Was versteht man unter Vorsorgeaufwendungen?

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen bestimmte Versicherungsbeiträge, die im Rahmen von Höchstbeträgen steuerlich abzugsfähig sind. Dafür werden die Vorsorgeaufwendungen in zwei Gruppen eingeteilt.

Die erste Gruppe (Basisversorgung im Alter) umfasst folgende Aufwendungen:

  • Beiträge zu den gesetzlichen (inländischen und ausländischen) Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit vergleichbaren Leistungen; die Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister gehören nicht hierzu,
  • Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Riester- oder Rürup-Verträge); unschädlich ist, wenn zusätzlich dazu auch das Risiko der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) abgesichert wird,
  • Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente),
  • der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesem gleichgestellter Zuschuss ( dieser wird auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen).

Die zweite Gruppe (sonstige Vorsorgeaufwendungen) umfasst Beiträge zu:

  • Krankenversicherung (Basisversorgung mit oder ohne Krankengeldanspruch);
  • soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung;
  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit;
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die keine Altersvorsorgeaufwendungen sind;
  • Loss-of-Licence-Versicherung;
  • Krankentagegeldversicherung;
  • Versicherung für Chefarztbehandlung o.ä.;
  • Zahnzusatzversicherung;
  • ergänzende Pflegekrankenversicherungen;
  • zusätzliche Pflegerentenversicherungen;
  • Unfallversicherungen;
  • Haftpflichtversicherungen;
  • Risikoversicherungen für den Todesfall, auch sog. Erbschaftsteuerversicherung;
  • Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, die bis 2004 begünstigt waren und auf vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge gezahlt werden.

Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind:

  • Hausratversicherung;
  • Kaskoversicherung;
  • Rechtschutzversicherung;

Abzugsfähig sind Beiträge, die für sich selbst oder für den Ehegatten gezahlt werden. Dabei kommt es bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,  nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat. Sie werden hälftig berücksichtigt, es sei denn, eine andere Aufteilung wird beantragt. Der Abzug von Aufwendungen eines Dritten kommt – auch unter dem Gesichtspunkt Abkürzung des Zahlungsweges – nicht in Betracht.

Die Aufwendungen sind als Sonderausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem sie geleistet worden sind, auch unter Verwendung von Darlehensmitteln.

Die Aufwendungen müssen um etwaige steuerfreie Zuschüsse zu diesen Versicherungen gekürzt werden. Ebenso müssen etwaige Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile von den Versicherungsbeiträgen abgezogen werden. Steuerfreie Erstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen an Tagespflegepersonen und etwaige Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile sind bitte ebenfalls von den Versicherungsbeiträgen abzuziehen.

Auch nicht einzutragen sind Versicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (z.B. steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit) oder die der Absicherung einer Darlehensfinanzierung gedient haben.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist eine elektronische Datenübermittlung. Hierfür müssen Sie gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Bitte fragen Sie bei Ihrem Anbieter unbedingt nach, ob Sie bereits die Einwilligung erteilt haben und holen Sie die Einwilligung nach, sollte sie noch nicht vorliegen.

Beraterhinweis: Für die Erstellung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie von Ihrem Versicherer Ende Februar nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Information darüber, welche Daten für Sie an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind bzw. welche Beträge Sie im abgelaufenen Kalenderjahr bezahlt und erstattet bekommen haben. Bitte prüfen Sie diese Angaben sorgfältig und legen Sie dieses Papier zu den Unterlagen für die Erstellung Ihrer Lohn- oder Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ab.