Handwerker-Rechnung: Was muss drinstehen?

Teil IV der Reihe „Rechnung & Vorsteuer

Die Rechnung, die du deinem Kunden ausstellst, ist nicht nur für deine Unterlagen wichtig. Wenn dein Kunde unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, benötigt er deine Rechnung als Nachweis für einen korrekten Vorsteuerabzug in seiner Buchführung. Daher bist du vertraglich zur Erstellung einer formal und inhaltlich richtigen Rechnung verpflichtet.

Wenn und soweit du Handwerkerleistungen für den Privathaushalt deines Kunden erbringst, kann dein Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer geltend machen. Hierbei kannst du ihn mit deiner Rechnung unterstützen.

Im 4. Teil unserer Beitragsreihe „Rechnung & Vorsteuerabzug“ erfährst du, welche Informationen du hierfür zusätzlich in der Rechnung aufnehmen musst.

Ausweis von Handwerkerleistungen in Rechnungen

Soweit du Handwerkerleistungen für den Privathaushalt deines Kunden erbringst, kann dein Kunde unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer geltend machen. Hierbei kannst du ihn mit deiner Rechnung unterstützen. Du brauchst nur ein paar wichtige Informationen zusätzlich in der Rechnung aufnehmen.

Begünstigte Leistungen von Handwerker-Rechnungen

Dein Kunde kann eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn du Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt oder Garten durchführst. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen, z. B. ein neuer Kachelofen eingebaut, oder Arbeiten auf dem Grundstück erledigt werden, z. B. im Garten.

Weitere Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen sind:

  • Arbeiten am Dach, am Fußboden, an der Fassade, in der Garage oder an den Außen- und Innenwänden
  • Austausch oder Modernisierung einer Einbauküche, von Bodenbelägen oder Fenstern
  • Sanierung von Badezimmern
  • Überdachung eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück (Carport) oder einer Terrasse
  • Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrstühlen
  • Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen
  • Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundstück
  • Schädlingsbekämpfung
  • Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
  • Reparatur elektronischer Geräte im Haushalt des Kunden (nicht: in Ihrem Betrieb), z. B. Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrspülmaschinen in dessen Haushalt
  • Winterdienst, und zwar auch soweit der öffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden gereinigt wird.

Der Neubau eines Hauses oder eines Anbaus ist jedoch nicht begünstigt, genauso wenig, wie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden können.

Begünstigter Anteil der Leistung

Die Ermäßigung beträgt 20% (maximal 1.200€) der von Dir in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten für Verbrauchsmittel wie z. B. Reinigungs-, Schmier- und Spülmittel oder Streugut. Nicht begünstigt sind aber Ihre Materialkosten.

Beispiel: Die Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes sind begünstigt, nicht aber die von Ihnen gezahlte Miete bzw. die Materialkosten für das Baugerüst.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen

Handwerkerleistung im Privathaushalt deines Kunden

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

Kein Ansatz als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder a.o. Belastungen

Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Trennung von Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung

Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten, d.h. die Materialkosten muss dein Privatkunde selbst tragen und daher solltest du die Lohn- und Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten in deiner Rechnung ausweisen.

Ausstellung einer Rechnung und unbare Zahlung des Kunden

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ist, dass dein Kunde eine Rechnung von dir erhalten und die Zahlung auf dein Konto überwiesen hat.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?

Damit dein Kunde die Steuerermäßigung geltend machen kann, musst du in der Rechnung den Anteil der begünstigten Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material) gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, indem du dort den begünstigten Anteil (als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) anführst.

Auch eine prozentuale Aufteilung wird von der Finanzverwaltung akzeptiert. Bei Wartungsverträgen reicht es aus, wenn der Anteil der Arbeitskosten, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht; der Anteil der Arbeitskosten kann sich dabei auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben.

Hinweis: Du musst nicht bei jeder Rechnung prüfen, ob es sich um eine begünstigte Handwerkerleistung handelt.

Wenn du aber Handwerkerleistungen erbringst und dein Kunde kein Unternehmer ist, solltest du von dir aus deinen Arbeitskostenanteil auf der Rechnung ausweisen. Dein Kunde hat dann die Möglichkeit, die Steuerermäßigung zu prüfen und ggf. beim Finanzamt geltend zu machen.

Hinweis zur Aufbewahrungspflicht

Wenn du eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht hast, musst du in der Rechnung darauf hinweisen, dass dein Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren muss.

Beispiel einer Handwerkerrechnung

Die Punkte entsprechen denen der Auflistung im Artikel „Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Beispiel einer Handwerkerrechnung

Weitere Beiträge zu „Rechnung & Vorsteuer“

In Teil 1 der Reihe „Rechnung & Vorsteuerabzug“ sind wir der Frage nachgegangen, welche Bedeutung die Rechnung für den Vorsteuerabzug hat. In Teil 2 erläutern wir die Pflichtangaben einer Rechnung. In Teil 3 haben wir uns mit wichtigen Besonderheiten bei der Ausstellung von Rechnungen befasst. In Teil 4 beschäftigen wir uns mit Handwerker-Rechnungen und in Teil 5 überlegen wir, wer Rechnungen überhaupt ausstellen darf.