Corona-Hilfe für Unternehmen, Handwerker und Gewerbetreibende

Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2): Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 seine angekündigten Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Handwerker und Gewerbetreibende konkretisiert. Nun gelten Erleichterungen im Bereich der Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), ab sofort Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Antragsvoraussetzungen

Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Quelle: BMF-Schreiben zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19.03.2020

Erleichterte Nachweisbedingungen der Schäden durch den Corona-Virus

Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern werden nun angewiesen, diese Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Auch die Gemeinden folgen

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Auch die Stadt Essen will Ihren Betrieben und Selbständigen helfen:

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Erlaß- und Stundungsanträge

Während der Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen immer an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten ist, gilt für etwaige Stundungs- und Erlassanträge – auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus -, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR). Dies kann z.B. bei Stadtstaaten der Fall sein.