Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten knüpfen begrifflich (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) und systematisch (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) an Einnahmen i.S. des § 8 Abs. 1 EStG an. Daher erfüllen Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen nicht den Werbungskostenbegriff.

Was fällt unter den Begriff  der „Werbungskosten“?

Beim Arbeitnehmer sind Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinne Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Bei einem Vermieter versteht man hierunter sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, auch der beabsichtigten, anfallen. Nur Kapitalanleger können in der Regel keine Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der Geld- und Vermögensanlage entstehen, steuermindernd ansetzen.

Was ist, wenn ein anderer die Kosten trägt?

Erhält der Arbeitnehmer eine Erstattung der beruflichen Aufwendungen durch seinen Arbeitgeber, müssen diese um die entsprechende Erstattung gekürzt werden, da der Arbeitnehmer nur insoweit wirtschaftlich belastet ist. Ein Vermieter kann in der Regel die Aufwendungen, die ein Dritter für ihn getragen hat, nicht steuermindernd ansetzen. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass selbst in Fällen, in denen ein Dritter z.B. einen Reparaturauftrag erteilt hat, die Rechnung auf den Vermieter ausgestellt wird. Bei Kapitalanlegern ist denkbar, dass ein Dritter Einzahlungen zugunsten des Berechtigten Kontoinhabers leistet. Auch hier ist Vorsicht geboten, da es sich hier vielleicht um eine Schenkung handelt, die steuerlich relevant sein könnte.

Müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden?

Grundsätzlich ja, allerdings gilt für Arbeitnehmer eine Besonderheit: Ohne weiteren Nachweis steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € (ab VZ 2011) zu. Dieser wird im normalen Lohnsteuerabzugsverfahren bereits berücksichtigt. Darüber hinausgehende eigene Aufwendungen können vom Steuerpflichtigen durch Vorlage geeigneter Nachweise im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden. Diese können insoweit berücksichtigt werden, als die Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers übersteigen. Der normale Kapitalanleger ist durch den Ansatz eines Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € begünstigt. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstückes oder eines beweglichen Gegenstandes sind immer einzeln nachzuweisen.

Beraterhinweis: Benötigen Sie ein besonderes Fachbuch, Nachschlagewerk, Werkzeug, Büromaterial wie Toner oder Ersatzdruckerkartuschen für Ihre Arbeitsplatzdrucker und finden Sie hierfür ein gutes Angebot auf einer Internetplatform? Prima, dann heben Sie die dazugehörige Rechnung auf! Sie haben sich ein neues Trainingsoutfit für den Sportunterricht zugelegt, damit Sie die Klasse auch bei schlechtem Wetter draußen trainieren und anleiten können? Auch dann heben Sie die Rechnung mit detaillierter Beschreibung der gekauften Kleidungsstücke auf. Wollen Sie sich einen Hund zur Bewachung Ihres Ladengeschäftes zulegen? Nun ja, auch in diesem Fall kann die Ausgabe für die Anschaffung des Tieres mit Vorlage der Rechnung steuermindernd berücksichtigt werden.