Neues aus der Sozialversicherung

Soziale Absicherung, Sozialversicherung, Familie

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat die „Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen zur Sozialversicherung 2019“ verabschiedet. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst.

Hintergrund: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2019 für die neuen Bundesländer wurden erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes festgelegt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die vollständige Angleichung der derzeit teilweise noch unterschiedlichen Rechengrößen in einem Stufenmodell geregelt. Dadurch werden die maßgeblichen Rechenwerte Ost bis zum Jahr 2025 schrittweise an die Westwerte angeglichen.

Quelle: BR-Drucks. 496/18

Am 19.10.2018 hat der Bundesrat die „Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2019 verbindlich festgelegt werden.

Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018, BGBl 2018 I S. 1842.

Rechengröße der Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepaßt und stellen sich für 2019 wie folgt dar:

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialversicherungsabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Beitragssätze zur Sozialversicherung

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung entwickeln sich für 2019 wie folgt:

Beitragssätze zur Sozialversicherung in 2019

Tipp: Hervorzuheben ist, dass die von den Krankenkassen individuell festgelegten Zusatzbeiträge, die bislang ausschließlich der Arbeitnehmer trug, ab dem 1.1.2019 hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen werden, so dass sich für den Arbeitnehmer eine Entlastung (und den Arbeitgeber eine Belastung) ergibt.

Fälligkeits- und Übermittlungstermine der SV-Beiträge

Fälligkeits- und Übermittlungstermine für SV-Beiträge in 2019

Tipp: Erteilen Sie Ihrer Krankenkasse eine Lastschrifteinzugsermächtigung, dann laufen Sie nie Gefahr, Zuschläge wegen verspäteter Zahlung zahlen zu müssen.

Insolvenzgeldumlage

Die Finanzierung des Insolvenzgeldes erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber und zwar durch die Insolvenzgeldumlage. Der Umlagesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgelegt (§ 361 SGB III). Der Bundesrat hat beschlossen, den Umlagesatz für das Insolvenzgeld zum 1.1.2019 unverändert bei 0,06 % (Jahr 2018: 0,06 %) zu belassen.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wird regelmäßig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem BMF für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 wurde der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2019 erneut auf 4,20 % festgelegt (Jahr 2018: 4,20 %).

Sachbezugswerte

Wird Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen so genannte Sachbezüge vor. Sie sind Teil des Arbeitslohns und daher als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.11.2018 sind diese Werte auch für die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

Sachbezugswerte für 2019

Tipp: Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Neue Sachbezugswerte für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

Midijob: Veränderung der Gleitzone

Geringverdiener sollen durch Anhebung der Gleitzone entlastet werden. Die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zahlen, soll ab 1. Juli 2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden: Der „Übergangsbereich“ zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst daher künftig monatliche Entgelte bis einschließlich 1 300 €. Weiterhin wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Tipp: Lesen Sie hierzu auch den Beitrag der Haufe Online Redaktion vom 21.11.2018 unter https://www.haufe.de/personal/entgelt/midijobs-neuer-einstiegsbereich-ersetzt-gleitzone_78_457722.html (abgerufen am 28.01.2019).

Minijobs: Das ändert sich in 2019

Der Mindestlohn steigt auf , der kurzfristige Minijob wird attraktiver und die Termine für Beitragsfälligkeiten stehen fest.

Mindestlohn 2019

Der Mindestlohn steigt ab dem 01. Januar 2019 von 8,84 € auf 9,19 € und ab dem 1. Januar 2020 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9,35 Euro.

Zum Hintergrund: Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 wurde vereinbart, dass dieser regelmäßig überprüft und an die Entwicklung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns angepasst wird. Nun erfolgt mit Wirkung zum 1.1.2019 eine Erhöhung von bisher 8,84 € auf dann 9,19 € je Stunde und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 € je Stunde. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Arbeitnehmer, die bislang eine Vergütung unter diesem Satz erhalten, nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns erhalten.

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen daher prüfen, ob Mindestlohn und Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden noch zueinander passen. Unter Umständen müssen Änderungskündigungen ausgesprochen und/oder die Arbeitsverträge entsprechend angepaßt werden: Denn wird die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Tipp: Empfehlenswert ist es, sich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu dem Thema einzulesen: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html;jsessionid=E701816EEFCAFA9009647E8A268EF27A (abgerufen am 28.01.2019); auch die Minijob-Zentrale hat interessante Informationen zu diesem Thema zusammengetragen: https://blog.minijob-zentrale.de/2018/11/28/mindestlohn-steigt-auf-919-euro-worauf-arbeitgeber-und-minijobber-jetzt-achten-muessen/ (abgerufen am 28.01.2018)

Erleichterung für kurzfristig Beschäftigte

Arbeitgeber und kurzfristige Minijobber können sich freuen: Die als Übergangsregel eingeführte Ausweitung von kurzfristigen Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr wird zur Dauerlösung. Ursprünglich war die Regelung auf 4 Jahre für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2018 begrenzt. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei einem kurzfristigen Minijob weiterhin nicht an. Der Arbeitnehmer kann theoretisch unbegrenzt verdienen. Er zahlt keine Beiträge, lediglich der Arbeitgeber muss Umlagen an die Minijob-Zentrale abführen.

Wichtiger Beratungshinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Regelung insbesondere für Personen geschaffen wurde, die als Erntehelfer oder Aushilfen in Saisonbetrieben (Sommerfest oder Weihnachtsmarkt) arbeiten, nicht jedoch für Personen gilt, die einer Aushilfe als berufsmäßige Beschäftigung nachgehen: Wenn ein Arbeitnehmer also mehr als 450 Euro im Monat verdient, die kurzfristige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit ist und diese für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist, handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Minijob! Menschen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten übrigens grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt.

Tipp: Lesen Sie hierzu auch den Beitrag der Minijob-Zentrale vom 19.09.2018 https://blog.minijob-zentrale.de/2018/09/19/3-monate-oder-70-tage-was-fuer-kurzfristige-minijobs-ab-2019-gilt/ (abgerufen am 28.01.2019).

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien sind da

Tipp: Die Minijob-Zentrale in ihrem Beitrag vom 13.12.2018 macht darauf aufmerksam, dass die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien erschienen sind: https://blog.minijob-zentrale.de/2018/12/13/minijob-wissen-komplett-die-neuen-geringfugigkeits-richtlinien-sind-da/ (abgerufen am 28.01.2019)