Zuwendung nach Geldschenkung unter Auflage
Um das Engagement der Bürger zu belohnen und einen steuerlichen Anreiz zur Gewährung entsprechender Zuwendungen zu geben, gewährt das Steuerrecht einen steuermindernden Spendenabzug nach Vorlage einer Zuwendungsbestätigung, die für jede Spende nach amtlichem Muster von der Empfängerorganisation auszustellen und dem Spender zur Verfügung zu stellen ist. Der Gesetzgeber hat diese Zuwendungsbestätigung mit der Funktion eines „Quasi-Grundlagenbescheids“ ausgestattet. Der Empfänger einer Zuwendungsbestätigung darf hierbei in der Regel auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG).
Was gilt für die Zuwendung nach einer Geldschenkung unter Auflage?
Das Finanzgericht Düsseldorf kam in einem interessanten Fall nun zu dem Schluss, dass eine Geldschenkung unter der Auflage, einen Teil hiervon an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten, nicht als Spende abzugsfähig sei.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Spenden Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden.
Sachverhalt : Streitig ist ein Spendenabzug in Höhe von 130.000 €: Der Erblasser überwies seiner Ehefrau und Klägerin schenkweise einen Betrag von 400.000 € unter der Auflage, einen Teil davon (130.000 €) an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Dem kam die Klägerin nach und erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen. Sie machte die Spenden als Sonderausgaben geltend, die das FA nicht anerkannte.
- Sieht man die gespendeten Beträge als durchlaufender Posten an, ist ein Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Betrag von 130.000 € ähnlich einer Treuhänderin für den Erblasser weitergeleitet hätte und somit nicht selbst gespendet hätte.
- Versteht man die Überweisung des Geldes an die Klägerin als Schenkung unterAuflage, deren formlose Vereinbarung durch den tatsächlichen Vollzug wirksam geworden ist, fehlt es an den weiteren Merkmalen einer Spende auf Seiten der Klägerin.
- Denn sie hat die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, sondern war gegenüber dem Erblasser zur Zahlung rechtlich verpflichtet und daher in ihrer Willensbestimmung nicht mehr frei. Sie hatkeine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt; die Entscheidung hatte der Schenkende getroffen.
- Auch hat die Klägerin die Spende bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ohne Gegenleistung bewirkt. Denn die Spendenzahlungen können nicht losgelöst von der Schenkung betrachtet werden.
- Die Zahlungen stellen einen Vermögensabfluss aus dem zivilrechtlich in vollem Umfang in das Eigentum der Klägerin schenkweise übergegangenen Geldbetrag dar, der bewirkt wird, um sich das Behaltendürfen des Restbetrages gemäß der Vereinbarung gegenüber dem Schenkenden zu sichern.
- Damit beruhen die hier in Rede stehenden Zahlungen auf einem austauschähnlichen Verhältnis.
- Schließlich kann die Spende auch deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden, weil es an einer wirtschaftlichen Belastung fehlt. Der gesamte Betrag von 400.000 € ist zwar schenkweise in das Eigentum der Klägerin übergegangen, jedoch von vornherein geschmälert um die anhaftende Weitergabeverpflichtung an die Spendenempfänger.
Beraterhinweis: Die Beurteilung des Finanzgerichtes ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG schlüssig, denn auch hier erwirbt der Empfänger direkt vom Erblasser, der Erbe erwirbt (und versteuert) das Vermögen, das er nach Abzug der Auflage erhält.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017 – 9 K 2395/15 E; Revision zugelassen, NWB online vom 08.03.2017