Außergewöhnliche Belastungen: Was versteht man hierunter?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen und mit denen der Steuerpflichtige endgültig belastet bleibt. Zwangsläufigkeit bedeutet, dass sich der Steuerpflichtige diesen Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das Finanzamt hilft in diesen Fällen durch eine Minderung der Steuer, wenn die Ausgaben nicht ersetzt werden und die Kosten nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Allerdings wird eine zumutbare eigene Belastung angerechnet.

Es können folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in  Betracht kommen:

  • für die Ersatzbeschaffung existentiell notwendiger Gegenstände nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung) oder weil vom zu ersetzenden Gegenstand eine Gesundheitsgefährdung ausgeht
  • Kosten wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Kosten wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
  • Zivilprozesskosten, z.B. wegen Ehescheidung
  • Erpressungsgelder bei Zahlung eines Löse- oder Schutzgeldes oder aufgrund von Cyberkriminalität, wenn der Erpressungsgrund selbst und ohne Zwang geschaffen wurde. Anders verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige allein aufgrund des Umstands, dass er wohlhabend ist, zum Opfer einer Erpressung wird. Hier ist darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige eine Handlungsalternative besaß, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätte.
  • u.a.

Beraterhinweis: Wenn Sie die Steuererklärung nicht für sich, sondern für eine von Ihnen betreute, hilfs- oder pflegebedürftige Person erstellen lassen wollen, legen Sie uns bitte in jedem Fall eine rechtsgültige Vollmacht vor.