Veranlagung zur Einkommen- und Lohnsteuer

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sind in der Regel alle Steuerpflichtigen verpflichtet, ihr Einkommen, das sie im vergangenen Jahr erzielt haben, in ihrer Lohn- oder Einkommensteuererklärung anzugeben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Veranlagung unterbleiben.

Arbeitnehmerveranlagung

So braucht z.B. ein Arbeitnehmer, der ganzjährig bei nur einem Arbeitgeber beschäftigt war und der darüber hinaus keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hatte, keine Steuererklärung abzugeben, da bereits ein Lohnsteuerabzug von seinem Arbeitslohn  vom Arbeitgeber vorgenommen wurde. Der Steuerpflichtige könnte jedoch berechtigt sein, eine Steuererklärung abzugeben und hiermit eine Anrechnung zuviel gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer zu bewirken, in dem er steuermindernde Umstände nachweist. Dies ist zulässig, wenn die übrigen Einkünfte insgesamt mehr als 410 Euro betragen.

Abgeltungswirkung durch gesonderten Steuertarif bei Sparvermögen

Auch bei einem Steuerpflichtigen, der im abgelaufenen Kalenderjahr Kapitalerträge erwirtschaftet hat, von denen Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit Abgeltungswirkung bereits einbehalten wurden, unterbleibt eine Veranlagung. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, auch diese Kapitalerträge einer individuellen Einkommensteuerveranlagung zu unterwerfen, um beim Kapitalertragsteuerabzug bisher nicht berücksichtigte Umstände zu erfassen. In Betracht kommt eine Antragsveranlagung insbesondere bei nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbeträgen, wenn kein Freistellungauftrag erteilt wurde, in den Fällen, in denen der Ansatz einer pauschalierten Ersatzbemessungsgrenze anstelle nicht nachgewiesener Anschaffungskosten bei bestimmten Kapitalerträgen vorgenommen wurde, bei Verlustverrechnungen, bei dem Abzug ausländischer Steuer, zur Überprüfung des Steuereinbehalts, bei Abzug von Kirchensteuern u.a.  Außerdem kann eine Günstigerprüfung beantragt werden, wenn die individuelle Besteuerung der Kapitalerträge für den Steuerpflichtigen insgesamt niedriger ausfällt.  Allerdings ist dies in den Fällen einer Arbeitnehmerveranlagung ab 01.01.2014 nur dann noch möglich, wenn die Einkünfte aus Kapitalerträgen insgesamt über der Bagatellgrenze von 410 Euro  liegen. Das BMF hat  im April hierzu ein aktuelles Merkblatt veröffentlicht, auf das wir an anderer Stelle eingehen.

Rentenbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 wird die Besteuerung von Renten Schritt für Schritt auf die sog. nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss die Hälfte seiner Brutto-Ruhestandsbezüge versteuern. Für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang steigt dieser Prozentsatz. Ab dem Rentenjahrgang 2040 sind dann die Altersrenten vollumfänglich zu versteuern. Im Gegenzug steigt die Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen. In den Jahren vor 2005 wurde häufig nur ein viel geringerer Ertragsanteil der Rentenbezüge versteuert. Dies führt seit 2005 dazu, dass seither vermehrt Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es empfiehlt sich, in jedem Fall zu überprüfen, ob seither eine Steuererklärungspflicht besteht.

Nichtveranlagungsverfügung

Sollte das insgesamt zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegen, kann eine so genannte Nichtveranlagungsverfügung (NV) beim Finanzamt beantragt werden. Hierunter versteht man einen verwaltungsinternen Vermerk der Finanzbehörde darüber, dass eine Veranlagung für den Steuerpflichtigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht durchgeführt wird. Wenn der NV-Verfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wird es sich regelmäßig um einen Freistellungsbescheid oder um die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung handeln. Hierbei handelt es sich um Steuerbescheide, für die striktere Verfahrensvorschriften gelten. Insbesondere, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares durch den Tod eines Ehegatten verändern, kann eine Aufhebung der Verfügung erfolgen und die Steuererklärungsfrist wieder aufleben.

Veranlagung zur Einkommensteuer

In allen anderen Fällen wird eine Veranlagung vorgenommen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren der zuständigen Finanzbehörde zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch einen Steuerbescheid.

Die Einkommensteuerveranlagung setzt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus, die in erster Linie in der Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung abzugeben. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben; bei einer Einzelveranlagung hat jeder der Ehegatten eine Steuererklärung einzureichen.

Für Sie gelesen!

Das Bundesfinanzministerium hat im August 2014 unter dem Titel „Einkommen_Lohnsteuer_BMF_2014“ eine allgemein verständliche Broschüre auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt, die wir sehr lesenswert finden. Die für Sie zusammengestellten Information entstammen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die wir Ihnen an dieser Stelle und natürlich auch ansonsten ersparen wollen.

Quelle: Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung

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Autor: M. Wyrobisch, Mai 2015