„Lizenzschranke“ gegen grenzüberschreitenden Steuertourismus beschlossen

Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) und dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Lizenzschrankengesetz) zugestimmt. Die Maßnahmen des StUmgBG zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sowie die Aufhebung des Bankgeheimnisses sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen werden zum wirksam. In einer Protokollerklärung zum StUmgBG fordern die Länder die Einführung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen, ohne allerdings einen konkreten Vorschlag vorzulegen.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass immer mehr Staaten durch besondere Präferenzregelungen (sog. IPBoxen, Lizenzboxen oder Patentboxen) in einen Steuerwettbewerb mit anderen Staaten getreten sind, der – soweit die Anwendung der Präferenzregelungen nicht an ein Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist – von der OECD als schädlich eingestuft wird. Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen.  Mit der Einführung eines neuen § 4j in das EStG soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Briefkastenfirmen zu

Der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen soll künftig gezielter bekämpft werden. Der Bundesrat hat am 2. Juni dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. Dies hatte die Bundesregierung als Konsequenz aus den bekannt gewordenen Panama Papers Ende letzten Jahres auf den Weg gebracht.

Mehr Transparenz im grenzüberschreitenden Geschäft

Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ins Drittland: Steuerpflichtige haben Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Ausland künftig anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten können Bußgelder verhängt werden.

Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses

Eine wesentliche Neuerung ist auch die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses: Danach unterliegen Kreditinstitute bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten künftig keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im so genannten Kontenabrufverfahren. Sofern es für die Besteuerung erforderlich ist, können die Identitäten der Kontoinhaber leichter ermittelt werden. Auch Sammelauskunftsverfahren werden möglich.

Erhöhung der Sofortabschreibung für geringwertiger Wirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung wird von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € angehoben werden. Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Angewendet werden sollen auch diese neuen Wertgrenzen auf nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses beschlossen

Nach dem Willen des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates wurden eine neue Regelung zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen in das Gesetz eingefügt. Eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist nötig geworden, nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hat. Die Regelung soll auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15) erlassen wurden.

Für Steuerfälle, in denen der Schuldenerlass bis zum 08.02.2017 ausgesprochen wurde oder in denen bis zum Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, ist nach dem BMF-Schreiben vom 27.04.2017 der Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin anwendbar.

In Fällen mit nicht aufgehobener oder widerrufener verbindlicher Auskunft und Schulderlass nach dem 08.02.2017 soll der Steuerpflichtige wählen können, ob er die Steuerbefreiung der neuen Regelung oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen will.

Ferner soll die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen ausgeweitet werden (§ 3 Nr. 71 EStG-E, anzuwenden ab VZ 2017, § 52 Abs. 4 Satz 16 EStG-E). Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.

Ehegatten automatisch in Steuerklasse IV

Ehegatten sollen nach Eheschließung dauerhaft automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingeordnet werden. Außerdem wird der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V zu IV/IV künftig auch auf Antrag nur eines Ehegatten vorgesehen. Für Lebenspartner gelten diese Regelungen entsprechend.

Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich

Weiter dürfen Arbeitgeber bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Der Starttermin für das zweijährige Faktorverfahren wurde gesetzlich verbindlich auf 2019 festgelegt.

Dank des sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten. Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auf Steuerpflichtige beschränkt,

  • deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,
  • die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,
  • deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und
  • deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.

Abfindungszahlungen an weichende Erbprätendenten

Künftig sind auch Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen erbschaftsteuerpflichtig.

Kindergeld

Um Missbräuche beim Kindergeld zu bekämpfen, soll Kindergeld – statt bislang vier Jahre – künftig nur noch für sechs Monate vor der Antragstellung rückwirkend bewilligt werden. Außerdem wird die Datenübermittlung der Meldebehörden an die Familienkassen verbessert.

Investmentsteuergesetz

Durch eine Änderung von § 33 InvStG 2018 sollen Steuerumgehungsmöglichkeiten rechtssicher ausgeschlossen werden. Es sollen keine unversteuerten Einkünfte aus inländischen Immobilienerträgen in Dach-/Zielfondskonstruktionen erzielt werden können. § 56 InvStG 2018 wird dahingehend geändert, dass Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds beim Übergang zum Investmentsteuerreformgesetz im Jahr 2017 zutreffend besteuert werden.

Quelle: NWB online vom 12.06.2017; Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) – Bundesrat DrS 365/17 v. 02.06.2017 (Beschluss)