Reverse-Charge-Verfahren; Umkehr-der-Steuerschuldnerschaft; §13b
Reverse Charge Verfahren
Als Reverse-Charge-Verfahren wird die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für im Inland steuerbare Umsätze auf den Leistungsempfänger bezeichnet (§ 13b UStG). Man spricht auch von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, weil in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger – und gerade nicht der leistende Unternehmer – die Umsatzsteuer schuldet. Die Einführung des Verfahrens im Jahr 2010 sollte der Sicherung des Steueraufkommens und der Vereinfachung der Steuerdeklaration bei Auslandssachverhalten dienen. Inzwischen wurde das Reverse-Charge-Verfahren auch auf bestimmte Inlandssachverhalte mit erhöhter Betrugs- und Insolvenzanfälligkeit ausgedehnt.