Darf es auch ein bisschen weniger sein?

Unternehmer können von der neuerlichen Absenkung der Schwellenwerte des § 267 HGB profitieren

Die Bundesregierung hat Anfang Januar ihren Entwurf eines Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes vorgelegt, um Europäische Vorgaben zur Rechnungslegung zu erfüllen. Die Europäische Kommission will die europaweit geltenden Rechnungslegungsstandards mit der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen harmonisieren. Die bisher separaten Regelungsrahmen für die Rechnungslegung in Einzelunternehmen einerseits und im Konzern andererseits wurden in der EU-Richtlinie angeglichen und zusammengeführt. Damit soll zugleich die bürokratische Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen verringert werden. Außerdem möchte sie , verantwortungsvolles Unternehmertum stärken und Korruption eindämmen. Die Richtlinie ist bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.

Darf es auch ein bisschen weniger sein?

Häufig erhalten Mandanten von ihrem Steuerberater seit Jahren immer das Gleiche in gewohnt guter Qualität. Sie zahlen brav ihre Rechnungen und bezahlen auch die Rechnungen, die ihnen der Berater für immer neue, zusätzliche vom Gesetzgeber geforderte Auswertungen und die im Zusammenhang hiermit stehende Dienstleistungen schickt.

Die zunehmende Technisierung im Bereich des Rechnungswesens steigert grundsätzlich die Möglichkeiten, das Unternehmen durch immer schneller verfügbare Zahlen und sonstige Informationen zu führen und auf Marktbewegungen zu reagieren. Die Kehrseite der Medaille ist das hierdurch verursachte erhöhte Informationsbedürfnis Dritter. Hierdurch bedingt wurde in den letzten Jahren der Pflichtumfang im Bereich der Jahresabschlusserstellung stetig erweitert. Exemplarisch genannt seien hier:

  • Anlage EÜR als verkennziffertes Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger
  • Verpflichtung, Steuererklärungen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln
  • Einführung des Bilanzrichtlinienmodernisierungsgesetzes, welches in vielen Fällen zum Zwang zur Aufstellung einer Handelsbilanz UND einer Steuerbilanz führt. Außerdem müssen – je nach Bilanzpolitik – zwei unterschiedliche Anlagenverzeichnisse geführt werden.
  • E-Bilanz, welche dazu führt, dass nach der Aufstellung der Bilanz nicht nur ein Ausdruck auf Papier zu erfolgen, sondern eine zusätzliche Aufbereitung der Daten und Anpassung an die Rahmenbedingungen der Finanzverwaltung (Taxonomie) zu erfolgen hat.

Es wird niemanden verwundern, dass diese zusätzlichen Leistungen Zeit und damit Geld kosten. Und an Letzterem mangelt es gerade kleinen Unternehmen, bei denen die Kosten für den Jahresabschluss aus Sicht der Unternehmer oftmals in einem ungesunden Verhältnis zur betrieblichen Gesamtleistung stehen.

Unsere Kanzlei-Empfehlung

Sprechen Sie Ihren Berater darauf an, ob er für Sie bereits geprüft hat, ob es gesetzliche Änderungen gibt, die zum Ausgleich der Mehrkosten auch einmal Ihnen zum Vorteil gereichen könnten! So kann es durchaus sein, dass der Gesetzgeber bei Ihrer Unternehmensgröße die gesetzlichen Anforderungen insoweit zurückgenommen oder geändert hat, dass hierdurch der erforderliche Auswertungsumfang geringer wird und Ihr Berater durch Anpassung seines Leistungsumfanges die Kosten für die Jahresabschlusserstellung stabil halten oder sogar etwas absenken kann.

Damit ein solcher Anpassungsbedarf in unserer Kanzlei nicht übersehen wird, überprüfen wir Jahr für Jahr, welche gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen zu Erleichterungen für unsere Mandanten führen können und welche Veränderungen wir für sinnvoll erachten. Als Beispiele für sinnvolle Fragestellungen seien genannt:

  • Besteht für Ihr Unternehmen überhaupt (noch) eine Buchführungspflicht?
  • Ist Ihr Unternehmen (nur) aufzeichnungspflichtig und reichen daher vereinfachte Buchungsstandards?
  • Besteht Buchführungspflicht nach Handelsrecht und / oder nach Steuerrecht?
  • Benötigt das Unternehmen wirklich einen Erläuterungsbericht zur Handelsbilanz?
  • Und wenn ja, erfüllt der Erläuterungsbericht tatsächlich das Informationsbedürfnis seiner Adressaten?
  • Ist die aktuelle Rechtsform Ihres Unternehmens überhaupt (noch) geeignet und geboten?
  • Könnten Sie sich aufgrund einer geänderten Rechtsform vieler unliebsamer Pflichthandlungen entziehen?
  • Besteht für  Ihr Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einer ertragsteuerneutralen Umwandlung?
  • Erfolgt die Umsatzversteuerung nach vereinnahmten oder nach vereinbarten Entgelten?
  • Bestehen Möglichkeiten der Erleichterungen bei den Angaben im Anhang zur Handelsbilanz bei einer kleinen GmbH oder gar eines Verzichts auf den Anhang bei einer Kleinst-GmbH?
  • Wie sieht es mit der Erfordernis aus, den Jahresabschluss zu veröffentlichen oder zu hinterlegen?
  • Wurde die Anwendung der Kleinunternehmerregelung geprüft?
  • Kann auf die Anlage EÜR wegen Anwendung des Kleinunternehmer-Förderungsgesetzes verzichtet werden?
  •  Macht der Verzicht auf eine umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift Sinn?

Diese sicherlich nicht vollständige Aufzählung zeigt, dass es Sinn macht, zumindest einmal jährlich zu überprüfen, welche Pflichten hinzugekommen oder aufgehoben wurden oder auf Antrag aufgehoben werden könnten. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber immer wieder zum Vorteil vieler kleinerer Unternehmen die Schwellenwerte, ab denen gewisse Verpflichtungen greifen, angehoben.

Guter Rat ist an dieser Stelle nicht teuer, sondern trägt im Gegenteil dazu bei, die richtigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen, um in diesem Fall einmal Kosten zu sparen.

Für Sie gelesen!

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG).

Quelle: Regierungsentwurf des BilRUG, Bundesrat-Drucksache 23/15 v. 23.01.2015

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Autor: M. Wittig, Mai 2015