Elektro-Fahrräder für Arbeitnehmer

(Elektro-)Fahrräder, bike-1208309_640

Ein aufmerksamer Arbeitgeber kann Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter attraktiver ausgestalten und so zusätzliche Anreize für eine zufriedene Belegschaft bieten. Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer ist solch ein interessanter Gehaltsbestandteil und dient in jedem Fall der langfristigen Mitarbeiterbindung.

Der Fiskus sieht grün

Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat am 13.März 2019 ein aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-)Fahrzeuge durch den Arbeitgeber – oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten – an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung veröffentlicht. Diese neuen Regelungen gelten erstmals für das Kalenderjahr 2019.

Grundsatz: Besteuerung des geldwerten Vorteils

Nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt (sog. 1% -Methode).

Attraktiver Anreiz zwischen 2019 bis 2021

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Dies gilt für alle Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Wichtig: Erstmalige Überlassung

Um in den Genuß dieser Begünstigung zu kommen, ist alleine der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer wichtig:
Nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022!

Zeitpunkt der Anschaffung ist unerheblich

Es kommt in diesen Fällen also nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad allerdings vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den bekannten Regelungen.

Freigrenze nicht anwendbar

Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro ist in keinem Fall anwendbar.

Rabattfreibetrag nutzbar

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, dies gilt z.B. für Fahrradverleihfirmen, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Elektro-Fahrräder und Fahrräder

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind und z.B. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht greift. Bei (Elektro-)Fahrrädern, die zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden, gilt übrigens die bis 2012 befristete Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG; als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gelten:

  • der Arbeitgeber – oder ein Dritter – überläßt dem Arbeitnehmer das betriebliche (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur privaten Nutzung ,
  • es handelt sich nicht um eine Barlohn- oder Entgeltumwandlung und
  • auch nicht um ein Dienst-Kraftfahrzeug , das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und dessen geldwerter Vorteil für die private Nutzung nach der sog. 1%-Methode oder nach Fahrtenbuch lohnversteuert werden müßte (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Elektro-Fahrräder als Kraftfahrzeuge

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, gelten die üblichen Bestimmungen. So gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.03.2019