Gesetzgebung: Entlastung der mittelständischen Wirtschaft

Der Bundesrat hat am dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung stehen in dem Vorhaben die 3,6 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen im Vordergrund, die von unnötiger Bürokratie entlastet werden sollen.

Konkret soll eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes mehr Freiraum für die eigene Geschäftstätigkeit, Innovationen und Arbeits- und Ausbildungsplätze bewirken. Durch das Gesetz soll der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 362 Mio. € reduziert werden. Ein Großteil entfällt hierbei auf die steuerlichen Einzelmaßnahmen (272 Mio. €). Diese Effekte sollen dann bereits für das Jahr 2017 eintreten.

Neben Regelungen im Bereich des sog. E-Government, der Handwerksordnung oder dem Sozialgesetzbuch werden die folgenden steuerlichen Änderungen vorgenommen:

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen

Die bisherige Aufbewahrungsfrist der empfangenen und abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO von sechs Jahren – sofern keine Buchungsbelege vorliegen – wird fallen gelassen. Vielmehr wird nun bestimmt, dass die Aufbewahrungsfrist jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung endet, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind. Grundidee ist, dass auf die Archivierung verzichtet werden kann, wenn die Informationen aus den Lieferscheinen ohnehin aus den entsprechenden Rechnungen ersichtlich werden.

Änderung der Grenze für die vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Der Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat. Davon abweichend ändert sich der Anmeldezeitraum auf das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat. Die obere Grenze für die vierteljährliche Anmeldung der Lohnsteuer wurde nun von bisher 4.000 € auf 5.000 € angehoben. Damit soll es möglich sein, dass für eine größere Anzahl von Arbeitnehmerfällen auf die monatliche Lohnsteueranmeldung verzichtet werden kann.

Änderung der Grenze für den Lohnsteuereinbehalt bei kurzfristig Beschäftigten

Für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Anwendungsvoraussetzung der Regelung ist das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Die Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an. Dieser ist zum auf 8,84 € gestiegen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden ergibt sich damit eine (aufgerundete) neue Grenze von 72 €, die nunmehr in das Gesetz aufgenommen wurde.

(Folge-)Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten für GWG

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen. Mit dieser Regelung lässt der Gesetzgeber eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu, so dass der betriebliche Aufwand nicht über die Nutzungsdauer zu verteilen ist.

Die Koalitionsfraktionen haben sich nunmehr darauf verständigt, eine Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € zu vollziehen. Im Zuge dessen wurde auch vereinbart, die Grenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 € auf 250 € anzuheben. Diese Änderungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Änderung bei der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge

Die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge wird ebenfalls von 150 € auf 250 € angehoben. Demnach kann von der Pflicht zur Angabe von z. B. der Steuernummer nach § 14 Abs. 4 UStG Abstand genommen werden. Die Neuregelung gilt erstmals für 2017.

Umsatzsteuerliche Änderung beim Factoring

Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Änderung der Fortschreibung der bewährten bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsregelung zum Ausschluss von der Haftung in den Fällen des Factoring. Der BFH hatte mit Urteil vom – XI R 28/13 entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Durch die Einfügung der neuen Sätze 4 und 5 in § 13c Abs. 1 UStG werden die bisherigen Sätze 1 bis 3 des § 13c.1 Abs. 27 UStAE in das Gesetz aufgenommen. Mit anderen Worten stellt der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungsauffassung wieder her, indem er die Verwaltungsmeinung nun gesetzlich kodifiziert. Die Neuregelung gilt ebenfalls für Umsätze ab dem 01.01.2017.

Quelle: NWB Nr. 23 vom 06.06.2017 S. 1724, Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Prof. Dr. Fank Hechtner