MW Steuerberatung - Essen

Trinkgeld; Bewirtungskosten; Bewirtungsbeleg; Bewirtungsrechnung;

Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des zufriedenen Gastes

Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern ist ein Dauerbrenner in jeder Betriebsprüfung. Denn Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld.

Wer im Restaurant oder beim Friseur sein Dankeschön für einen besonders freundlichen Service oder seine Freude über einen gelungenen Haarschnitt zum Ausdruck bringen will, rundet an der Kasse den Betrag auf, freut sich, wenn das übrige Wechselgeld stimmt und geht seiner Wege.

Aber nicht nur im Gastgewerbe oder beim Friseur, auch in vielen anderen Berufsgruppen werden nicht nur Trinkgelder gegeben, sondern auch von den angestellten Bediensteten erwartet; ihre Gehälter sind in der Regel niedrig und ohne Trinkgeld könnten sie kaum ihr Leben bestreiten.

Kein Wunder also, dass bei einer Betriebsprüfung auch die andere Seite beleuchtet und der Umgang mit Trinkgeldern an angestellte FriseurInnen, TaxifahrerInnen, HandwerkerInnen oder Zimmerservice bei den Arbeitgebern hinterfragt wird.

In Teil I dieses Beitrages befasse ich mich mit der Behandlung von Trinkgeldern aus Sicht des Bewirtenden, während ich in Teil 2 diese aus Sicht des Empfängers beleuchte.