Vermietung und Verpachtung: Einbauküche nicht sofort abzugsfähig

Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen.

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung übernimmt nun die Verwaltung.

Die Auffassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden:

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteilsvom 03.08.2016 in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Quelle: BFH-Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15, BMF-Schreiben vom 16.05.2017, NWB online vom 18.05.2017