Abzugsbeschränkung für Beiträge zur privaten KV ist verfassungsgemäß!

Das FG München hatte mit Urteil vom entschieden, dass die Abzugsbeschränkung bezogen auf die die Beiträge für Basisleistungen zur privaten Krankenversicherung übersteigenden Wahlleistungen auch insoweit zulässig ist, als diese Beiträge den hier maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt nicht überschreiten.

Beraterhinweis: Es bleibt also bei der jetzigen Regelung, dass Vorsorgeaufwendungen zum einen in zwei Gruppen eingeteilt und in der zweitern Gruppe, z.B. gilt dies für bestimmte Wahlleistungen bei der privaten Krankenversicherung, eine Abzugsbeschränkung greift.

Quelle: FG München 1 K 1812/14, NWB 7/2017 S. 482