Corona-Hilfe – Was tun, wenn die Ausnahme zur Regel wird?
Die Bundesregierung hat zusammen mit den Ländern am 16.04.2020 beschlossen, die Kontaktsperre über den 19.04.2020 hinaus bis zum 04.05.2020 aufrecht zu erhalten. Die kommenden 14 Tage müssen dazu verwandt werden, Strategien und Hygiene-Schutzmaßmaßnahmen vorzubereiten, damit ab Mai in vorsichtigen und vertretbaren Schritten das Leben in Lehre und Wirtschaft wieder beginnen darf. Wir zeigen auf, was Sie nun tun können.
Der Beschluss vom 15.04.2020 zur Beschränkung des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie kann auf der Website der Bundesregierung im Detail nachgelesen werden.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
KEINE NORMALITÄT IN SICHT
Soviel scheint sicher: Normalität werden wir alle erst dann wieder zurück erhalten, wenn ein verlässlicher Impfstoff gegen den Erreger und eine wirkungsvolle Medizin zur Bekämpfung der Krankheit gefunden sein wird. Lesen Sie hierzu auf der Sonderseite zum Corona-Virus des Gesundheitsministeriums NRW.
ERSTE BÜRGERPFLICHT: Gesund bleiben
Bis dahin werden wir uns mit der Situation arrangieren und die Energie darauf verwenden müssen, gesund zu bleiben, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und also handlungsfähig zu bleiben.
WIRTSCHAFTLICHE EXISTENZ SICHERN
Als Steuerberater interessiert uns nicht nur, aber vor allem, wie wir unseren Mandanten in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und was wir Ihnen empfehlen können.
HILFE DER LANDESREGIERUNG IN NRW
Welche wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Maßnahmen die Landesregierung in NRW konkret beschlossen und in die Wege geleitet hat, können Sie immer aktualisiert unter https://www.land.nrw/corona nachlesen. Hier finden Sie auch weiterführende Links zum Robert-Koch-Institut, bei dem Sie wertvolle Tipps zu Hygiene und Schutz finden, oder eine Auflistung wichtiger Telefonnummern.
CORONA-SOFORT-HILFE
Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag, den 17.04.2020, an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden. Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Nachdem Betrüger Daten abgegriffen hatten, hat die Landesregierung Ende vergangener Woche vorübergehend Auszahlung und Antragstellung gestoppt.
SOFORTHILFE ODER GRUNDSICHERUNG?
Wofür ist die Soforthilfe bestimmt und wer kann sie beantragen? Besteht daneben oder darüber hinaus die Möglichkeit, Grundsicherung zu beantragen? – Diese und ähnliche Fragen stellen sich nicht Wenige in diesen Tagen, daher wiederhole ich hier unsere Antworten, die sich jeweils aus dem Zweck der Hilfsprogramme ableiten lassen:
SELBSTÄNDIGKEIT ALS VOLLERWERB
Unternehmer, Handwerker, Selbständige, Freischaffende, Künstler, die vor 2020 bereits einen Vollzeiterwerb hatten [und davon gut leben konnten] und nun aufgrund von Corona einen Umsatzeinbruch von bis zu 100% erleiden, sollen durch Überbrückung des hierdurch bedingten Liquiditätsengpasses unterstützt werden. Ihre wirtschaftliche Existenz soll mit dem Programm der Corona-Soforthilfe abgesichert werden. Die Hilfe kommt explizit auch Solo-Selbständigen und Künstlern zugute; die zwar grundsätzlich weniger Betriebskosten als z.B. ein Einzelhändler haben, aber dennoch genauso von dem Umsatzeinbruch durch Corona betroffen sein können.
SELBSTÄNDIGKEIT ALS NEBENERWERB
Wer „nur“ im Nebenerwerb selbständig ist, dürfte demnach leider nicht zur avisierten „Zielgruppe“ des Programms Corona-Soforthilfe gehören. Für diese ist richtiger wohl die Grundsicherung. Beide Hilfen dürften parallel wohl nicht in Anspruch genommen werden können, hintereinander jedoch schon. Insofern würde ich jedem Unternehmer, Selbständigen oder Arbeitnehmer empfehlen, für die entweder die staatlichen Hilfsprogramme der Corona-Soforthilfe oder Corona-KUG entweder nicht einschlägig oder nicht auskömmlich sind, einen Antrag auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung zu stellen.
Hier noch einmal die Informationen zur Corona-Soforthilfe:
WER IST ANTRAGSBERECHTIGT?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Hierzu gehören auch Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Mitarbeitern sowie Soloselbständige im Haupterwerb. Sie müssen ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Außerdem müssen Sie bereits bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben.
WIE DOKUMENTIEREN SIE DEN UMSATZEINBRUCH?
Zum einen mit Hilfe Ihrer Buchhaltung, in der Sie laufend Ihre sämtlichen Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß und vollständig erfasst haben. Zum anderen durch die Dokumentation Ihres Umsatzeinbruches aufgrund von Corona mit Hilfe einer aktualisierten Auftragsplanung. Als Dienstleister, Handwerker oder Selbständiger sollten Sie alle Absagen Ihrer Kunden, Verschiebung von Terminen, Stornierung von Aufträgen notieren. In manchen Berufsgruppen besteht ein offizielles Berufsausübungsverbot, das öffentlich bekannt gemacht wurde. In allen Bereichen lässt sich der Umsatzeinbruch anhand der Zahlen in der Buchführung dokumentieren. Daher denken Sie bitte daran, Ihre Grundbuchaufzeichnungen, d.h. also Ihr Rechnungseingangsbuch und Rechnungsausgangsbuch sowie Ihr Kassenbuch tagesaktuell zu führen.
WIE WEISEN SIE NACH, DASS SIE „NICHT IN SCHWIERIGKEITEN“ WAREN?
Durch Vorlage folgender Unterlagen können Sie nachweisen, dass Sie vor dem 31.12.2019 NICHT in Schwierigkeiten waren und der Umsatz- und Liquiditätseinbruch seit März 2019 auf Corona zurückzuführen ist:
- vorläufiger Jahresabschluss auf den 31.12.2019
- aktuelle BWA zum 31.03.2020
- kurz- und mittelfristige Umsatz- und Liquiditätsplanung
- Auflistung der Verschiebungen und Stornierungen bereits zugesagter oder fest eingeplanter Aufträge
IN WELCHER HÖHE WIRD DIE CORONA-SOFORTHILFE GEWÄHRT?
Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beziehungsweise des Liquiditätsengpasses gewährt. Die Höhe der Soforthilfe ist auch in NRW gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:
- bis zu 5 Beschäftigte 9.000€
- bis zu 10 Beschäftigte 15.000,00€
- bis zu 50 Beschäftigte 25.000 €
WOFÜR DARF DAS GELD AUSGEGEBEN WERDEN?
Aus dem Antrag selbst geht hervor, dass die Beihilfe zur Begleichung der KURZFRISTIGEN VERBINDLICHKEITEN des Unternehmens verwendet werden und die wirtschaftliche Existenz absichern dürfen. Das bedeutet, dass hiervon die Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten für Maschinen, Werkzeuge oder andere Betriebsmittel bezahlen werden dürfen. Außerdem können die Unternehmer und Selbständigen hiervon die Rechnungen für den Bezug von betriebsnotwendigen Dienstleistungen und Warenlieferungen begleichen. Hierzu zählen auch die Rechnungen ihres Steuerberaters für die Erstellung der Buchführung und der betriebswirtschaftlichen Auswertung, da ohne diese die Antragsvoraussetzungen schwerlich nachgewiesen werden können. Auch die Rechnungen von IT-Dienstleister sowie von Telekommunikations- und Softwareanbieter werden hiervon bezahlt werden dürfen, denn der Bezug dieser Dienstleistungen ist betriebsnotwendig, da ohne funktionierende EDV keine Dienstleistungen mehr erbracht oder Produkte verkauft werden können.
ERSATZBESCHAFFUNG MÖGLICH
Wir sind der Meinung, dass auch Rechnungen für eine Ersatzbeschaffung beglichen werden können, d.h. der Ersatz „erschöpfter“ Produktionsmittel dürften wohl getätigt werden. Die Ersatzbeschaffung eines mobilen Gerätes (Handy, Tablet oder Laptop) oder eines Scanners zum Einscannen von Belegen für den digitalen Belegaustausch für die Erstellung der Buchführung sind denkbar und vor allem argumentierbar.
WOFÜR IST DIE SOFORTHILFE NICHT BESTIMMT?
Aus der Zusammensetzung des Maßnahmenbündels geht hervor, dass die Soforthilfe NICHT für (u.U. aufgeschobene) Investitionen genutzt werden sollten; hierfür stehen andere Instrumente zur Finanzierung von Investitionen und Innovationen zur Verfügung. Zur Überbrückung kurzfristig durch Corona entstandener Liquiditätsengpässe wurde ein vereinfachter Zugang zur KREDITFINANZIERUNG eingeräumt. Außerdem hat der Staat die Möglichkeit geschaffen, durch Gewährung von STEUERERLEICHTERUNGEN mittels Stundung bereits entstandener Zahlungsverpflichtungen oder die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen oder die Rückgewähr bereits gezahlter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (1/11) Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
SOFORTHILFE AUCH FÜR KÜNSTLER UND FREISCHAFFENDE
Lt. Aktueller Pressemitteilung https://www.mkw.nrw/node/1682 vom 09.04.2020 sind die Mittel in Höhe von 2.000 € als Soforthilfe für Künstler und die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € für Solo-Selbständige bereits ausgeschöpft. Anträge für die Corona-Soforthilfe können ab 17. April wieder gestellt werden, damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen. So können von Freitag an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden https://www.land.nrw/corona. Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden (aktuell nicht erreichbar, Stand gestern). Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wieder aufgenommen. Nachdem Betrüger Daten abgegriffen hatten, hat die Landesregierung Ende vergangener Woche vorübergehend Auszahlung und Antragstellung gestoppt.
Außerdem steht Ihnen wie anderen Betroffenen ein vereinfachter Zugang zu Leistungen der Grundsicherung zu (unabhängig davon, ob er in der KSK gemeldet ist oder nicht). Der Antrag muss allerdings zwischen 01.03.2020 bis 3.06.2020 gestellt sein.
Alle Informationen rund um die Corona-Hilfen der Bundesregierung für Künstlerinnen und Künstler finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-1732438
Anträge für die Corona-Soforthilfe können direkt und digital beim nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministerium unter soforthilfe-corona.nrw.de gestellt werden. Alle Informationen rund um die „NRW-Soforthilfe 2020“ finden Sie unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-sofort-hilfe-2020.
Bitte beachten Sie hierzu die Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums von Donnerstag (9. April 2020): https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-stoppt-vorerst-antragstellung-fuer-die-corona-soforthilfe
Liquiditätshilfen in NRW
Hintergrund: Das Land stellt darüber über die Sofort-Hilfe hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Die Bundesregierung gibt weitere Informationen
Finanzierungshilfen, Steuererleichterungen und Entschädigung für Corona-Quarantäne
- Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
- Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.
- Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.
- Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit).
Kurzarbeitergeld
Wenn die Corona-Krise zum Stresstest für Ihr Unternehmen wird, hilft Kurzarbeitergeld. Die Leistung der Bundesagentur für Arbeit können Beschäftigte jetzt einfacher erhalten als zuvor. So bleiben Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte erhalten. Außerdem hilft die Bundesregierung Arbeitnehmern.
Grundsicherung für Unternehmer und Selbständige
Egal, ob Sie selbstständig sind oder in Kurzarbeit: Mit Ihren finanziellen Sorgen werden Sie und Ihre Familie in der Corona-Krise nicht allein gelassen. Die Grundsicherung unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu sichern – mit handfester Hilfe in Form von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch genannt: Arbeitslosengeld II). Den rechtlichen Rahmen dafür hat die Bundesregierung mit dem Sozialschutz-Paket bereits geschaffen.