Wie funktioniert die Schlussabrechnung über die Corona-Hilfen?

Autor: Monika Wyrobisch, veröffentlicht am 24.11.2022

Die Anträge auf Überbrückungshilfen I bis III sowie die Novemberhilfe und die Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.

Welche Corona-Zuschussprogramme von Bund und Ländern aufgelegt worden sind und welche Fristen gelten, kannst du im Informationsbereich nachlesen.

Nachdem nun die tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen für das Jahr 2020 und 2021 bei allen Steuerpflichtigen vorliegen dürften, sind die Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

NEU: Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung). 

Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Überbrückungshilfe Unternehmen – Wie erfolgt die Schlussabrechnung? (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Bis wann muss die Schlussabrechnung erfolgen?

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde mittlerweile bis zum Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall kann sogar eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden.

Was geschieht nach Einreichung der Schlussabrechnung?

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach dem gewählten Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- und Rückzahlung führen.

Aktuelle Abrechnungsverfahren auf einen Blick

Paket 1: Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfen oder der November- oder Dezemberhilfe sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Danach zeigt sich, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen oder ob Sie eine Nachzahlung erhalten (außer bei der Überbrückungshilfe I). Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über prüfende Dritte [1].

Quelle: bmwk [abgerufen am 22.11.2022]

[1] vgl. Leitfaden für prüfende Dritte


Paket 2: Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022

Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen (aktuell Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 für Direktantragstellende), die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen [2].

Quelle: bmwk [abgerufen am 21.11.2022]

Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde bzw. wird als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um Ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit eingeschränkt haben.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe(n) dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung müssen Sie die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberstellen. Dadurch soll überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Das Einreichen der Endabrechnung ist digital über die bekannten Antragswege möglich. In der Endabrechnung erhalten Sie sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wieviel Sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen. Bitte beachte, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.

Wichtig: Wenn Sie die Neustarthilfe(n) selbst beantragt haben („Direktantragstellung“), müssen Sie auch die Endabrechnung direkt einreichen. Wenn Sie die Neustarthilfe über prüfende Dritte beantragt haben, müssen Sie auch die Endabrechnung über prüfende Dritte einreichen. Die Kosten für prüfende Dritte werden bei der Endabrechnung nicht erstattet.

Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, die Rückzahlung an die zuständige Bewilligungsstelle zahlen.

Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

Fristenübersicht
Die Fristen für das Einreichen der Endabrechnung sind:
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) Direktantragstellende:ab 02. August 2022 bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe 2022 Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:ab 16. September 2022 bis 31. Dezember 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellende:ab 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:ab 19. August 2022 bis 31. Dezember 2022.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellende:ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde).
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte:ab 7. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung nach Erhalt des Schlussbescheids der Bewilligungsstelle für
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) Direktantragstellende:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellende:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe Direktantragstellende:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe prüfende Dritte:6 Monate ab Datum des Schlussbescheids
Quelle: Überbrückungshilfe Unternehmen – Homepage – Endabrechnung Neustarthilfen (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

[2] vgl. Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfen (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)


Was passiert, wenn die Schlussabrechnung vom Antragstellenden nicht oder falsch eingereicht wird?

Fall 1: Die Schlussabrechnung wird gar nicht eingereicht.

Ohne Schlussabrechnung müssen die Antragsteller die erhaltenen Hilfen vollständig zurückzahlen.

Fall 2: Die Schlussabrechnung wird falsch eingereicht.

Beruhte die ursprüngliche Bewilligung auf unzutreffenden Umsatzprognosen und/oder unzutreffenden Fixkosten, erfolgt die Korrektur der tatsächlichen Förderhöhe im Schlussabrechnungsverfahren. In der Praxis ist daneben denkbar, dass der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis seines Steuerberaters auch schon „unterwegs“, also vor einem förmlichen Schlussabrechnungsverfahren freiwillig überzahlte Fördermittel an die Bewilligungsstelle zurückgezahlt hat.

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen müssen Antragsteller allerdings ggf. auch mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der prüfende Dritte hat in diesem Kontext selbstverständlich seine allgemeinen Berufspflichten zu beachten, will er sich nicht dem Risiko einer strafrechtlich relevanten Beihilfe zum Subventionsbetrug aussetzen.

Anders als im Normalfall ist bei Bewilligung von Corona-Finanzhilfen, die in strafrechtlich relevanter Weise erlangt worden sind, die Mittel nicht nur zurückzuzahlen, sondern nach Maßgabe der Festsetzung der Bewilligungsbehörde auch zu verzinsen.

Rolle des prüfenden Dritten bei (gerichtlicher) Überprüfung von Rückforderungsbescheiden

Für die Schlussabrechnung des prüfenden Dritten zu einem Rückforderungsbescheid der Bewilligungsbehörde kann dieser Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) nach seiner Zustellung je nach Bundesland entweder zunächst in einem Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) oder direkt mit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden.

In diesen Fällen verdient die Rolle von Steuerberatern als gerichtliche Vertreter in Corona-Wirtschaftshilfe-Streitfällen besondere Beachtung. Die Grenzen des Tätigkeitsspektrums von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ergeben sich grundsätzlich aus § 33 StBerG und §§ 3, 5 RDG.

Hierbei ist zu beachten, dass Steuerberater im Rahmen ihres Beratungsmandats bis letztes Jahr (2021) nur im Widerspruchsverfahren gegenüber der Bewilligungsbehörde tätig werden konnten, soweit das jeweilige Landesrecht ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO überhaupt vorsieht. Ein Tätigwerden von Steuerberatern im verwaltungsgerichtlichen Gerichtsverfahren war hiervon nicht umfasst, weil sich eine zulässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht bislang auf Gebühren- und Beitragsstreitigkeiten beschränkte. Mit Wirkung v. 3.7.2021 hat der Gesetzgeber allerdings den Katalog zulässiger Vertretung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO in das Gesetz aufgenommen. Danach dürfen seit Sommer 2021 die Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch verwaltungsgerichtlich vertreten in „Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen“. [3]


[3] NWB Sanieren Nr. 6 vom 28.06.2022 Seite 190


FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Diese FAQs erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der Schlussabrechnung der „Überbrückungshilfen“ sowie der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“, kurz der Corona-Wirtschaftshilfen und zwar programmübergreifend. (Stand 28.09.2022)

Diese FAQs sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen beziehungsweise Steuerberatende (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

NEU: Unter 5.4. der FAQs finden sich Informationen, wie bei einem Wechsel des prüfenden Dritten vorgegangen werden muss. Die ausführliche Anleitung findest du hier.

Welchen Nutzen bietet das Infoportal Meine Überbrückungshilfe?

Auf dem Infoportal Meine Überbrückungshilfe kannst du direkt auf alle Anträge deines Unternehmens für die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung zugreifen. In einer Übersicht für dein Unternehmen kannst du unter anderem sehen,

  • wann ein Antrag auf Überbrückungshilfen, Neustarthilfen oder die November- bzw. Dezemberhilfe gestellt wurde,
  • wie der Bearbeitungsstatus ist,
  • wie hoch die Fördersumme ist,
  • ob dein Unternehmen durch diese Anträge die beihilferechtlichen Obergrenzen schon ausgeschöpft hat,
  • wie der Status der Schlussabrechnung ist.

Das Infoportal Meine Überbrückungshilfe können alle Unternehmen nutzen, die Überbrückungshilfen, Neustarthilfen oder die November- beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt haben.

Unternehmen, deren Anträge über sogenannte prüfende Dritte liefen und auch (Solo)-Selbständige oder freiberuflich Tätige können ihre jeweiligen Anträge, End- bzw. Schlussabrechnungen einsehen.

Direktantragstellende nutzen für die Antragstellung und die Einreichung der Endabrechnung weiterhin das Antragsportal: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Prüfende Dritte können weiterhin antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de für Anträge nutzen, die sie im Auftrag Ihrer Mandantinnen und Mandaten eingereicht haben.

Du erfährst hier auch, wie du dich auf dem Infoportal Meine Überbrückungshilfe registrieren kannst und vieles mehr.