Digitalisierung der Wirtschaft: GoBD ein gewichtiger Baustein!

Zwölf Fragen: Unser GoBD-Schnellcheck

Was für die Einhaltung der GoBD zu tun ist, haben wir in einer Handlungsempfehlung mit 12 Fragen für Sie zusammengestellt. Außerdem geben wir Ihnen 7 Tipps an die Hand, wie Sie vorgehen sollten. Denn als Unternehmer sind grundsätzlich Sie für Ihre Grundaufzeichnungen und natürlich die Abläufe in Ihrem Unternehmen verantwortlich.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie gerne bei der Implementierung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz: GoBD.

GoBD: Hinweise und Erläuterungen für viele Einsparungspotentiale

Wer die mit Schreiben vom 14.11.2014 aktualisierten GoBD oberflächlich liest, wird feststellen, dass diese nicht allzu viele Neuerungen enthalten. Weite Teile der Regelungen befinden sich bereits in den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7.11.1995, den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.7.2001 und den Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. So enthielt auch schon die „alte“ GoBS in Tz. 6 die Aufforderung zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation.

Es gibt aber drei gewichtige Gründe für eine intensive Auseinandersetzung mit den GoBD:

  • Die neuen Regelungen haben gewichtige Auswirkungen auf alle Geschäftsprozesse, Buchungen und Aufbewahrungspflichten.
  • Einsparungspotentiale und Hinweise auf geltende Erleichterungen bei der elektronischen Rechnung bieten sich zur Ausnutzung an.
  • Das Fehlen einer obligatorischen  Verfahrensanweisung und das Fehlen zugehöriger Erfassungs- und Verarbeitungskontrollen, wie z. B. nach Durchführung einer Lücken- oder Mehrfachbelegungs-Analyse üblich, können Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Grundaufzeichnungen und der auf ihr beruhenden Buchführung aufkommen lassen, außerdem eine andere Risikoeinstufung des Unternehmers verursachen.

Ziel muss es also sein, eine gute Bewertung durch das Risikomanagement der Finanzverwaltung zu erhalten!

GoBD und Risikomanagementsysteme

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden zahlreiche verfahrensrechtliche Regelungen, insbesondere in der Abgabenordnung, geändert. Die meisten Änderungen sind ab 01.01.2017 in Kraft treten, da einige organisatorische und technische Maßnahmen jedoch einer längerfristigen Planung und Umsetzung bedürfen, wird das Gesamtvorhaben schrittweise bis 2022 umgesetzt.

Es wurden gesetzliche Regelungen geschaffen, die zum einen den Einsatz automationsgestützter Systeme – Risikomanagementsysteme – im Besteuerungsverfahren ausdrücklich gestatten, zum anderen aber auch die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen hierfür bestimmen.

Den Finanzbehörden wurde die Möglichkeit eingeräumt, fallgruppenbezogene Entscheidungen über Art und Umfang der Ermittlungen und über die Verarbeitung erhobener oder erhaltener Daten zu treffen.

Hinter dem Terminus „fallgruppenbezogene Entscheidung“ steht wohl eine Entscheidung nach „allgemeinen Erfahrungswerten“. Diese werden zukünftig verstärkt in das seit Jahren in der Erprobung befindliche System des „Risikomanagements“ der Finanzverwaltung einfließen.

Unter der Verarbeitung erhobener oder erhaltener Daten versteht man insbesondere Daten aus ausländischen Kontrollmitteilungen sowie Daten aus der elektronischen Datenübermittlung durch Dritte, also mitteilungspflichtige inländische Stellen, wie z.B. Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Leistungsträger von Lohnersatzleistungen, Versicherungsunternehmen oder Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen.

Beraterhinweis: Wenn Sie mehr erfahren möchten, setzen Sie sich mit uns in Verbindung und fordern Sie unseren GoBD-Schnellscheck an. Sie erkennen rasch, was in Ihrem Unternehmen zu tun ist! Wir unterstützen Sie dabei gerne.