Mindestlohn – Bürokratieungetüm mit gefährlichem Kalkulationsrisiko

Seit dem 01.01.2014 sind nun die Regelungen zum Mindestlohn in Kraft getreten. Er beträgt grundsätzlich € 8,50 je Stunde und sorgt seit seiner Einführung für viel Aufhebens. Mögen noch viele Verständnis für den guten Willen und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung gehabt haben, gibt es wohl kaum jemanden, der Art und Ausmaß der Praxis dieser offenbar mit einer sehr heißen Nadel gestrickten Neuerung nachvollziehen kann und mag. Wir versuchen es dennoch!

Welche Lohnbestandteile werden einbezogen?

Leider schweigt sich der Gesetzgeber gerade darüber aus, welche Lohnbestandteile im jeweiligen Stundenlohn enthalten sind oder nicht oder sein sollen und produziert hiermit ein großes Maß an Rechtsunsicherheit. Hier wird es wieder einmal Aufgabe der Rechtsprechung sein, das nachzuholen, was der Gesetzgeber versäumt hat.

Nicht einzubeziehen sind offenbar Sonn- und Feiertagszuschläge, Überstundenzuschläge, Wechselschichtzulagen, vermögenswirksame Leistungen und Trinkgelder.

Mit einzubeziehen sind hingegen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, da sie einen zusätzlichen pauschalen Lohnbaustein darstellen, der auf die zu leistenden Stunden umzulegen ist.

Umstritten ist die Einbeziehung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern sowie von Boni und Provisionen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer! Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen:

  • Praktikanten, ein in der Schul- oder Ausbildungs- oder Hochschulordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung

Welche Aufzeichnungspflichten hat der Arbeitgeber?

  • Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten oder bei Arbeitnehmern, die in den Branchen arbeiten, für die die Sofortmeldung gilt sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichen, und zwar spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages; es gilt also eine Wochenfrist für die Aufzeichnungen.
  • Keine Aufzeichnungspflichten gelten bei Minijobbern in Privathaushalten; aber auch hier muss in jedem Fall der Mindestlohn gezahlt werden; eine andere Frage, wie das nachvollzogen können werden soll, wenn die Aufzeichnungspflicht hierfür nicht gilt.
  • Bei Arbeitnehmern, die sich die Zeit frei einteilen können (z.B. Zusteller), soll die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichen – Schelm, wer sich böses hierbei denkt.
  • Keine Aufzeichnungspflichten gelten bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitslohn von mindestens € 2.958,00.
  • Bei allen anderen Arbeitnehmern muss die Einhaltung des Mindestlohns dokumentiert werden.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Verstoß gegen die Mindestlohnbestimmungen?

  • Geldbußen bis € 500.000,00
  • Bei Geldbußen ab € 2.500,00 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für eine gewisse Zeit (schwarze Liste)
  • Anwendung des Anspruchsprinzips bei der Sozialversicherung (Beitragserhebung vom gesetzlichen Mindestlohn statt vom tatsächlich gezahlten niedrigeren Lohn)
  • Mögliches Hineinrutschen von Aushilfen in die normale Sozialversicherungspflicht
  • Haftung des Auftraggebers von Werk-und Dienstleistungen wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage, wenn ein Sub- oder Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Dies gilt für die gesamte Nachunternehmerkette; Die Haftung gilt hingegen nicht hieraus resultierende Steuern und Sozialabgaben.

Übergangsregelungen

  • Sofern Tarifregelungen einen niedrigeren Arbeitslohn als den gesetzlichen Mindestlohn vorschreiben, haben diese noch Vorrang (z.B. Fleischverarbeitung, Friseurhandwerk, Landwirtschaft oder Zeitarbeit) (gilt bis 31.12.2017)
  • Ab 01.01.2017 ggf. 1. Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
  • Ab 01.01.2018: Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahme, auf, wenn einzelne Tarifverträge noch etwas anderes regeln
  • Ab 01.01.2019 ggf. 2 Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Kleine Anmerkung am Rande

Auch wenn es eigentlich nicht erwähnt werden müsste: Der Mindestlohn gilt auch für Personen, die sich im Urlaub befinden oder krank geschrieben sind, da Urlaub und krankheitsbedingter Arbeitsausfall keinen Anlass geschweige denn Grund für eine Lohnkürzung darstellen.

Unsere Kanzlei-Empfehlung!

Bei aller guten Absicht hat der Gesetzgeber wieder ein „Bürokratiemonster geschaffen“ und es ist nicht schwer, sich in den Strippen dieses Gesetzes zu verheddern. Gerade die zeitnahe Einzelaufzeichnungspflicht bei geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und erst recht bei Arbeitsverhältnissen der Sofortmeldebranchen bietet neben dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ein erhebliches Potential für Fehler, die richtig ins Geld gehen können.

Auch und insbesondere die Haftung innerhalb einer Dienstleistungskette ist nicht zu unterschätzen. Den direkten Subunternehmer mag man noch im Blick haben und die Zahlung des Mindestlohns sicherstellen. Aber am Ende einer Kette von Subunternehmern plötzlich als derjenige da zu stehen, der eigentlich knapp, aber richtig, kalkuliert hat und nun für unzählige Arbeitnehmer bis zum Mindestlohn aufzustocken hat, wäre ziemlich genau das, was sich kein Unternehmer wünschen kann.

Wer von dieser Regelung also betroffen ist, sollte zusammen mit einem versierten Partner, der einerseits Ihre Buchführung und andererseits Ihre Lohnabrechnungen kennt und bearbeitet, ein bedarfsgerechtes und qualitätssicheres System erarbeiten, das die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sicher stellt und böse Überraschungen vermeiden hilft. Ihr Steuerberater ist hierfür die erste und auch beste Adresse.

Quelle: Gesetz über die Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), BGBl. 2014 S. 1348

Bild: Kalkulation am Rechner_Fotolia_55716179_S_copyright.jpg

Autor: M. Wittig, Mai 2015