Umzugskosten und Umzugskostenpauschalen

Umzug

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich erneut zu der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten und Umzugskostenpauschalen mit Schreiben vom 21.09.2018 geäußert und die die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020 bekannt gegeben. 

Quelle: BMF vom 21.09.2018 zur Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen

Umzugskosten allgemein

Die durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstandenen Aufwendungen sind Werbungskosten. Es können die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung für die ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Umzugskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung

Zu beachten ist, dass die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Umzug auch seinen Lebensmittelpunkt verlegt (BFH-Urteil vom 29.01.1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988 S. 367). Da dies bei der Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht geschieht, können damit zusammenhängende sonstige Umzugsauslagen nur in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für den Umzug des Arbeitnehmers in das Inland anlässlich der Begründung einer doppelten Haushaltsführung, als auch für den Rückumzug in das Ausland anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

Bei ins Inland entsandten Arbeitnehmern werden die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug regelmäßig in vollem Umfang vom Arbeitgeber übernommen, so dass den Arbeitnehmern keine durch den Umzug veranlassten, von ihnen selbst zu tragenden Aufwendungen mehr verbleiben. Ein Werbungskostenabzug ist insoweit nach ausgeschlossen.

Im Einzelfall ist daher zu ermitteln, in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Umzugskosten durch seinen Arbeitgeber erstattet worden sind. Darüber hinaus ist ein Werbungskostenabzug – ggf. in Höhe der o.a. Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen – nur zuzulassen, wenn ersichtlich ist, dass dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich Umzugskosten entstanden sind, die durch die Arbeitgeberleistungen nicht bereits abgedeckt sind. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfungen bietet sich die Fertigung entsprechenden Kontrollmaterials an.

Umzugskostenpauschalen

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bzw. die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV), sehen die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Umzugskostenpauschalen vor. In diesen Vorschriften geht der Gesetzgeber davon aus, dass sonstige Umzugskosten bei jedem Umzug in einer bestimmten Höhe entstehen, die den im Gesetz für den Einzelfall vorgesehenen Betrag der Pauschvergütung rechtfertigen. Die Höhe der danach als Werbungskosten abziehbaren Pauschbeträge wird regelmäßigen Abständen vom BMF-Schreiben veröffentlicht.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, Abschnitt 9.1 und 9.9 LStR/H und Abschnitt 14.2 „Umzugskosten“ in der Veröffentlichung zu „Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen“ der OFD Nordrhein-Westfalen v. 15.08.2018