Fristverlängerung für die Steuererklärung 2016

Gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen im Jahr 2017

Die Einkommensteuererklärung 2016 und die betrieblichen Steuererklärungen für 2016, wie insbesondere die Umsatzsteuer-, die Körperschaftsteuer-, die Gewerbesteuer- und die Gewinnfeststellungserklärung für eine Personengesellschaft bzw. eines Einzelunternehmens sind auch in diesem Jahr bis zum 31. Mai abzugeben; übrigens gilt dies auch für Kleinunternehmer.

Fristverlängerung bis 31. Dezember 2017

Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2017 wird, sofern die genannten Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater angefertigt werden, auch in diesem Jahr eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 gewährt. Allerdings behalten es sich die Finanzämter vor, insbesondere in folgenden Fällen die Steuererklärungen bereits früher anzufordern, wenn

für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit von 15 Monaten für die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Fristen erst ab 2018 geändert

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist im vergangenen Jahr in Kraft getreten. Wichtige Änderungen betreffen die Steuererklärungsfristen und die neuen Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden. Allerdings gelten diese Neuregelungen erstmals für den Besteuerungszeitraum 2018. Für den aktuellen Besteuerungszeitraum 2016 gelten also nach wie vor die bisherigen Regelungen weiter.

Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen ist zwingend

Die betrieblichen Steuererklärungen und die Einkommensteuererklärungen, in denen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erklärt werden, sind – wie bereits für die Vorjahre – zwingend in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beraterhinweis: Bitte bedenken Sie, dass die für die Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen gleichwohl rechtzeitig zusammengetragen werden müssen. Insbesondere dann, wenn Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten die Erklärungen im eigenen Interesse möglichst frühzeitig vorbereitet werden. Nach Abschluss der Buchführungs- und Abstimmungsarbeiten für 2016 beginnen wir nun damit, auf unsere Mandanten mit den aktualisierten Checklisten für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für 2016 zuzugehen und Termine zur Durchsprache der erforderlichen Unterlagen.