MW Steuerberatung - Essen

Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen zur Gesundheitsförderung können steuerfrei gewährt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgebers gewährt werden. Sie sollen der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen. Diese Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Außerdem dürfen die Kosten 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Erholung und Sensibilisierung von Mitarbeitern

Erholung und Sensibilisierung von Mitarbeitern ist bestimmt ein wichtiges Anliegen für jeden Arbeitgeber. Jedoch dürfen die Kosten hierfür nicht auf die Steuern zahlende Allgemeinheit abgewälzt werden. Incentive oder betriebliches Interesse? Wohlfühloasen im Betrieb und ergonomisch perfekt ausgestattete Homearbeitsplätze sollen zur Zufriedenheit von […]