Corona-Schutzschild

Deutschland hat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Mit dem Corona-Schutzschild stabilisiert die Bundesregierung die Wirtschaft, mobilisiert massive Finanzmittel für Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen und stärkt das Gesundheitssystem. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren.

Die erste Lesung des Ge­set­zes zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz) hat am 15.05.2020 stattgefunden. Das langfristige Ziel formuliert Olaf Scholz wie folgt:

„Wenn die meisten Entscheidungen, die mit dem Lockdown verbunden sind, auslaufen und die Lockerungen ausgeweitet werden, dann muss es auch mit der Konjunktur wieder aufwärts gehen, und wir brauchen ein Konjunkturprogramm.“ (Quelle: Dt. Bundestag vom 15.05.2020, Rede von Olaf Scholz)

An dieser Stelle möchten wir heute einen aktualisierten Überblick über die steuerlichen Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte bieten, die flankiert werden vom Solidarpaket für Kommunen, über das aktuell viel in den Medien berichtet wird, sowie das Milliarden-Hilfsprogramm für alle, das Soforthilfe für viele Kleinstunternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe leistet.


https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html


Ministerpräsident Armin Laschet und der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas Pinkwart informierten am 22.05.2020 gemeinsam über Maßnahmen zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum in Deutschland und Nordrhein-Westfalen.


https://www.land.nrw/de/media/video/presse-briefing-zum-corona-virus

Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte


Die Coronakrise stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Mit ihrem Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß sorgt die Bundesregierung dafür, die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren.


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html

Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlusts darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 zur Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter
Vorauszahlungen für 2019.

Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen wurde (Corona-Steuerhilfegesetz).

Stundungen von Steuerzahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen
können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Quelle: BMF vom 19. März 2020 zu Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
(COVID-19/SARS-CoV-2), Nr. 1, Nr. 2.

Erleichterung bei Vollstreckungsmaßnahmen

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf
andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020
verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. Quelle: BMF vom 19. März 2020 zu Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), Nr. 3.

Verlängerung der Erklärungsfrist für unterjährige Lohnsteueranmeldung

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher LohnsteuerAnmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO
verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und LohnsteuerAnmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die LohnsteuerAnmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate
betragen. Quelle: BMF vom 23. April 2020 zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche LohnsteuerAnmeldungen während der Corona-Krise.

Steuerfreistellungen von Aufstockungen von KUG

Mit den vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld sichert die Bundesregierung viele Millionen Arbeitsplätze. Kurzarbeitergeld wird flächendeckend genutzt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Diese Praxis soll unterstützt und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

Unterstützungsleistungen (Bonus/Prämie) für Beschäftigte

Zahlungen bis zu 1.500 Euro können in diesem Jahr steuerfrei an Beschäftigte ausgezahlt werden. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Quelle: BMF vom 09. April 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen.


Fi­nan­zi­el­le Hil­fen zur Ab­fe­de­rung der Co­ro­na­kri­se

Mit Milliarden-Hilfspaketen unterstützt das Bundesfinanzministerium Unternehmen direkt – ob Kleinstunternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe. 50 Milliarden Euro Soforthilfen als Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sowie ein Schutzfonds für größere Unternehmen und Liquiditätshilfen in Form von KfW-Krediten stützen Arbeitsplätze und die Wirtschaft und sorgen dafür, die Realwirtschaft in der Corona-Pandemie zu stabilisieren. 

Soforthilfe

Gerade Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm erhalten Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen. Das hilft insbesondere bei Miet- und Pachtkosten sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Grundsicherung

Die Bundesrergierung hat mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür gesorgt, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen sechs Monate lang weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

Kredite

Betroffene Betriebe müssen in der Krise schnell mit Liquidität versorgt werden. Daher stehen im Rahmen des Corona-Schutzschilds über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in erheblichem Umfang Hilfskredite zur Verfügung. Denn es ist wichtig, dass Kredite in der Krise ganz kleinen Unternehmen sowie Soloselbstständigen genauso zur Verfügung stehen wie mittelständischen und großen Unternehmen.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Das bedeutet konkret, dass die Voraussetzungen für die KfW-Kredite massiv gelockert und Konditionen verbessert wurden, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. So wurden die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, deutlich reduziert.

Die KfW übernimmt den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, wurden Prozesse vereinfacht. Bei Krediten unter 3 Millionen Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.

Die unterschiedlichen Kreditprogramme stellen sicher, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Alter davon profitieren können: Freiberufler, Selbstständige und kleine Unternehmen ebenso wie mittelständische und große Unternehmen.

Die verschiedenen Förderkredite werden von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben.

Kreditprogramme für Soloselbständige und Kleinstunternehmen

Alle etablierten Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung.

Der Höchstkreditbetrag liegt je Unternehmensgruppe bei 1 Milliarde Euro. Es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu 5 Jahren angeboten.

Mit einem solchen Kredit können Investitionen oder sogenannte Betriebsmittel finanziert werden. Unter Betriebsmitteln sind alle laufenden Kosten zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Miete und Kaution für Büro- und Gewerberäume oder Personalkosten.

Für Beschäftigte

Die Bundesregierung hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits am 16. März 2020 rückwirkend zum 1. März erleichtert. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und somit ihre Beschäftigten schützen konnten.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

[Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Um Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern und so langfristige ökonomische und soziale Schäden abzuwenden.

Dieser Schutzfonds richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht neben den Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnahmen. Dazu gehören staatliche Liquiditätsgarantien sowie Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals. Er kann sich an den Unternehmen direkt beteiligen. Der Fonds ergänzt die etablierten Strukturen des bereits in der Finanzkrise geschaffenen Finanzmarktstabilisierungsfonds. Eine effektive – auch parlamentarische – Kontrolle der Verwendung öffentlicher Gelder wird gewährleistet. Bei einer Beteiligung können Stabilisierungsmaßnahmen wie Vergütungsbegrenzungen, Regelungen zu Dividendenausschüttungen, Verwendung aufgenommener Mittel und Eigenmittelausstattungen durchgesetzt werden.

Im Fokus stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, mit der Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Angebote schaffen für Unternehmen – je nach Bedarf – mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht im Detail folgende Stabilisierungsinstrumente vor, um Tausende von Arbeitsplätzen zu sichern:

Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegnen und ihnen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.

Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insbesondere Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).

Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.

Spezielles Hilfspaket für Start-ups

Start-ups sollen auch in der aktuellen Krise weiter erfolgreich an ihren Ideen basteln können. Deshalb werden Gründerinnen und Gründern in der Coronakrise besonders unterstützt. Start-ups und junge Unternehmen können – wie auch in konjunkturell „normalen“ Zeiten – häufig das Kreditangebot von Banken nicht in Anspruch nehmen, da sie oft die Anforderungen aufgrund ihres jungen Alters und meist sehr innovativen Geschäftsmodells nicht erfüllen.

Aus diesem Grund wurde das bereits bestehende Unterstützungsprogramm der Bundesregierung um ein speziell auf Start-ups zugeschnittenes Maßnahmenpaket im Umfang von 2 Milliarden Euro ergänzt.

Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) werden kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.

Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) werden perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.

Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler wird die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

Solidarpakt für Kommunen

Die Ergebnisse der Steuerschätzung vom Mai 2020 zeigen: Städte und Gemeinden müssen in Corona-Zeiten mit erheblichen Mindereinnahmen rechnen. Wir brauchen starke Kommunen, um die Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten und Investitionen wieder hochzufahren. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb einen Solidarpakt für Städte und Gemeinden vorgeschlagen. Er umfasst zwei Elemente: die Altschuldenhilfe und die Nothilfe zur Kompensation von Gewerbesteuerausfällen.