Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Drei zentrale Rechnungslegungsvorschriften

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) von 22.12.2022 (BGBl. I S. 2730) regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). Der Bundesrat hatte dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) am 16.12.2022 zugestimmt und es wurde am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 56, S. 2730) veröffentlicht.

Hintergrund: Der Gesetzesentwurf basiert auf der Richtlinie (EU) 2021/514. Ziel des Gesetzes ist es zum einen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Die Finanzbehörden sollen dazu einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzliche Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind. Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern verbessert werden.

Zum anderen sollen steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell modernisiert werden.

Letztlich sollen Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen.

Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber

Mit dem Gesetz werden Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen.

Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben.

Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen.

Automatischer Informationsaustausch

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, um eine einheitliche und effiziente Anwendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maßnahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck wird das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ermittlungen und Entscheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 PStTG informieren und dabei die Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der §§ 25 und 26 PStTG berücksichtigen.

Der Informationsaustausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit den zuständigen Behörden des Auslands soll auf Grundlage der Amtshilferichtlinie durchgeführt werden (§ 27 PStTG).

Der automatische Informationsaustausch soll auch sicherstellen, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind.

Damit die zuständigen Finanzbehörden der Länder das Besteuerungsverfahren durchführen können, wird das BZSt die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiterleiten (§ 9 PStTG).

Modernisierung der Außenprüfung

Das Gesetz sieht Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden. Daher ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Außenprüfungen vorgesehen:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Absatz 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,
  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Absatz 1a AO),
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt. Der geplante § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung im Rahmen einer Außenprüfung.

Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen wurden durch das Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG) vom 20.12.2022 noch einmal verschärft: Ab Januar 2023 führt die Mitwirkungsverzögerung des Steuerpflichtigen (§ 200a Abs. 2 Satz 1 AO) in ein.

Anmerkung und Einordnung

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 ist wie auch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 ist im Zusammenhang mit einer Reihe von gesetzlichen Maßnahmen zu sehen, die im Zusammenspiel die Modernisierung und Automatisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland vorantreiben, die internationale steuerliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken und gleichzeitig die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs in Deutschland sicherstellen sollen.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und verbessert den automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden. Es verstärkt die Mitwirkungsverpflichtung der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen und sanktioniert eine etwaige Mitwirkungsverzögerung.

Daher ist es für jeden Selbständigen, Freiberufler und Unternehmer wichtig und bedeutsam, auch die Fortentwicklung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014, ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 28.11.2019, im Auge zu behalten.

Warum die „neuen“ alten GoBD so wichtig für jeden Selbständigen, Freiberufler und Unternehmer sind und was die einzelnen Anforderungen bedeuten erkläre ich dir jeweils unter #GoB/D.