Verschnaufpause: Neues zur Kassenführung!

Die OFD Karlsruhe hat am 31.10.2016 eine Information zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht. Diese nimmt in wesentlichen Punkten Bezug auf die BFH-Rechtsprechung, etwa das sog. Apotheken(zwischen)urteil vom – X R 42/13 (BStBl 2015 II S. 519) und das sog. Zeitreihenurteil vom – X R 20/13 (BStBl 2015 II S. 743).

Einzelaufzeichnungspflicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit

Es sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzeln aufzuzeichnen. Dies entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, soweit der Steuerpflichtige bilanziert, allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit (so ausdrücklich Leitsatz 1 des BFH-Urteils vom – X R 42/13, BStBl 2015 II S. 519).

Was als zumutbar gilt, wird gesetzlich definiert. Als zumutbar wird nicht angesehen, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a AO verwendet. Unabhängig davon, ob diese neue Einzelaufzeichnungspflicht auch bislang galt, wird nun eine Übergangsfrist bis zum . Soweit Registrierkassen nach dem und vor dem angeschafft worden sind, die den Anforderungen des (BStBl 2010 I S. 1342, „Zweite Kassenrichtlinie“) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, gelten die Anforderungen aus § 146a AO bis zum nicht.

Nicht aufrüstbare Registrierkassen

Ausgehend von der neuen Zumutbarkeitsregelung scheint eine Verwendung aller Registrierkassen, die § 146a AO nicht entsprechen, bis zum nun möglich.

Was müssen Einnahmenüberschussrechner nun beachten?

Wie bislang bleibt die Anwendbarkeit des § 146 AO auf Einnahmenüberschussrechner (mit Ausnahme steuerlicher Aufzeichnungspflichten) ausgeschlossen – ebenso § 146a AO.

Zählprotokoll bei offenen Ladenkassen

Ein sogenanntes Zählprotokoll, auf das die Information der OFD Karlsruhe (ggf.) abstellt („sollten […] durch ein sog. Zählprotokoll nachweisen“), verlangt die BFH-Rechtsprechung auch im Zeitreihenvergleichsurteil nicht (so auch .)

Schätzungsbefugnis als Folge von Mängeln der Kassenbuchführung

Kommt es zur Schätzung, ist unter Ermessensgesichtspunkten die Methode vorzugswürdig, die der Wahrscheinlichkeit näher kommt als eine andere (so , BStBl 2015 II S. 743, Rn. 60). In Relation zum Zeitreihenvergleich sind dies solche, die die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen (Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung oder Aufschlags- und Ausbeutekalkulation). Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Finanzamts besteht allerdings nicht (so auch ).

Beraterhinweis: Auch wenn noch eine kleine Verschnaufpause bleibt, sollten Sie uns rechtzeitig ansprechen, damit wir Ihnen wertvolle Tipps zur ordnungsgemäßen Kassenbuchführung zur Verfügung stellen können. Fragen Sie nach unseren Mandaten-Merkblättern zu dem Thema, die wir Ihnen gerne als erste Information zur Verfügung stellen.

Quelle: NWB direkt 7 / 2017 Seite 154; OFD Verfügung vom 31.10.2016