Vergütungsvereinbarung

In unserer Kanzlei rechnen wir Tätigkeiten, für die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) keine oder keine kostendeckenden Gebühren vorgesehen sind, mit Zeitgebührensätzen ab. Damit von Anfang an auf beiden Seiten Klarheit über unsere Leistungsvergütung besteht, vereinbaren wir diese nach Ziffer 3 Absatz 2 unserer allgemeinen Auftragsbedingungen mit unseren Auftraggebern gesondert und in Textform bevor wir mit der Arbeit beginnen.

1. Zeitgebührensätze

Honorarsätze verstehe sich netto zzgl. USt – Stand 09/2022)
Fachqualifikation A
  • Restrukturierung & Sanierung
  • Rechtsformwechsel & Unternehmenswertentwicklung
  • Vermögenssorge & Unternehmensnachfolge
  • Mentoring für Unternehmer, Gesellschafter & Geschäftsführer
Fachqualifikation B
  • Steuerplanungs- & Steuergestaltungsberatung
  • Jahresabschlusserstellung & Komplexe Steuererklärungen mit Beratungsbedarf
  • Jahresabschlussanalyse & Bilanzpolitische Beratung
  • Konzeptertellung im Bereich TaxCompliance, Digitalisierung, Strategie & Planung u.a.
Fachqualifikation C
  • Jahresabschlusserstellung & betriebliche Steuerklärungen
  • Einnahme-Überschuss-Rechnungen & Jahresabschlussvorbereitung
  • Inventurvor- und Nachbereitung, Inventurbegleitung
  • Schulung im Bereich TaxCompliance, Rechnungswesen & Controlling, Digitalisierung u.a.
Fachqualifikation D
  • Begleitung von Selbstbuchern, Existenzgründern & kleinen Unternehmen
  • Laufende Sachbearbeitung Lohn- & Fibu- & Anlagenbuchhaltung, incl. Datenhandling
  • Kontenklärung, Abstimmungsarbeiten, Korrekturen bis zum Buchführungsabschluss
  • Unterstützung von Selbstbuchern beim Erfassen ihrer Geschäftsvorfälle in Fremdsystemen u.a.
Fachqualifikation E
  • Einscannen von Papierbelegen & Belegvorerfassung
  • Sortierarbeiten & sonstige Buchführungsvorarbeiten
  • Kopier- & Vervielfältigungsarbeiten
  • Einfache Büro- & Schreibtätigkeiten, u.a.

2. Vergütungsvereinbarung

  1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Zeitgebührensätze nach § 1 die gesetzlichen Gebühren nach StBVV möglicherweise über- oder untersteigen.
  2. Als Mindestgebühr werden – unabhängig von dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand – die gesetzlichen Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr nach der StBVV bzw. RVG geschuldet.
  3. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zeitgebührensätze nach Ziffer 1 in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Auftragnehmer MW stehen und insoweit als übliche Vergütung nach § 612 Absatz 2 und § 632 Absatz 2 BGB anzusehen sind.
  4. Die Abrechnung erfolgt in Intervallen von einer Viertelstunde, wobei die jeweils letzte angebrochene Viertelstunde als volle Viertelstunde gerechnet wird.
  5. Der Vergütungsvereinbarung liegt ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde. Deshalb bleibt dem Auftragnehmer MW eine angemessene Erhöhung der Stundensätze, orientiert am Verbraucherpreisindex und der Inflationsrate, vorbehalten. Eine beabsichtigte Erhöhung ist dem Auftraggeber in Textform oder schriftlich mitzuteilen und gilt mit Ablauf des dritten Monats nach Erhalt der Mitteilung als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer MW den Auftraggeber in dem Erhöhungsverlangen nochmals ausdrücklich hinweisen. Gleichzeitig wird der Auftraggeber den Auftragnehmer in transparenter Form auf die Möglichkeit der fristlosen und kostenfreien Kündigung hinweisen.

3. Anwendungsbereich

  1. Wenn eine ausdrückliche Regelung für die Berechnung der Zeitgebühr in der StBVV vorgesehen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV) beträgt die gesetzliche Gebühr 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde (§ 13 Satz 2 StBVV); hiervon wird abweichend durch Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV ab, wenn der Steuerberater nicht nur überwachend, sondern persönlich tätig wird.
  2. Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 StBVV) gilt ebenfalls die gesetzliche Gebühr in Höhe von 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde (§ 13 Satz 2 StBVV); um die Abrechnung nachvollziehbarer zu gestalten, verwenden wir in der Regel die Zeitgebührensätze nach § 1 dieser Vergütungsvereinbarung und verzichten in diesen Fällen auf eine fehleranfällige Schätzung eines Gegenstandswertes für die Anwendung von Wert- und Rahmengebühren.
  3. Von der Zeitgebühr in der Regel ausgenommen sind nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StBVV für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). Ausgeschlossen ist die Berechnung der Zeitgebühr immer in den Fällen der §§ 23, 40, 44, 45 und 46 StBVV (§ 13 Satz 1 Nr. 2 StBVV); in diesen Fällen vereinbaren wir in der Regel ebenfalls die Zeitgebührensätze nach § 1 dieser Vergütungsvereinbarung und verzichten in diesen Fällen ebenfalls auf eine fehleranfällige Schätzung eines Gegenstandswertes für die Anwendung von Wert- und Rahmengebühren.
  4. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, auch für eine Beratung in steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Wert-/Rahmengebühr. Hiervon abweichend erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer MW eine Zeitgebühr nach Ziffer 1 dieser Vergütungsvereinbarung zum Ansatz bringt. Die Gebühr ist außerdem nicht auf eine Gebühr anzurechnen, die er für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt (entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV).
  5. Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (§ 21 Abs. 2 StBVV) beauftragt, bestimmen sich seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; hiervon abweichend erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer MW eine Zeitgebühr nach Ziffer 1 dieser Vergütungsvereinbarung zum Ansatz bringt.
  6. Insofern für die Erledigung von sonstigen Einzeltätigkeiten und Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren (§ 23 StBVV) eine Rahmengebühr vorgesehen ist, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer MW eine Zeitgebühr nach Ziffer 1 dieser Vergütungsvereinbarung zum Ansatz bringt.
  7. Die StBVV sieht Rahmengebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV) sowie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) vor. Hiervon abweichend erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer eine Zeitgebühr nach § 1 dieser Vergütungsvereinbarung zum Ansatz bringt.
  8. Die StBVV sieht außerdem Rahmengebühren für die Vertretung in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45 StBVV) sowie für die Vergütung im Prozesskostenverfahren (§ 46 StBVV) vor. Hiervon abweichend erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer MW eine Zeitgebühr nach § 1 dieser Vergütungsvereinbarung neben der Erstattung anfallender Gerichtsgebühren und Auslagen zum Ansatz bringt.
  9. Für andere vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gelten die vereinbarten Zeitgebührensätze nach § 1 dieser Vergütungsvereinbarung als übliche Vergütung nach § 612 Absatz 2 und § 632 Absatz 2 BGB.

4. Zahlungsweise, Anerkenntnis

  1. Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung nach Erhalt der Berechnung.
  2. Der Auftragnehmer MW rechnet a) monatlich b) turnusmäßig ab und fügt der Berechnung eine Leistungsübersicht über die abgerechneten Stunden bei.
  3. Hinsichtlich der abgerechneten Zeiten tritt Fälligkeit ein.
  4. Widerspricht der Auftraggeber dieser Leistungsübersicht nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Berechnung, gelten die abgerechneten Stunden als anerkannt. Auf diese Widerspruchsfrist weist der Auftragnehmer in jeder Berechnung noch einmal gesondert hin.
  5. Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, jederzeit einen angemessenen Vorschuss zu fordern.

5. Erstattungsfähigkeit

Der Auftraggeber hat für den Fall, dass die Gebühren und der Auslagenersatz von einem Dritten (also z.B. der gegnerischen Partei oder der Staatskasse) zu ersetzen sind (z.B. bei Obsiegen in einem finanzgerichtlichen Verfahren), einen Erstattungsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und des gesetzlichen Auslagenersatzes, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG.

6. Auslagen

  1. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten (§ 3 Abs. 1 StBVV bzw. § 13 Abs. 2 RVG).
  2. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer MW folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen für
  3. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 3 Abs. 2, 16 StBVV)
    • EDV-/IT-Auslagen (§§ 675, 670 BGB)
    • Schreibauslagen (§§ 3 Abs. 2, 17 StBVV in Anlehnung an § 7 Abs. 2 JVEG) und
    • Geschäftsreisen (§§ 3 Abs. 2, 18 und 19 StBVV in Anlehnung an § 5 JVEG)
  4. Für Geschäftsreisen gilt das folgende:
    • Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
    • Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,60 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
    • Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 3 Buchstabe b zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
    • Höhere als die in Absatz 3 Buchstabe b oder c bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
    • Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bemisst sich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes.   
    • Übernachtungskosten sind in Höhe der durch Vorlage der Rechnung nachgewiesenen (angemessenen) Aufwendungen zu erstatten.
    • Für sonstige Auslagen im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise hat der Auftragnehmer MW Anspruch auf Erstattung der im Auftrag des Auftraggebers verauslagten Kosten.
    • Bei Reisen zur Erfüllung eines Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit der Hälfte der in § 2 genannten Stundensätze in Rechnung gestellt.
  5. Verauslagte Kosten von Gerichten, Behörden oder sonstigen Dritten werden ohne Aufschlag weiterberechnet (§§ 675, 670 BGB). Das gilt auch für Kosten, die im Zusammen mit der IT-Datensicherheit oder dem Softwareeinsatz für besonderen Datenschutz, Datensicherheit und die Langzeitspeicherung von Daten im Auftrag des Auftraggebers entstehen.
  6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Nebenkosten die gesetzlichen Nebenkosten nach der StBVV bzw. dem RVG teilweise übersteigen.

7. Umsatzsteuer

Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 15 StBVV).

Stand: September 2022