Erbschaftsteuerfinanzamt interessiert sich auch für Geldvermögen im Ausland

Der entschieden, dass ein inländisches Kreditinstitut verpflichtet ist, in die Anzeige der Vermögensverwalter nach § 33 Abs. 1 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist. Die Anzeigepflicht ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar.  Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.

Beraterhinweis: Informieren Sie uns rechtzeitig über etwaige „vergessene“ Konten im Ausland, damit wir Sie entsprechend beraten können und Sie Ihre Angelegenheiten so frühzeitig regeln können, dass eine unnötige Doppelbesteuerung im In- und Ausland vermieden werden kann.

Quelle: BFH II R 29/13, NWB 6/2017 S. 404