Wofür darf die Corona-Soforthilfe ausgegeben werden?

Geld

Wofür darf die Corona-Soforthilfe ausgegeben werden?

Anfang der Woche erhielten unsere Mandanten – wie viele andere Unternehmer auch – die von Bund und Ländern zugesagte Soforthilfe. Dem Gefühl der Erleichterung folgt nun die Frage, was mit dem Geld bezahlt werden darf. Wir haben für Sie noch einmal nachgelesen um eine Antwort zu finden.

Wofür ist das Geld bestimmt?

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Aus dem Antrag selbst geht hervor, dass Sie die Beihilfe zur Begleichung Ihrerkurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens verwenden dürfen. Das bedeutet, dass Sie hiervon die Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten für Maschinen, Werkzeuge oder andere Betriebsmittel bezahlen dürfen.

Betriebsnotwendige Ausgaben

Außerdem können Sie hiervon die Rechnungen für den Bezug von betriebsnotwendigen Dienstleistungen und Warenlieferungen begleichen.

Hierzu zählen auch die Rechnungen ihres Steuerberaters für die Erstellung Ihrer Buchführung und der betriebswirtschaftlichen Auswertung, da Sie ohne diese die Antragsvoraussetzungen schwerlich nachweisen können.

Auch die Rechnungen Ihrer IT-Dienstleister sowie Ihrer Telekommunikations- und Softwareanbieter werden Sie hiervon bezahlen dürfen, denn der Bezug dieser Dienstleistungen ist betriebsnotwendig, das Sie ohne funktionierende EDV keine Dienstleistungen mehr erbringen oder Produkte verkaufen können.

Reparaturen und Ersatzbeschaffung

Wir sind der Meinung, dass auch Rechnungen für eine Ersatzbeschaffung beglichen werden können, d.h. der Ersatz „erschöpfter“ Produktionsmittel dürfte getätigt werden. Die Ersatzbeschaffung eines mobilen Gerätes (Handy, Tablet oder Laptop) oder eines Scanners zum Einscannen von Belegen für den digitalen Belegaustausch für die Erstellung der Buchführung sind denkbar und vor allem argumentierbar.

Wofür ist die Soforthilfe nicht gedacht?

Löhne und Gehälter

Als eines der ersten Hilfsangebote wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Kurzarbeitergeld eingeführt, daher sollte die Soforthilfe hierfür nicht verwandt und Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten beantragt werden.

Aufgeschobene Investitionen

Aus der Zusammensetzung des Maßnahmenbündels geht hervor, dass Sie die Soforthilfe nicht für (u.U. aufgeschobene) Investitionen nutzen sollten; hierfür stehen andere Instrumente zur Finanzierung von Investitionen und Innovationen zur Verfügung.

Mittel- und langfristige Finanzierung

Zur Überbrückung kurzfristig durch Corona entstandener Liquiditätsengpässe wurde der vereinfachte Zugang zur Kreditfinanzierung eingeräumt.

Steuerzahlungen

Außerdem hat der Staat die Möglichkeit geschaffen, durch Gewährung von Steuererleichterungen mittels Stundung bereits entstandener Zahlungsverpflichtungen oder die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen oder die Rückgewähr bereits gezahlter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (1/11) Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Hintergrund: Corona-Soforthilfe

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Hierzu gehören auch Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Mitarbeitern sowie Soloselbständige im Haupterwerb. Sie müssen ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Außerdem müssen Sie bereits bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben.

Wie dokumentieren Sie den Umsatzeinbruch?

Zum einen mit Hilfe Ihrer Buchhaltung, in der Sie zum 28.02.2020 sämtliche Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß und vollständig erfasst haben. Zum anderen durch die Dokumentation Ihres Umsatzeinbruches aufgrund von Corona mit Hilfe einer aktuellen Auftragsplanung. Als Dienstleister können Sie Absagen Ihrer Kunden, Verschiebung von Terminen, Stornierung von Aufträgen notieren. In manchen Berufsgruppen besteht ein offizielles Berufsausübungsverbot, das öffentlich bekannt gemacht wurde. In allen Bereichen läßt sich der Umsatzeinbruch anhand der Zahlen in der Buchführung dokumentieren. Daher denken Sie bitte daran, Ihre Grundbuchaufzeichnungen, d.h. also Ihre Rechnungseingangsbuch und Rechnungsausgangsbuch sowie Ihr Kassenbuch tagesaktuell zu führen.

In welcher Höhe wird die Beihilfe gewährt?

Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beziehungsweise des Liquiditätsengpasses gewährt. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

  • bis zu 5 Beschäftigte 9.000€
  • bis zu 10 Beschäftigte 15.000,00€

Wo gibt es die Corona-Soforthilfe?

Aktuelle Informationen zu Corona-Virus der Landesregierung NRW

Anträge auf Steuererleichterungen der Finanzverwaltung NRW

Anträge auf Corona-Soforthilfe im Land NRW