Der Jahresabschluss als wichtigstes Element der externen Rechnungslegung

29.11.2022, überarbeitet am 07.01.2023

In Teil III der Reihe über das betriebliche Rechnungswesen befassen wir uns mit dem wichtigsten Element der externen Rechnungslegung, dem Jahresabschluss.

Der Jahresabschluss als wichtigstes Element der externen Rechnungslegung

Anders als alle Elemente des internen Rechnungswesens ist das externe Rechnungswesen stark reglementiert: Es bestehen ein rechtlicher Zwang zur Einrichtung eines externen Rechnungswesens und klare, gesetzliche Vorgaben, wie das zu geschehen hat und wie ein Jahresabschluss, bestehend aus Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.

Jahresabschluss und Steuerbilanz; Konzernabschluss

Etwas unscharf wird die externe Rechnungslegung oft auch gleichgesetzt mit deren wichtigstem Element, dem Jahresabschluss. Der Jahresabschluss, auch Handelsbilanz genannt, ist das zentrale Informationsmedium für unternehmensexterne Adressaten. In ihm werden die Vermögens- und Finanzlage sowie die Ertragslage (Gewinn und Verlust) eines Unternehmens dargestellt.

Aus der Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden ergibt sich das Eigenkapital als Maßgröße der abstrakten Ansprüche der Gesellschafter an das Unternehmensvermögen.

Der Jahresabschluss liefert so im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einen komprimierten Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation eines Unternehmens.

Als Adressaten dieser Informationen können (potentielle) Gesellschafter (z. B. Aktionäre), Gläubiger (Banken, Anleiheinhaber, Lieferanten), Arbeitnehmervertreter und andere genannt werden. Aber auch interne Adressaten, z. B. die Geschäftsführung, sind angewiesen auf diese komprimierten Informationen aus dem Jahresabschluss, obwohl die Geschäftsführung selbst das für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortliche Organ darstellt.

Der Jahresabschluss wird unter Berücksichtigung der über eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) festgestellten, tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar) aus dem Zahlenmaterial der Finanzbuchhaltung entwickelt.

Der Jahresabschluss ist schließlich auch Ausgangspunkt für die Entwicklung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage eines Unternehmens, also der Steuerbilanz. Empfänger dieser Information ist das Finanzamt. Doch es geht nicht nur um Information, sondern um Zahlungsfolgen, nämlich Steuerzahlungen.

Auch der Jahresabschluss trägt nicht nur Informationsbedürfnissen Rechnung. Er hat ebenfalls eine Zahlungsbemessungsfunktion: Anhand des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter über Gewinnausschüttungen.

Der Konzernabschluss ist der Jahresabschluss einer Unternehmensgruppe (eines Konzerns). Er dient (fast) ausschließlich der Information. Ansprüche für Gewinnausschüttungen können aus ihm nicht abgeleitet werden (Meyer 2019, S. 7 ff).

Lagebericht und andere Unternehmensinformationen

Der Lagebericht, eine überwiegend verbale Beschreibung der aktuellen Lage eines Unternehmens und seiner Zukunftsaussichten (Risiken und Chancen), ist nicht von jedem Unternehmen erforderlich. Die Aufstellungspflicht hängt von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab. Informationsadressaten sind ebenfalls die schon zum Jahresabschluss genannten Stakeholder.

Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ergänzt ihn. Manche im Lagebericht wiedergegebenen Informationen stammen aus der Buchhaltung, andere müssen ergänzend erhoben werden.

Das gilt auch für weitere Informationen, die manche Unternehmen vermitteln müssen, etwa ad-hoc-Mitteilungen oder Erklärungen zur Unternehmensführung. Solche weiteren Informationen sind allerdings bislang hauptsächlich nur von kapitalmarktorientierten Unternehmen (z. B. eine an der Börse notierte Aktiengesellschaft oder eine GmbH, die Anleihen emittiert hat) erforderlich. Davon gibt es in Deutschland nur knapp 600 (Meyer 2019, S. 9).

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses

Übersicht und Jahresabschlussfunktion

Aus der Finanzbuchhaltung und dem Inventar wird der Jahresabschluss entwickelt. Die Finanzbuchhaltung als kaufmännische Buchführung wird auch als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. Durch die mit ihr verbundene Trennung der Konten in Bestandskonten und Erfolgskonten entsteht parallel zur Bilanz zwangsläufig eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Wird die Bilanz jährlich aufgestellt, deckt die zu ihr gehörende GuV insoweit einen Zeitraum von einem Jahr ab. Bilanz und GuV bilden dann zusammen den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Da die gesetzlichen Regelungen zum Jahresabschluss im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden sind, wird gelegentlich auch vom handelsrechtlichen Jahresabschluss gesprochen, vereinfacht auch von der Handelsbilanz. Manche Unternehmen müssen den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern.

Als Jahresabschlussfunktionen können insgesamt die Folgenden genannt werden:

Jahresabschlussfunktionen 
InformationsfunktionIntern und extern, als Grundlage für Kontrolle, Disposition und Planung, Bilanzanalyse, Bilanzvergleich
RechenschaftsfunktionIntern und extern, gesetzlich und freiwillig, gegenüber Eigentümern, Gläubigern und öffentlich-rechtlichen Institutionen
DokumentationsfunktionNachweis inner- und zwischenbetrieblicher Wertbewegungen, Nachweis der in der Buchführung aufgezeigten Geschäftsvorfälle
SicherungsfunktionNachweis der Erhaltung und der Möglichkeit der Rückzahlung von Fremdkapital gegenüber den Gläubigern
Ermittlungsfunktion (oft auch als Zahlungsbemessungsfunktion bezeichnet)Erfolgsermittlung als Grundlage der Erfolgszurechnung und -verwendung sowie als Grundlage der Besteuerung; Vermögens- und Kapitalermittlung als Grundlage für Auseinandersetzungen, Fusionen, Vergleiche, Insolvenzen usw.
Abb: Jahresabschlussfunktionen

Die bedeutendsten Funktionen des Jahresabschlusses sind:

  1. Information und Rechenschaft gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern über die wirtschaftliche Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  2. Bemessung des an die Gesellschafter ausschüttbaren Betrags (Gewinnverwendung) und
  3. Grundlage der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz); die Handelsbilanz ist „maßgeblich“ für die Steuerbilanz.

Diese Funktionen schlagen sich insbesondere auch in den Bestimmungen über die Bewertung nieder, die beherrscht sind vom Prinzip des Gläubigerschutzes und der Vorsicht. Gläubigerschutz meint Regelungen zur vorsichtigen Gewinnermittlung, sodass das Ausschüttungspotenzial von vornherein begrenzt ist. Eine Begrenzung der Ausschüttung an die Gesellschafter bedeutet zugleich eine Vermögensspeicherung zur Bedienung der Ansprüche der Gläubiger (Meyer 2019, S. 9 f).

Bilanz

Der Begriff Bilanz besitzt in den Wirtschaftswissenschaften, also der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre, eine unterschiedliche Bedeutung. In der Betriebswirtschaftslehre wird eine Bilanz allgemein als ein Instrument zur Abbildung (= Beschreibungs- oder Ermittlungsmodell) und Abrechnung ökonomischer Prozesse definiert.

Formal versteht man unter einer Bilanz (hergeleitet aus der lateinischen Sprache als eine sich im Gleichgewicht befindliche zweischalige Waage) eine Gegenüberstellung von Werten in gleicher Gesamthöhe. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Bilanz eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital an einem bestimmten Stichtag in Kontoform angesehen.

Grundstruktur einer Bilanz

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Grundstruktur einer Bilanz, gibt aber nicht exakt das gesetzliche Gliederungsschema einer Bilanz wieder (siehe hierzu §§ 265, 266 HGB). Die linke Seite heißt Aktivseite, die rechte Passivseite. Die verbalen Begriffe sind die Postenbezeichnungen für Bestände, die zugehörigen Zahlen sind Euro-Werte. Es handelt sich um die sog. Buchwerte der Bilanzposten. Der Buchwert steht demnach als Begriff für den Wert, der nach Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für einen spezifischen Posten bestimmt worden ist.

Exemplarisch ist in der Abbildung, dass das Anlagevermögen in drei Unterposten aufgegliedert ist. Die übrigen Posten (Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten) sind hier jedoch nicht weiter aufgegliedert. Angegeben werden die Buchwerte für den 31.12.x2 mit den Vergleichswerten der Vorperiode. Die letzte Zeile zeigt die sog. Bilanzsumme bzw. Summe Aktiva und Summe Passiva (Meyer 2019, S. 10).

Abb. Grundstruktur einer Bilanz, Auszug
Passivseite

Die Passivseite zeigt die Anspruchsberechtigten des in der Unternehmung investierten Kapitals (Finanzierung), gegliedert in Eigenkapital und Fremdkapital. Hinter dem Eigenkapital stehen die Gesellschafter (Eigentümer) eines Unternehmens. Sie haben einen abstrakten Anspruch auf das Unternehmensvermögen im Fall der Liquidation nach Bedienung aller anderen Anspruchsberechtigten.

Unter Fremdkapital versteht man die Schulden eines Unternehmens. Sie werden bilanziell als Rückstellungen (= unsichere Schulden) und Verbindlichkeiten (= sichere Schulden) ausgewiesen. Hinter den Beträgen stehen also die Gläubiger. Im Fall der Verbindlichkeiten können das etwa Banken und Lieferanten sein. Rückstellungen können beispielsweise für Pensionen gebildet worden sein. Es handelt sich dann um die Pensionsansprüche (Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen) der aktuellen und ehemaligen Mitarbeiter.

Die Passivseite ist in ihrer Gliederung nach Eigen-und Fremdkapital (= Schulden, aufgeteilt in Rückstellungen und Verbindlichkeiten) geordnet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstellung der Investoren (Meyer 2019, S. 11).

Aktivseite

Die Aktivseite enthält das Vermögen, die Verwendung des Kapitals; es ist dessen Erscheinungsform in der Unternehmung. Das Vermögen wird üblicherweise nach dem Kriterium der Dauer des Verbleibs in der Unternehmung gegliedert und daher als Anlagevermögen und als Umlaufvermögen ausgewiesen. Im Beispiel der Abb. 3 ist das Anlagevermögen exemplarisch weiter untergliedert, nicht aber das Umlaufvermögen (Meyer 2019, S. 11).

Bilanzierungsvorschriften

Aktivseite und Passivseite der Bilanz müssen dieselbe Summe (Bilanzsumme, -volumen) ergeben. Maßgebend für den Umfang und die Höhe des in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens und der Schulden sind die Bilanzierungsvorschriften oder -konventionen. Man kann nicht sagen, dass in der Bilanz eines Unternehmens dessen gesamtes Vermögen ausgewiesen wird.

Richtig ist vielmehr, dass nur dasjenige Vermögen ausgewiesen wird, was aufgrund von Rechtsvorschriften ausgewiesen werden muss oder darf. Es ist z. B. unzulässig, einen selbst geschaffenen Markennamen in der Bilanz auszuweisen, obwohl es sich unstrittig um einen Vermögensgegenstand handelt (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Schon vom Umfang der aufzunehmenden Sachverhalte her darf man also keine übertriebenen Erwartungen an eine Bilanz stellen. Das gilt erst recht für die Höhe, mit der die Sachverhalte zahlenmäßig ausgedrückt (bewertet) werden, damit man sie addieren kann. So sehen z. B. die deutschen Bewertungsvorschriften vor, dass Vermögensgegenstände i. d. R. nicht höher als zu ihren Anschaffungskosten bewertet werden dürfen. Sollte der Marktwert höher sein, so kommt die Wertsteigerung in der Bilanz nicht zum Ausdruck.

Beispiel 1: Ein Unternehmen erwirbt im Jahr x01 ein Grundstück von 1.000 qm zum Preis von 100 T€ (= Anschaffungskosten). 15 Jahre später, am Bilanzstichtag 31. 12. x15, sei der Marktwert auf 500 T€ gestiegen. Trotzdem darf das Unternehmen das Grundstück nach wie vor nur mit 100 T€ in seiner Bilanz ansetzen.

Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften finden sich im Bilanzrecht nur für Vermögen und Fremdkapital (Schulden, also Rückstellungen und Verbindlichkeiten), nicht aber für das Eigenkapital. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich vielmehr aus der Differenz von bilanziellem Vermögen abzgl. bilanzieller Schulden. Daher wird für das bilanzielle Eigenkapital auch der Begriff Reinvermögen verwendet. Damit die vorstehende Gleichung Sinn ergibt, muss (nur) geklärt werden, wie sich Eigen- und Fremdkapital voneinander abgrenzen lassen, was aber aufgrund einiger Mischformen nicht trivial ist.

Beispiel 1 Fortsetzung: Das Unternehmen mit dem Grundstück auf der Aktivseite (100 T€) habe am 31. 12. x15 Fremdkapital (Schulden) von 60 T€ passiviert. Also beträgt das bilanzielle Eigenkapital 40 T€. Dessen Höhe hat sich aus der Anwendung der Bilanzierungsvorschriften (Ansatz und Bewertung) für Vermögen und Schulden ergeben. Gemessen an Marktwerten, die aber nicht abgebildet werden dürfen, ist das Vermögen und das Eigenkapital ohne die Berücksichtigung der Besteuerungseffekte um 400 T€ höher. Man spricht dann von „stillen“ Reserven, die ein Bilanzleser schlicht nicht sieht. (Eigentlich wäre es insoweit sinnvoller, von „verborgenen“ Reserven zu sprechen, aber dieser Begriff wird nun einmal nicht verwendet!) Werden solche stillen Reserven „aufgelöst“ – gemeint ist ihre „Realisation“ über eine Markttransaktion, also über den Verkauf –, dann entsteht ein Ertrag, der das Eigenkapital erhöht. Aus den bislang stillen (nicht bilanzierten!) Reserven ist bilanzielles Eigenkapital geworden.

Trotz dieser Vorbehalte über die Aussagefähigkeit der Bilanz bietet sie eine Fülle von Informationen über das Unternehmen, stellt also ein sehr gutes Informationsinstrument dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgen für eine Standardisierung der Informationsweitergabe. Man sollte sich andererseits darüber bewusst sein, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen diese Informationen auch durchaus beschränken. Zur Würdigung des Informationsgehalts einer Bilanz ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Aufstellung zu kennen, also die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften (Meyer 2019, S. 12 f).

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Zeitraumrechnung, oftmals von einem Jahr (Geschäftsjahr). Sie gibt Auskunft über die Höhe des Gewinns (= Jahresüberschuss) oder die Höhe des Verlusts (= Jahresfehlbetrag). Der Jahresüberschuss erhöht das Eigenkapital und damit die abstrakten Ansprüche der Gesellschafter in der Bilanz, ein Jahresfehlbetrag mindert das Eigenkapital und die Gesellschafter-Ansprüche. Folglich handelt es sich bei der GuV um ein Unterkonto des Eigenkapitals.

Abb. Grundstruktur einer GuV (Beispiel)

Die GuV nimmt alle Aufwendungen und Erträge des Unternehmens in der Berichtsperiode auf. Bei Aufwendungen handelt es sich um periodisierte Ausgaben; sie geben den Wert der in der Periode verbrauchten Leistungen an. Ein Verbrauch von Leistungen kann auch durch ungeplante Ereignisse beobachtet werden.

Umgekehrt sind Erträge periodisierte Einnahmen und zeigen den Wert der in der Periode erbrachten Leistungen an. Demnach führen Aufwendungen zu Reinvermögensminderungen (Eigenkapitalminderungen) und Erträge zu Reinvermögensmehrungen (Eigenkapitalerhöhungen). Periodisierung meint, dass die Ausgaben und Einnahmen möglicherweise in anderen Perioden zu Aufwand und Ertrag führen. Wie jeweils zu periodisieren ist, hängt von den Bilanzierungsvorschriften ab.

Da die GuV ein Unterkonto des Eigenkapitals darstellt, hätten insoweit auch alle Aufwendungen und Erträge unmittelbar mit dem Eigenkapital verrechnet werden können. Der Nachteil wäre hier allerdings, dass die Erfolgsquellen eines Unternehmens nicht mehr sichtbar wären (Meyer 2019, S. 13 f).

Weitere Abschluss- und Bilanzarten

Zwischenabschluss

Neben dem skizzierten Jahresabschluss eines Unternehmens für ein Geschäftsjahr können Abschlüsse und Bilanzen auch nach anderen Kriterien gegliedert werden. So liegt auf der Hand, dass der Abschluss eines Unternehmens auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt werden kann und wird. Selten ist ein längerer Zeitraum; in Deutschland ist ein längerer Zeitraum als zwölf Monate rechtlich untersagt (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB), in manchen anderen Ländern aber zulässig. Bei kürzeren Zeiträumen spricht man von Monats-, Quartals- oder Halbjahresbilanzen bzw. Abschlüssen. Monatsabschlüsse werden von größeren Unternehmen oftmals freiwillig und ausschließlich für interne Informationszwecke aufgestellt, damit die Geschäftsleitung einen zeitnahen Überblick über die Unternehmenslage erhält. Der Halbjahresabschluss wird unter dem Begriff Halbjahresfinanzbericht von Unternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sogar gesetzlich gefordert (§ 115 WpHG). In diesem Buch gehen wir allerdings auf solche unterjährigen Abschlüsse nicht ein (Meyer 2019, S. 14).

Konzernabschluss

Ein weiteres wichtiges Abgrenzungskriterium besteht in der Anzahl der Unternehmen, über die in einem Abschluss berichtet wird. Hat ein Unternehmen die Möglichkeit, auf bestimmte (aber beliebig viele) andere Unternehmen beherrschenden Einfluss auszuüben, so liegen ein Mutterunternehmen und eine bestimmte Anzahl an Tochterunternehmen vor. Die Unternehmen sind untereinander „verbundene Unternehmen“ (§ 271 Abs. 2 HGB) und stellen einen Konzern dar, der vom Mutterunternehmen geführt wird. Das Mutterunternehmen kann oder muss einen Konzernabschluss aufstellen, der wie der Jahresabschluss auf Jahresbasis aufgestellt wird. Zusätzlich kommt gerade für den Konzern auch die unterjährige Berichterstattung in Betracht. Wegen seiner hohen Bedeutung in der Praxis ist die Aufstellung von Konzernabschlüssen auch Gegenstand dieses Buches ab Teil III (Meyer 2019, S. 15).

Abschlüsse nach HGB oder IFRS

Abschlüsse können auch nach den Rechtsregeln differenziert werden, die auf sie anzuwenden sind. Von Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind alle Jahresabschlüsse nach HGB aufzustellen. Für Offenlegungszwecke dürfen Unternehmen aber zusätzlich einen Abschluss nach IFRS (= International Financial Reporting Standards) aufstellen.

Beim Konzernabschluss sieht das etwas anders aus: Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen mit Sitz in Deutschland (und im Übrigen auch in der gesamten EU), deren Aktien oder Anleihen am geregelten Markt in der EU notiert sind (sog. kapitalmarktorientierte Unternehmen), müssen nach IFRS aufgestellt werden. Alle anderen Mutterunternehmen mit Sitz in Deutschland haben das Wahlrecht, auf ihren Konzernabschluss HGB oder IFRS anzuwenden (Meyer 2019, S. 15).

Sonderbilanzen

Jahres- und Konzernabschlüsse werden regelmäßig aufgestellt. Der Bilanzierungsanlass kann aber auch ein singuläres Ereignis sein, also aus der Situation entstehen. Man spricht dann oft von Sonderbilanzen (nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Sonderbilanz!) oder außerordentlichen Bilanzen. Wichtige, oft selbsterklärende Anlässe und Bilanzarten sind hier (Meyer 2019, S. 15 f):

  1. Gründungs- und Eröffnungsbilanz,
  2. Bilanzierung in Umwandlungsfällen: Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel,
  3. Bilanzierung in der Krise: Sanierungsbilanz
  4. Auseinandersetzungsbilanz bei Ausscheiden von Gesellschaftern,
  5. Überschuldungsbilanz, Liquidationsbilanz,
  6. Bilanzierung im Insolvenzverfahren.