Reform der Grundsteuer: Zeit zu handeln! – Ablauf der Frist am 31. Januar 2023!

Grundsteuerreform: Ablauf der Frist am 31. Januar 2023!

Es wird Zeit zu handeln: Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung im Sinne §§ 149 AO) läuft am 31. Januar 2023 ab. Die Grundsteuerreform wartet nicht auf dich!

Am 13. Oktober 2022 haben sich die Länderfinanzminister und das BMF geeinigt: Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird über den 31. Oktober 2022 hinaus einmalig bis 31. Januar 2023 verlängert. Gute Nachricht für Grundstückseigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe!

Was steckt hinter der Reform der Grundsteuer?

Etwa 36 Mio. Grundstücke müssen neu bewertet werden, damit ab 1. Januar 2025 die den Kommunen zustehende Grundsteuer nach neuen Maßstäben erhoben werden kann.

Hintergrund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Mit diesem hat das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Bewertungsregeln für den Grundbesitz für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG (v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.) hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung einer verfassungskonformen Neuregelung bis 31. Dezbember 2019 gesetzt, die dieser mit dem neuen Gesetz (Grundsteuer-ReformG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794) eingehalten hat.

Spätestens am 31. Dezember ist Schluss mit der bisherigen Einheitsbewertung. Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als „unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung“ in Kraft treten und der „alte“ Einheitswert als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer seine Gültigkeit verlieren.

Obwohl die Formel für die Berechnung der Grundsteuerwerte mit Grundstückswert x Steuermesszahl x Hebesatz gleichbleibt, führen die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG – eingeführten neuen Bewertungsmodelle zu einer flächendeckenden Neubewertung der Grundstücke in Deutschland und das bereits zum 1. Januar 2022.

Die neue Werte finden Anwendung ab dem 01. Januar 2025. Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden dann auf Basis der zum 01. Januar 2022 festgestellten neuen Grundbesitzwerte ausgestellt.

Damit die Reform der Grundsteuer gelingt, müssen alle Eigentümer eines Grundstückes ihre Erklärung zur Feststellung der neuen Grundbesitzwerte bis spätestens 31. Januar 2023 – diese Frist wurde bereits zweimal verlängert – beim Finanzamt abgegeben haben. Wer diese Frist erneut verstreichen lässt, wird mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes und Verspätungszuschlägen rechnen müssen.

Die Reform der Grundsteuer soll aufkommensneutral gestaltet sein. Ob dies so ist, wie sich die neue Grundsteuer berechnet und was sie für dich bedeutet, beleuchten wir in unserer Mini-Artikelserie zur Reform der Grundsteuer.

  1. Die Reform der Grundsteuer 2025
  2. Was bedeutet die Grundsteuer für dich?
  3. Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten (Angebot des BMF)

Erklärungsfrist verlängert bis zum 31. Januar 2023

Eigentlich hätten sämtliche Grundsteuererklärungen bis 31. Oktober 2022 abgegeben werden müssen. Da die Grundsteuererklärung grundsätzlich digital abzugeben ist, kam es aber seit Start der Grundsteuerreform zu Verzögerungen: Das ELSTER-Verfahren war überlastet und zeitweise nicht mehr erreichbar. Im Oktober 2022 waren erst rund 20% der Grundsteuererklärungen bei den Finanzämtern eingegangen.

So haben sich am 13. Oktober 2022 die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt.

Statt am 31. Oktober 2022 läuft die Frist nunmehr am 31. Januar 2023 ab.

Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sog. „Bundesmodell“ anwenden, haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis 31. Januar 2023 verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 04. November 2022 eine geänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe öffentlich bekannt gemacht (BStBl. I 2022, Seite 1448).

Was passiert, wenn du Feststellungserklärung des Grundsteuerwerts nicht oder nicht rechtzeitig abgibst?

Die Grundsteuerreform wartet nicht auf dich! Und es kann teuer werden, wenn du die Frist zur Abgabe der Erklärung verstreichen lässt, denn:

Die Erklärung zu Feststellung des Grundsteuerwerts ist eine Feststellungserklärung i. S. d. §§ 149 ff. der Abgabenordnung, deswegen kann die Verwaltung die Erklärungsabgabe ggf. mit einem Zwangsgeld erzwingen. Dieses Zwangsgeld würde dir das Finanzamt in jedem Fall vorher mit einem Schreiben ankündigen. Im schlimmsten Fall kann es bis zu 25.000 € betragen. Darüber hinaus könnte das Finanzamt bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung einen individuellen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie z.B. die Dauer der Verspätung. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 € pro angefangenen Monat Verspätung. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Daten schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bleibt jeweils bestehen.