Corona-Hilfe für Unternehmer, Selbständige, Handwerker, Freischaffende und Künstler

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Um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzumildern, hat der Bund in Absprache mit den Ländern Milliardenhilfen wegen Corona in Aussicht gestellt. Das Bundesfinanzministerium hat soeben das hierzu angekündigte Anwendungsschreiben veröffentlicht. Welche Corona-Hilfen kleine Arbeitgeber, Unternehmer, Selbständige, Handwerker, Freischaffende und Künstler für sich nutzen können, beschreiben wir Ihnen nun.

Oberste Priorität: Liquidität sichern

In Zeiten der Corona-Krise gilt es mit oberster Priorität Liquidität zu sichern. Hierzu wollte das Bundesministerium für Finanzen

  • den Finanzbehörden erleichtern, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, sollte bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden und
  • es sollten die Voraussetzungen erleichtert werden, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen.

Nun wurden diese Ankündigungen umgesetzt und die Finanzämter haben nun folgende Handlungsanweisungen erhalten:

Stundung fälliger Steuern

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.

Anpassung der Vorauszahlungen

Sie können außerdem Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Vereinfachter Nachweis der Voraussetzungen

Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Anträge auf Stundungen

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

Auf Stundungszinsen wird verzichtet

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

Erleichterung für Vollstreckungsschuldner

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Wermutstropfen

Für alle mittelbar betroffenen Steuerpflichtigen gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. sie können nicht auf eine mildere Behandlung hoffen.

Quelle: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), BMF vom 19.03.2020

Hinweis: Eine gute Übersicht der Maßnahmen finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html