Jahressteuergesetz: E-Dienstwagen und Jobtickets ab 2019

Steuerfreiheit für E-Dienstwagen und Jobtickets ab 2019: Das sog. Jahressteuergesetz 2018 bietet nun eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen erfreuliche Neuerung.

Hintergrund: Der Bundestag hat am 08.11.2018 das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ehemals „Jahressteuergesetz  2018“) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Die erforderliche Zustimmung durch den Bundesrat ist am 23.11.2018 erfolgt. Verkündet wurde das Gesetz am 14.12.2018.

Mit dem Gesetz sollten die noch im alten Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Zudem sollten bereits ab Januar 2019 alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform sollen sie künftig in Haftung genommen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz neue umsatzsteuerliche Regelungen für Gutscheine. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind weitere Regelungen hinzugekommen, wie z.B. die Steuerbefreiung von Jobtickets für Pendler und für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads.

Förderung der Elektromobilität

Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge

Grundsatz: Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, ist bei Anwendung der Brutto-Listenpreis-Methode pro Monat 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erst-Zulassung zzgl. der Kosten für Sonder-Ausstattung inkl. USt als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern (sog. „1 %-Methode“). Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch nach der Fahrtenbuch-Methode unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten und der durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch belegten tatsächlich privat gefahrenen km versteuert werden.

Bisher bestehende steuerliche Vergünstigungen

Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung von nach dem 31.12.2012 angeschafften Elektro-Fahrzeuge und extern aufladbaren Hybrid-Fahrzeugen war bislang nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG wie folgt zu er-mitteln.

Anwendung der 1%-Regelung

Bei Anwendung der 1 %-Regelung war der Brutto-Listenpreis um die Kosten des Batterie-Systems zu mindern, und zwar wie folgt:

  • für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um 500 € pro kWh der Batterie-Kapazität
  • Dieser Betrag minderte sich für in Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 50 € pro kWh der Batterie-Kapazität (bei Anschaffung im Jahr 2018 Kürzungsbetrag also noch 250 €)
  • Die Minderung durfte dabei höchstens 10.000 € betragen,
  • wobei sich auch dieser Höchstbetrag für in Folgejahren ab 2014 angeschaffte Kfz um 500 € jährlich minderte (bei Anschaffung im Jahr 2018 also noch 7.500 €)

Anwendung der Fahrtenbuch-Methode

Bei der Fahrtenbuch-Methode war die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe — entsprechend den vorstehend beschriebenen Grundsätzen — um die Kosten für das Batterie-System zu mindern.

Hinweis: Die bisher geltenden Erleichterungen für Elektro-Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Fahrzeuge gelten nur noch für Anschaffungen, die vor dem 01.01.2019 und im Jahr 2022 getätigt wurden bzw. werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG-E).

Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2018

Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verabredete Förderung der Elektro-Mobilität wie folgt umgesetzt:

Bei Anwendung der Brutto-Listenpreis-Methode wird anstelle der noch im Koalitionsvertrag angedachten Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % bei der Dienstwagen-Besteuerung für Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge nun die Bemessungsgrundlage halbiert, d. h. der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten wird monatlich pauschal mit 1 Prozent der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 Nr. 2 EStG-E), was aber zum gleichen Ergebnis führt.

Hinweis: Diese Regelung ist auf alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, anzuwenden.

Einschränkung (eingeführt durch Empfehlung des Finanzausschusses des BT v. 07.11.2018): Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Damit werden für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer verbindlich, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen.

Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift erst wieder ab 2022.

Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer, die ein entsprechendes Dienstfahrzeug nutzen. Die Halbierung des Listenpreises gilt ebenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Nutzt der Steuerpflichtige ein geleastes oder gemietetes Kfz, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode bleibt weiterhin zulässig. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreismethode werden hier in Bezug auf die Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Elektro- und Hybridelektrofahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 lediglich zur Hälfte berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 HS. 2 Nr. 2 EStG-E).

Begrenzung der Neuregelung auf 3 Jahre!

Bitte beachten Sie, dass die Neu-Regelung auf einen Zeitraum von 3 Jahren begrenzt wird:

  • Sie ist für extern aufladbare Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.
  • Für vor und nach diesem Zeitraum (bis spätestens zum 31.12.2022) angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge gilt die oben unter b) beschriebene Regelung (künftig § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 Nr. 1 oder S. 3 HS. 2 Nr. 1 EStG-E) unverändert weiter.

(Elektro-)Fahrrad

Der Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektro-Fahrrads, das dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, bleibt künftig einkommensteuerfrei und folglich auch sozialversicherungsfrei.

Durch eine entsprechende Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG-E auf die Gewinnermittlung übertragen. Danach bleibt die Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, auch bei einem Selbständigen außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG-E).

Mit § 3 Nr. 37 EStG-E ist eine Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt worden, die im Regierungsentwurf noch nicht enthalten war. Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrräder, soweit diese nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG-E einzuordnen sind. Als Kraftfahrzeuge gelten Fahrräder, für die eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht, beispielsweise Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützt.

Ist ein betriebliches Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils einer Überlassung durch den Arbeitgeber die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) anzuwenden, vgl. hierzu die Ausführungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.

Die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist – anders als das Job-Ticket – nicht auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG) anzurechnen. Dies wird durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG-E explizit klargestellt. Danach ist auch die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

Hinweis: § 3 Nr. 37 EStG-E ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG-E in der am 1.1.2019 geltenden Fassung). Auch diese Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet: Nach § 52 Abs. 4 S. 7 EStG-E ist sie letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Durch die Befristung soll ein erhöhter Anreiz geschaffen werden, Arbeitnehmern Diensträder möglichst zeitnah zu überlassen.

Jobticket für Pendler

Auch die private Nutzung des Jobtickets bleibt ab 01.01.2019 steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG-E) und damit auch sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die Umwandlung von Arbeitslohn in ein Jobticket, sondern das Jobticket muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Darüber hinaus wird der steuerliche Vorteil auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Diese Regelung betrifft im Übrigen Sachbezüge wie Zeitkarten sowie Bar-Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
  • zwischen Wohnung und typischerweise arbeitstäglich aufzusuchenden Orten (z.B. vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegte Sammelpunkte wie etwa ein Busdepot) oder weiträumigen Tätigkeitsgebieten (z.B. ein Forstgebiet) nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG.

Zudem erfasst die Steuerbegünstigung auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr („ÖPNV“). Der Begriff „ÖPNV“ ist übrigens im Steuerrecht nicht definiert. Es kann offenbar auf die Definition im § 8 Abs.1 PBefG zurückgegriffen werden (hier:  Nutzung von Straßenbahnen, Bussen und Kfz im Linienverkehr zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr, was bei einer Reiseweite bis max. 50 km oder einer Reisezeit von maximal 1 Stunde im Zweifel der Fall sein soll).

Die Steuerbegünstigung dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu veranlassen und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des ÖPNV wird nicht von der Steuerbegünstigung umfasst. Insoweit bleibt also abzuwarten, wie künftig die Nutzung von z.B. Car-Sharing-Modellen zu behandeln sein wird. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen gilt jedenfalls nicht für die Nutzung von Taxis. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Personenbeförderung im Luftverkehr.

Die Steuerfreiheit gilt auch für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung derselben Verkehrsmittel und Fahrten, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Begünstigt werden damit zum einen Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, zum anderen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung einbezogen sind auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z.B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

Infolge der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG-E fällt der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines Job-Tickets künftig nicht mehr unter die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 € nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 15 S. 3 EStG auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG) angerechnet. Damit soll eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, verhindert werden. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2018), verkündet am 14.12.2018 sowie diverse Publikation hierzu.