitergeld zu?

Das Kurzarbeitergeld steht dem Arbeitnehmer zu.

WER MUSS DAS KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen. Dem Antrag ist außerdem eine sog. Kug-Abrechnungsliste als Anlage zum Leistungsantrag beizufügen.

ANZEIGE DES ARBEITSAUSFALLS

Folgende Angaben und Informationen sind hierfür zu machen:

  • Nennen Sie die Anschrift Ihres Betriebes und einen Ansprechpartner mit Kommunikationsdaten.
  • Geben Sie an, für wie lange Sie die reguläre Arbeitszeit voraussichtlich herabsetzen müssen und um wieviel Stunden Sie die wöchentliche Arbeitszeit voraussichtlich reduzieren müssen.
  • Beschreiben Sie die Art Ihres Betriebes und wie lange er schon besteht.
  • Außerdem informieren Sie die Bundesagentur für Arbeit darüber, ob für Ihren Betrieb eine tarifvertragliche Bindung besteht.
  • Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat?
  • Wieviele Mitarbeiter beschäftigen Sie insgesamt und wieviele sind davon krank, beurlaubt, geringfügig beschäftigt?
  • Teilen Sie den Grund für den Arbeitsausfall mit, aktuell reicht der Hinweis auf den Coronavirus

ANTRAG AUF KURZARBEITERGELD DURCH DEN ARBEITGEBER

Im eigentlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die Angaben, die er in der KUG-Abrechnungsliste ermittelt hatte, für den jeweiligen Abrechnungsmonat übernehmen und einige rechtliche Erklärungen abgeben. Der Antrag wird vom Arbeitgeber unterschrieben und zusammen mit der Anzeige und der Anlage zum Leistungsantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht.

KUG-ABRECHNUNGSLISTE – ANLAGE ZUM LEISTUNGSANTRAG

In dieser Liste tragen Sie oder Ihr Steuerberater den Namen und Vornamen sowie die Versicherungsnummer und die Lohnsteuerklasse Ihres Mitarbeiters ein. Für eine Vollzeitkraft vergeben Sie einen Faktor 1 für 100%, für eine Teilzeitkraft ist der Faktor entsprechend zu reduzieren, z.B. 0,5 für 50%. Es folgen Angaben zum Umfang des Arbeitsausfalles, aufgeteilt in Kug-Ausfall- und Krankengeldstunden. Außerdem müssen Sie das Sollentgelt eintragen und rechnerischen Leistungssatz für das Ist-Entgelt aus einer Tabelle übertragen. Alle Werte sind am Ende zu addieren und auszuweisen. 

AB WANN KANN DAS KURZARBEITERGELD BEANTRAGT WERDEN?

Der Antrag darf um 01.03.2020, also rückwirkend, gestellt werden.

Deshalb sollten Arbeitgeber mit mindestens einem (versicherungspflichtig) beschäftigtem Arbeitnehmer den Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen, auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.

Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

HÖHE DES KURZARBEITERGELDES

Die Höhe des Kurzarbeitergelde bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers einschließlich aller zustehenden Entgeltanteile). Bei der Ermittlung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht. Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern, die ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 EStG haben, 67 % und bei den übrigen Arbeitnehmern 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

WIE LANGE WIRD DAS KURZARBEITERGELD GEWÄHRT?

Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Mit Gesetz v. 21.12.2015, BGBl. I 2015, 2557 wurde die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ab 1.1.2016 generell auf 12 Monate festgesetzt.

KEIN KURZARBEITERGELD FÜR MINIJOBBER

Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

Handeln Sie jetzt!

Bitte BEACHTEN Sie: Die Löhne für März 2020 werden normalerweise in dieser Woche vorbereitet, damit die Lohnabrechnungen, die Beitragsnachweisungen und etwaige Sozialversicherungsmeldungen pünktlich erstellt werden. Sollten Sie jetzt schon absehen können, dass Sie von einem starken Umsatzeinbruch aufgrund der Corona-Krise betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen bei der Antragstellung helfen können.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626 (16.03.2020)