Vergütung

Konkret und verbindlich: Mit uns können Sie rechnen!

Unsere persönliche Steuerberatung entspricht Ihrem konkreten Bedarf, ist im Vorfeld klar definiert und hinsichtlich des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwandes kalkulierbar.

Honorar & Vergütung. Kostentransparenz

Honorar und Vergütung. Kostentransparenz.
Nutzen und Wertigkeit unserer Tätigkeit für Sie bewerten wir anhand des hierfür erforderlichen Qualifizierungs- und Arbeitsaufwandes. Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, erläutern wir vor jeder Auftragsannahme unseren Honoraranspruch. Da wir unsere Leistungen für Sie im Rahmen einer Vollzeiterfassung aufzeichnen, verfügen wir über eine solide Kalkulationsgrundlage zur Bestimmung unserer Honorare. Sie können darauf vertrauen, dass wir unsere Leistungen sachgerecht und angemessen abrechnen und zu niedrige Preise in dem einen Segment nicht mit überhöhten Preisen in einem anderen Segment kompensieren.

Kalkulationsgrundlage: Faire Stundensätze.

Rechtsgrundlage für die Vergütung der Steuerberater: StBVV

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, bemisst sich die Vergütung des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) [1]. Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

Diese Verordnung stellt sicher, dass Steuerberatungsleistungen angemessen und einheitlich abgerechnet werden. Die 5. Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zum 01.07.2025 hat die Wertgebühren um durchschnittlich 6 % und die Zeitgebühren um ca. 9 % angehoben [2], um die gestiegenen Personal- und Sachkosten in Steuerkanzleien abzubilden. Damit bleiben die Honorare fair und entsprechen dem neuesten gesetzlichen Stand.

Wesentliche Aspekte der Neuerungen sind eine moderate Erhöhung der Vergütung in Gestalt der Wert-, Zeit- und Rahmengebühren (um ca. 6–9 %) und eine Angleichung der StBVV an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) [3].

Wie viel kostet es, einen Steuerberater zu beauftragen?

Diese Fragen erhalten wir häufig, deshalb haben wir nun unsere Vergütungsstruktur überarbeitet und an die neuen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) angepaßt, die seit Juli 2025 gilt.

Sie dürfen sich darauf verlassen, dass wir unsere Steuerberatung an Ihrem konkreten Bedarf ausrichten, das Mandat im Vorfeld klar definieren und im Hinblick auf den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand kalkulieren. So ist unsere Honorargestaltung transparent, aktuell und rechtssicher.

Im Folgenden erläutern wir die Grundprinzipien von Honorar und Vergütung, den Geltungsbereich der Vergütungsverordnung für Steuerberater und die verschiedenen Gebührenarten. Auch beschreiben wir spezielle Angebotsmodelle für Full-Service und Selbstbucher und gehen auf häufig gestellte Fragen ein.

Vorbehaltsaufgaben – Gebühren nach dem Gesetz

Vorbehaltsaufgaben sind diejenigen Tätigkeiten, die gesetzlich ausschließlich Steuerberatern vorbehalten sind (nach § 33 Steuerberatungsgesetz). Dazu zählen insbesondere:

  • Steuerliche Beratung und Vertretung in Steuersachen im Rahmen eines Mandats,
  • Erstellen von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und das Prüfen von Steuerbescheiden,
  • Hilfeleistung bei Steuerstrafsachen und Bußgeldangelegenheiten,
  • Unterstützung bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen (z. B. Aufstellung von Steuerbilanzen).

Für solche originär steuerberatenden Tätigkeiten („Vorbehaltsaufgaben“) ist die Vergütung durch die StBVV gesetzlich geregelt. Das heißt, wir müssen diese Leistungen nach den Gebührentatbeständen und Tabellen der StBVV abrechnen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens achten wir darauf, eine angemessene Gebühr zu bestimmen, die der Bedeutung der Angelegenheit, dem Aufwand und Ihrer wirtschaftlichen Situation Rechnung trägt. Die StBVV gibt hier je nach Aufgabe entweder Wertgebühren, Rahmengebühren oder Zeitgebühren vor (siehe Erklärungen unten). Diese gesetzliche Honorarordnung sorgt dafür, dass die Vergütung für typische Steuerberaterleistungen bundeseinheitlich und fair erfolgt.

(Hinweis: Die aktuelle StBVV 2025 ist die Nachfolgeregelung der früheren Steuerberatergebührenverordnung. Anpassungen – wie jüngst zum 01.07.2025 – stellen sicher, dass Vorbehaltsaufgaben nach wie vor zeitgemäß vergütet werden.)

Vereinbare Tätigkeiten – Individuelle Honorarvereinbarung

Neben den gesetzlich geregelten Vorbehaltsaufgaben erbringen wir zahlreiche weitergehende Dienstleistungen, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG). Solche vereinbaren Tätigkeiten sind z. B.:

  • Freiwillige Buchführung und Bilanzierung: Laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung, wenn Sie uns damit beauftragen (obwohl Sie diese grundsätzlich auch selbst oder durch eigenes Personal erledigen könnten).
  • Betriebswirtschaftliche Beratung: Etwa Unternehmensberatung, Kostenrechnung, Controlling, Digitalisierung und Automatisierung im Rechnungswesen.
  • Existenzgründungsberatung und Coaching: Unterstützung bei Geschäftsplänen, Rechtsformwahl, steuerlicher Registrierung etc.
  • Sonstige Beratungs- und Unterstützungsleistungen: z. B. Vermögens- und Nachfolgeberatung, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Coaching für Selbstbucher, Schulungen oder Prüfung von Selbstbuchhaltungen, wirtschaftsrechtliche Gutachten, Testamentsvollstreckung und ähnliches.

Für diese vereinbaren Tätigkeiten existieren keine festen Gebührentatbestände in der StBVV – das heißt, hier können wir die Vergütung mit Ihnen frei vereinbaren. In der Praxis schließen wir mit unseren Mandanten für solche Leistungen Honorarvereinbarungen ab, die den individuellen Umfang und Anspruch der Tätigkeit berücksichtigen. Wenn keine Vergütung ausdrücklich vereinbart wird, gilt nach deutschem Recht die übliche Vergütung als geschuldet (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). Wir streben jedoch immer eine klare Absprache an, damit beide Seiten Planungssicherheit haben.

Full-Service vs. Coaching – Zwei Modelle der Zusammenarbeit

Je nach Bedarf bieten wir unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit an, die sich auch in der Vergütung widerspiegeln. Hier die beiden grundlegenden Modelle:

Full-Service (Done-for-You)
Begleitung Selbstbucher (Done-with-You)

Coaching für Selbstbucher (digitale Zusammenarbeit): Für digital-affine Mandant:innen, die ihre Buchhaltung inhouse selbst erledigen (z. B. mit moderner Software), bieten wir ein flexibles Coaching- und Beratungsmodell an. Sie bleiben selbstständig und behalten die tägliche Kontrolle über Ihre Finanzbuchhaltung – wir stehen Ihnen begleitend zur Seite. Konkret unterstützen wir Sie bei Bedarf mit Einrichtung Ihres Buchhaltungssystems, regelmäßigen Reviews Ihrer Buchungen, fachlichem Rat bei Fragen sowie jährlichem Abschluss-Check. Dieses Modell fördert Ihre Selbstbestimmung und Kompetenz – Sie gewinnen an „UNbeschwertheit durch KLARheit“ (ganz in unserem Sinne). Die Vergütung im Coaching-Modell wird individuell vereinbart, meist in Form von Zeitkontingenten oder festen Paketen. Da es sich um vereinbare Tätigkeiten handelt, können wir die Honorare flexibel gestalten – so bieten wir je nach Bedarf einzelne Stunden, Stundenkontingente oder auch Beratungssequenzen an. Wichtig: Auch hier legen wir die Konditionen vorab offen und transparant fest; es gibt keine Überraschungen. Typischerweise bewegen sich die Stundensätze bei den vereinbaren Tätigkeiten zwischen 40€ und 100€ je angefangener viertel Stunde – je nach Komplexität der Beratungsleistung. Einfache Orientierungsberatungen (z. B. für Existenzgründer) liegen am unteren Ende, während hochkomplexe Strategie- oder Umstrukturierungsberatungen am oberen Ende angesetzt sein werden. Diese Ansätze sind Richtwerte – wir finden gemeinsam ein passendes Modell, das zu Ihrem Budget und Ihrem Bedarf passt.

(Beide Modelle können natürlich kombiniert werden – z. B. laufende Basis-Betreuung durch unser Team plus gelegentliche Strategie-Workshops mit Monika. Sprechen Sie uns einfach an, wir entwickeln ein maßgeschneidertes Betreuungskonzept.)

Gebührenarten nach StBVV im Überblick

Die StBVV kennt verschiedene Gebührenarten, um den unterschiedlichen Leistungen gerecht zu werden. Hier erklären wir die wichtigsten Begriffe: Wertgebühr, Rahmengebühr und Zeitgebühr. Außerdem erläutern wir den Auslagenersatz. Diese Konzepte mögen technisch klingen, aber sie gewährleisten, dass unser Honorar leistungsbezogen und fair ist.

Die Wertgebühr (Wertabhängige Gebühr)

Viele klassische Steuerberaterleistungen werden nach dem Wert des Gegenstandes abgerechnet – man spricht von Wertgebühren. Der „Gegenstandswert“ bemisst sich meist am wirtschaftlichen Interesse des Mandanten in der Angelegenheit. Beispiel: Bei einer Einkommensteuererklärung ist vereinfacht gesagt die Höhe des Einkommens der Gegenstandswert; bei einer Bilanz der Umsatz oder Aufwand des Unternehmens, etc. Die StBVV enthält hierfür Gebührentabellen (Anlagen 1–4, Tabellen A–D), in denen für verschiedene Wertstufen eine sogenannte volle Gebühr (10/10) angegeben ist. Je nach Tätigkeit ist dann ein bestimmter Bruchteil dieser vollen Gebühr anzusetzen (z. B. 2/10, 5/10, 10/10 usw.).

Wie funktioniert das konkret? Angenommen, wir erstellen Ihren Jahresabschluss. Dann ermitteln wir den Gegenstandswert (hier: typischerweise Ihr Umsatz oder Aufwand des Jahres). Aus Tabelle B (Abschlusstabelle) der StBVV lesen wir die volle Gebühr für diesen Wert ab. Je nach Größe und Komplexität des Abschlusses dürfen wir z. B. zwischen 2/10 und 6/10 dieser vollen Gebühr als Honorar ansetzen (der genaue Rahmen ist in § 35 StBVV definiert). Innerhalb dieses Rahmens wählen wir einen angemessenen Satz – bei normalem Aufwand meist den Mittelwert, bei außergewöhnlich hohem Aufwand eher Richtung Maximum, bei sehr einfachem Fall Richtung Minimum. So wird gewährleistet, dass ein größerer Betrieb auch ein höheres Honorar zahlt als ein kleiner, weil der Umfang des Jahresabschlusses ein anderer ist. Kurz gesagt: Die Wertgebühr wächst mit dem Wert oder Aufwand der Sache mit.

Aktuell wurden die Tabellenwerte zum 01.07.2025 moderat erhöht – im Schnitt um etwa 6 %. Damit tragen wir der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung, ohne einzelne Mandanten unangemessen zu belasten. Wir kennen die Tabellen und erläutern Ihnen gern, welcher Gegenstandswert bei Ihrer Angelegenheit anzusetzen ist und welche Gebühren sich daraus ergeben. Volle Kostentransparenz ist dabei selbstverständlich.

Die Rahmengebühr (Betragsrahmengebühr)

Bei manchen Leistungen gibt die StBVV keinen festen Wert oder Prozentsatz vor, sondern einen Gebührenrahmen – also einen Mindest- und Höchstbetrag. Man spricht hier von Betragsrahmengebühren. In solchen Fällen bestimmen wir die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen innerhalb dieses Rahmens. Kriterien für die Bemessung sind insbesondere:

  • der Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit,
  • die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
  • besondere Haftungsrisiken für uns als Berater,
  • sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers (als Aspekt der sozialen Verantwortung).

Diese Faktoren fließen in die Entscheidung ein, ob wir uns eher am unteren, mittleren oder oberen Ende des Gebührenrahmens bewegen. Die Berechnung ist somit flexibel, aber nicht willkürlich: Wir halten uns an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Spannbreiten und begründen die Honorarhöhe durch die genannten objektiven Umstände. Sollte einmal ein Dritter (z. B. Gericht oder Behörde bei Kostenerstattung) die Angemessenheit prüfen, muss unsere Bestimmung standhalten – eine unbillig überhöhte Rahmengebühr wäre im Ernstfall nicht verbindlich. Sie können also darauf vertrauen, dass auch im Rahmengebühren-Modell die Kosten fair und nachvollziehbar bleiben.

Die Zeitgebühr (Abrechnung nach Zeitaufwand)

In einigen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Zeitgebühr vor, d. h. die Abrechnung rein nach Zeitaufwand. Dies kommt vor:

  • Wenn es in der StBVV so festgelegt ist: Es gibt bestimmte Leistungen, bei denen die Verordnung die Zeitgebühr vorschreibt, z. B. aufwendige Vor- oder Nacharbeiten im Zusammenhang mit Buchführung, Einnahmenüberschussrechnung oder Abschluss, die Prüfung von Steuerbescheiden oder die Teilnahme an Außenprüfungen (Betriebsprüfungen). Solche Tätigkeiten sind oft schwer pauschal zu bewerten, daher wird minutengenaue Abrechnung ermöglicht.
  • Wenn kein Gegenstandswert ermittelbar ist: Ist kein ausreichender Anhaltspunkt für einen Wert vorhanden, darf ebenfalls nach Zeit abgerechnet werden. Beispiel: Sie beauftragen uns, eine komplizierte Fragestellung oder einen Antrag zu bearbeiten, der nicht direkt einen Geldwert hat – hier könnte die Zeitgebühr greifen. (Für einige Bereiche – z. B. Vertretung im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren – war früher die Zeitgebühr ausgeschlossen, diese Regelungen wurden aber mit der Reform 2025 umgestellt; dort gilt jetzt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.)

Wie hoch ist die Zeitgebühr? Die StBVV gibt einen Korridor vor. Seit 01.07.2025 gilt: €16,50 bis €41,00 pro angefangene 15 Minuten. Das entspricht €33 bis €82 pro halbe Stunde. Zuvor lag der Rahmen bei €30 bis €75 pro halber Stunde, so dass die Obergrenze um etwa 9 % angehoben wurde. Innerhalb dieses Rahmens legen wir einen stündlichen Honorarsatz fest, der der Schwierigkeit der Aufgabe entspricht – jedoch nie über dem gesetzlichen Maximum. Beispielsweise entspricht ein durchschnittlicher Stundensatz ca. €67,50 je 30 Minuten (Mittelwert) bzw. €135 pro Stunde. In der Praxis nutzen wir die Zeitgebühr z. B., wenn wir individuelle Beratungsprojekte für Sie durchführen, bei denen kein fester Gegenstandswert definiert ist. Auch hier kommunizieren wir den Stunden- oder Minutenansatz vorab klar, sodass Sie die Kosten im Blick haben.

(Hinweis: Für manche Beratungsleistungen, die nicht der StBVV unterliegen, können Stundensätze auch oberhalb der gesetzlichen Zeitgebühr liegen – etwa die Beratungen bei komplexen Zusammenhängen.)

Auslagenersatz und sonstige Kosten

Neben den Gebühren für unsere eigentliche Beratungstätigkeit können wir Auslagen in Rechnung stellen, die im Zuge der Auftragsdurchführung anfallen. Auch hierfür gibt es Vorgaben der StBVV, um Sie vor unverhältnismäßigen Kosten zu schützen:

  • Post- und Telekommunikationspauschale: Für Briefpost, Telefon und Fax dürfen wir eine Pauschale ansetzen (§ 16 StBVV). Diese liegt derzeit bei 20 % der Gebühr, maximal 20 € je Auftrag – oder wir weisen die tatsächlichen Auslagen nach. In der Regel berechnen wir die Pauschale, da dies für beide Seiten einfach und oft günstiger ist. (E-Mails verursachen in aller Regel keine separaten Kosten.)
  • Dokumentenpauschale: Für Kopien und Ausdrucke können wir pro Seite 0,50 € (bis 50 Seiten) bzw. 0,15 € (ab der 51. Seite) berechnen (§ 17 StBVV). In vielen Fällen verzichten wir darauf oder berechnen nur umfangreiche Vervielfältigungen, da wir ein digital arbeitendes Büro sind.
  • Reisekosten: Muss unser Team für Sie auf Reisen gehen (z. B. Betriebsprüfung vor Ort, Behördengänge außerhalb), stellen wir die Reisekosten nach § 18 StBVV in Rechnung. Hier sind z. B. Fahrtkosten mit €0,42 pro km (bei Pkw-Nutzung) erstattungsfähig. Für Tage- und Abwesenheitsgeld gelten Pauschalen: z. B. €30 bei über 4 Stunden bis 8 Stunden Abwesenheit, €50 bis 8 Stunden, €80 ab 8 Stunden (Inland). Hotelkosten werden in tatsächlicher Höhe berechnet, soweit angemessen. Wir wählen stets eine kostenschonende Variante (z. B. 2. Klasse Bahn, moderate Hotels), um Ihre Auslagen gering zu halten.
  • Umsatzsteuer: Auf unsere Vergütung muss zusätzlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von aktuell 19 % ausgewiesen werden (§ 15 StBVV) – diese führen wir an das Finanzamt ab. Für Sie ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. In unseren Angeboten und Rechnungen weisen wir die Netto- und Bruttobeträge klar aus.

Wichtig: Wir legen Wert auf Barrierefreiheit und Verständlichkeit – alle Beträge und Bedingungen werden auf der Rechnung noch einmal in Klartext erläutert. Unsere Online-Darstellungen sind mobilfreundlich (Mobile First) gestaltet und beachten gängige Web-Standards zur Barrierefreiheit (z. B. ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Grafiken, strukturierte Überschriften für Screenreader). So finden alle Mandant:innen – ob Startup oder traditionsreiches Unternehmen – schnell die Informationen, die sie brauchen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden beantworten wir typische Fragen, die uns Mandanten – insbesondere Inhaber kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie selbstbuchende Mandanten – häufig stellen. Sollte Ihre Frage hier nicht dabei sein, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen.

❓ Kann ich mit Ihnen ein Pauschalhonorar vereinbaren?

✔️ Ja, das ist möglich. Gerade für laufende Tätigkeiten (wie Finanzbuchführung, Lohnabrechnung etc.) vereinbaren viele Mandanten gerne monatliche Pauschalhonorare für bessere Planbarkeit. Solche Pauschalen decken einen definierten Leistungsumfang ab (z. B. Buchen von X Belegen pro Monat, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen und eines Jahresabschlusses). Gesetzlich waren früher Pauschalvergütungen nur für dauerhaft wiederkehrende Tätigkeiten mit Mindestlaufzeit von einem Jahr zulässig. Diese Einschränkung ist mit der neuen StBVV entfallen (die spezielle Vorschrift § 14 StBVV wurde zum 01.07.2025 aufgehoben [26]). Das heißt, wir können Pauschalhonorare heute freier gestalten, müssen aber natürlich weiterhin darauf achten, dass das Honorar angemessen bleibt. In der Praxis schließen wir einen schriftlichen Honorarvertrag mit Ihnen, in dem Umfang und Zeitraum der Pauschale genau festgelegt sind. Einzelne Sonderleistungen, die über die Pauschale hinausgehen, werden dann separat abgerechnet oder ebenfalls vorab pauschal vereinbart. Eine Pauschale bietet Ihnen Kostensicherheit – Sie wissen genau, was unser Service pro Monat kostet. Falls Ihr Bedarf sich ändert (etwa mehr Belege als gedacht), passen wir die Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an. Transparenz und Fairness stehen auch bei Pauschalhonoraren an erster Stelle.

❓ Ich erledige meine Buchhaltung selbst. Wie unterstützen Sie mich und was kostet das?

✔️ Wir unterstützen Selbstbucher sehr gern – individuell nach Bedarf. Zunächst einmal stellen wir sicher, dass Ihre Selbstbuchführung ordnungsgemäß und effizient abläuft. In der Startphase können wir Ihnen beim Einrichten der Buchhaltungssoftware und der Optimierung Ihrer Kontenpläne helfen. Im laufenden Betrieb bieten wir Coaching-Pakete an: Zum Beispiel prüfen wir quartalsweise oder halbjährlich Ihre Buchungen und Auswertungen, damit zum Jahresende alles korrekt ist. Bei kniffligen Fragen (etwa zur korrekten Verbuchung komplexer Sachverhalte oder neuen gesetzlichen Vorgaben) stehen wir beratend zur Seite. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand: Oft arbeiten wir mit Stundenkontingenten (z. B. 5 Stunden Beratung pro Quartal) oder abgerechnet nach Zeitgebühr. Dank der neuen 15-Minuten-Taktung der StBVV können wir hier sehr feingranular und fair abrechnen [27]. Ein kurzes Telefongespräch von 10 Minuten wird z. B. nur mit 0,25 h berechnet. Unsere Erfahrung zeigt, dass Selbstbucher durch gezieltes Coaching Kosten sparen, weil sie Fehler und daraus resultierende Mehrarbeit vermeiden. Und keine Sorge: Sollte sich herausstellen, dass die Selbstbuchung zu aufwändig wird, können Sie jederzeit in unseren Full-Service wechseln. Wir sind da flexibel – Ihr Erfolg und Ihre Zufriedenheit stehen im Mittelpunkt.

❓ Wie wird sichergestellt, dass Ihre Rechnung angemessen ist?

✔️ Unsere Rechnungen basieren immer auf den gesetzlichen Vorgaben und der getroffenen Vereinbarung. Bei Vorbehaltsaufgaben halten wir uns strikt an die StBVV-Gebührentabellen und -Rahmen. Innerhalb der vorgegebenen Spannbreiten begründen wir die konkrete Gebühr anhand des tatsächlichen Aufwands, der Bedeutung der Sache usw. – diese Faktoren dokumentieren wir. Sollte es eine Honorarvereinbarung geben (für vereinbare Tätigkeiten oder Abweichungen nach §§ 4, 4a StBVV), dann entspricht die Rechnung genau dieser Vereinbarung. Formell erfüllen unsere Vereinbarungen alle Anforderungen (Textform, klare Bezeichnung, etc.), sodass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind [6]. Sie erhalten mit jeder Rechnung eine Leistungsaufstellung, aus der hervorgeht, welche Arbeiten wir für Sie erledigt haben. Dadurch können Sie die Ansätze genau nachvollziehen. Bei Unklarheiten erklären wir Ihnen die Berechnung selbstverständlich im Detail. Transparenz ist für uns das A und O – eine „verdächtig“ hohe Rechnung wird es bei uns nicht geben, denn wir orientieren uns an dem, was angemessen und üblich ist. Sollten Sie dennoch Bedenken haben, sprechen Sie uns an und wir finden eine gemeinsame Lösung.

❓ Werden die gesetzlichen Gebühren in Zukunft öfter steigen?

✔️ Möglich, aber vermutlich moderat. Die letzte Erhöhung vor 2025 war im Jahr 2020 [28]. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich dafür ein, dass Gebühren regelmäßig angepasst werden, um mit der Kostenentwicklung Schritt zu halten [29]. Allerdings entscheidet das Bundesfinanzministerium darüber – und erfahrungsgemäß erfolgen Anpassungen in relativ großen Abständen. Falls es künftig Änderungen gibt, passen wir unsere Preisstruktur selbstverständlich an die neuen Regelungen an. Für Sie wichtig zu wissen: Laufende Verträge sind durch Übergangsregeln geschützt – eine Gebührenerhöhung gilt in der Regel nur für neue Aufträge oder ab dem neuen Jahr, falls ein laufender Vertrag betroffen ist [30]. Wir informieren alle Mandanten proaktiv, sobald sich abzeichnet, dass sich die Vergütungssätze ändern. So können Sie sich frühzeitig darauf einstellen. Insgesamt bleiben die Gebühren aber planbar und extreme Sprünge sind nicht zu erwarten.

Fazit

Mit der aktuellen Vergütungsregelung 2025 und unserer modernisierten Honorarseite möchten wir Ihnen Klarheit, Fairness und Wahlmöglichkeiten bieten. Egal ob Sie den Rundum-Service bevorzugen oder selbst mit anpacken – wir schnüren das passende Paket und rechnen transparent nach Recht und Vereinbarung ab. Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.


Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Vergütung der Steuerberater nach der StBVV – Stand: 01.07.2025

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

Quelle: § 1 StBVV, §§ 64 und 72 StBerG

Sinngemäße Anwendung

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

So gilt für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. für „freiwillige“ Buchführung oder Bilanzierung) oder für eine andere vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, § 15 BOStB (z.B. für betriebswirtschaftliche Beratung oder Testamentsvollstreckung), die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.

Quelle: § 2 StBVV

Vorbehaltsaufgaben

Wir haben als Steuerberater nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die gesetzliche Aufgabe, Steuerpflichtige im Rahmen eines Mandats in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.

Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs- und sonstigen Aufzeichnungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Diese Aufgaben sind uns vom Gesetzgeber vorbehalten, daher die Bezeichnung „Vorbehaltsaufgaben“.

Die Höhe der Vergütung für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Steuerberatervergütungsvereinbarung (StBVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Diese in § 33 StBerG genannten und durch Rechtsprechung und Praxis sehr genau abgegrenzten Tätigkeiten werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet.

Quelle: § 33 StBerG

Vereinbare Tätigkeiten

Neben den gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben kann und darf ein Steuerberater auch eine hiermit vereinbare Tätigkeit ausüben, sofern er über das entsprechende Fachwissen verfügt und vom Grundsatz keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Dies ließe sich nicht mit dem vom Gesetzgeber geforderten Postulat der wirtschaftlichen und geistigen Unabhängigkeit eines Steuerberaters vereinbaren.

In unserer Kanzlei sind wir auf betriebswirtschaftliche und unternehmensberatende Aufgaben spezialisiert. Nach unserer Auffassung sind Steuern und Betriebswirtschaft untrennbar miteinander verbunden: Nahezu alle betrieblichen Maßnahmen beeinflussen direkt oder indirekt auch das steuerliche Ergebnis und umgekehrt haben alle steuerlichen Entscheidungen ökonomische Auswirkungen.

Die für den Unternehmer und die Gestaltung seiner zukünftigen Entscheidungen erforderliche Wirtschafts– und Steuerberatung fängt bei uns nicht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr an, sondern wir begleiten Sie laufend und reagieren rechtzeitig auf sich andeutende Veränderungsprozesse, um mit Ihnen die Zukunft zu gestalten.

Auch für kleine und mittelgroße Betriebe besteht die kaufmännische Notwendigkeit, über geeignete betriebswirtschaftliche Steuerungs- und Kontrollinstrumente zu verfügen. Wir helfen Ihnen dabei, auf Basis Ihrer laufenden Buchführung und einer geeigneten Kostenrechnung eine Ihren Bedürfnissen angepasste Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Liquidationsüberwachung durchzuführen.

Hierzu werden mit verhältnismäßig wenig zusätzlichem Aufwand aus dem Rechnungswesen und der Kostenrechnung generierte Daten analysiert und ausgewertet, Aufwendungen und Erträge im Einzelnen durchleuchtet und durch den Vergleich mit anderen Betrieben der Branche die Position Ihres Unternehmens bestimmt. Sie erhalten wertvolle Anhaltspunkte, wie Ihr Unternehmen im Branchenvergleich zu beurteilen ist und was Sie gegebenenfalls verändern müssen, um besser als der Branchendurchschnitt zu verdienen.

Sie können auf hohen Sachverstand und kompetente Unterstützung bei Ihren alltäglichen und weniger alltäglichen Entscheidungen vertrauen. Unsere Erfahrung mit anderen Betrieben und Branchen eröffnet Ihnen außerdem den notwendigen Blick über den Tellerrand hinaus.Diese Hilfe aus dem Hintergrund hilft Ihnen als Unternehmer, fundierte und richtige, vor allem aber zukunftsweisende Entscheidungen zu treffen, die außerdem keine unangenehmen steuerlichen Überraschungseffekte nach sich ziehen.

Und noch etwas: Ein hinzugezogener Unternehmensberater verkauft Ihnen professionell dargebrachtes Standardwissen als DAS für Ihr Unternehmen geeignete Lösungskonzept und lässt Sie mit der Umsetzung allein. Wir lassen uns an der Umsetzung unserer Ratschläge messen, da wir Erfolg oder Misserfolg wiederum jeden Monat in Ihrer Erfolgsrechnung ablesen können und so bei unliebsamen Entwicklungen gegensteuern können.

Quelle: § 57 StBerG

Wertgebühr

Die Wertgebühr
Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

Quelle: § 10 StBVV

Betragsrahmengebühr

Die Betragsrahmengebühr
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und nach billigem Ermessen.

In Betracht kommen vor allem der konkrete Umfang und Schwierigkeitsgrad der beruflichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, da der Gesetzgeber auch Aspekte der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit versucht hat, in die Bemessung einer angemessenen Vergütung mit einfließen zu lassen.

Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden, so ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Quelle: § 11 StBVV

Zeitgebühr

Für folgende Aufgaben ist nach § 13 StBVV die Zeitgebühr vorgesehen:
Wenn eine ausdrückliche Regelung für die Berechnung der Zeitgebühr in der StBVV vorgesehen ist, z.B. für zeitaufwendige Vor- oder Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Buchführung, einer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder auch eines Jahresabschlusses, die Prüfung eines eingegangenen Steuerbescheides oder die Teilnahme an einer Außenprüfung.

Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, kann ebenfalls die Zeitgebühr nach § 13 StBVV zum Ansatz kommen. Nach dieser Vorschrift ist die Berechnung der Zeitgebühr z.B. im Bereich des Antrags- und Änderungswesens sowie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung ausgeschlossen. Da in den seltensten Fällen die für diese Art von Tätigkeiten vorgesehene Betragsrahmengebühr auskömmlich ist, treffen wir für diese Fälle wir mit unseren Mandanten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV, damit wir eine angemessene Zeitgebühr abrechnen können.

Da es nicht möglich ist, ein angemessenes Verhältnis der abgerechneten Stunden zu Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit im Vorfeld exakt zu bestimmen und auch die Rechtsprechung darüber einig ist, dass eine bindende Bearbeitungszeit für jede denkbare Tätigkeit nicht vorzuschreiben [1] sein kann, erläutern wir Ihnen gerne im konkreten Einzelfall Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang erfolgte Abrechnung unserer Leistung.

Die kleinste abrechenbare Leistungseinheit in unserer Kanzlei ist die angefangene halbe Stunde, auch wenn weniger Zeit für die Tätigkeit beansprucht wird. Die Zeitgebühr bezieht sich auf die jeweilige Angelegenheit. Bei mehreren Angelegenheiten ist auch eine separate Rundung durchzuführen. Verschiedene Angelegenheiten werden also nicht zusammengerechnet. Dies wäre auch nur dann sachgerecht, wenn z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten anfällt, beginnend mit der Überprüfung der Prüfungsanordnung, der Aufbereitung der Unterlagen für die Betriebsprüfung bis hin zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und die Prüfung des Prüfungsberichtes. Hinzu kommen möglicherweise zahlreiche Telefonate mit den Mandanten und dem Finanzamt, so dass sich hier durchaus die Frage stellt, ob alle Einzeltätigkeiten mit einer angefangenen halben Stunde berechnet werden dürfen, auch wenn ein Telefonat unter Umständen nur wenige Minuten dauert. Da aber auch ein kurzes Telefonat Vor- und Nachbearbeitungszeiten erfordert und nicht terminierte Telefonate die eingeplante Arbeit unterbrechen, ist dieses Abrechnungsverhalten durchaus sachgerecht.

Unsere Mandanten wissen, dass wir uns für die Einhaltung effizienter Arbeitsweise einsetzen und so hat es bisher noch keinen Anlass zur Beanstandung unserer Abrechnungsweisen gegeben.

Quelle: § 13 StBVV

Angemessene Vergütung

Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG darf die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

  • Zeitaufwand
  • Wert des Objekts und
  • Art der Aufgabe

zu richten. § 11 StBVV nennt die wichtigsten Gebührenbestimmungsfaktoren für die Rahmengebühren.
Man unterscheidet gesetzliche und sonstige Faktoren, die Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben.

Zu den gesetzlichen Gebührenbestimmungsfaktoren zählen:

  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Umfang der Tätigkeit
  • Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Haftungsrisiko

Zu den sonstigen Gebührenbestimmungsfaktoren zählen:

  • Eilbedürftigkeit eines Vorganges und kurzfristige Erledigung
  • Spezial- und Sprachkenntnisse (Fachberater)
  • Mehrfachqualifikation
  • Heranziehen eines Dolmetschers
  • Hausbesuche

Der Umfang der Tätigkeit bei einer Zeitgebühr, ein geringer Gegenstandswert (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren), eine Mandatskündigung oder die Erhöhung der allgemeinen Geschäftskosten dürfen hingegen keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen.

Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus der Verknüpfung der Rahmengebühr (§ 11 StBVV) mit einer Wertgebühr (§ 10 StBVV). Diese Gebühr richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem sogenannten Gegenstandswert.

Übliche Gebühr

Der Begriff der „Mittelgebühr“ kommt aus dem Anwaltsrecht und steht für den mittleren Gebührensatz im Rahmen der von der StBVV vorgegebenen Gebührenspanne. Ob die Mittelgebühr im Einzelfall angemessen ist oder nicht, kann nicht generell festgestellt werden, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Steuerberater wird als Bestimmungsberechtigter nach § 315 BGB gehalten sein, jede die Mindestgebühr übersteigende Gebühr darzulegen. Bei Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad, den der Steuerberater im Zweifel zu erläutern hat, ist die Mittelgebühr gerechtfertigt.

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und diese für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat, z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Arbeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, geht die Rechtsprechung bei den Finanz- und Lohnbuchführungstätigkeiten regelmäßig von einem sogenannten „Durchschnittsfall“ aus, der den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt.

An den Ansatz der Höchstgebühr sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann nur berechnet werden, wenn die Angelegenheit besonders bedeutungsvoll, umfangreich oder schwierig war. Die Höchstgebühr wird von der Rechtsprechung regelmäßig für die Abrechnung der Zeitgebühr im Rahmen einer Betriebsprüfung akzeptiert.

Da die Gebührenbestimmung bei Rahmengebühren eine Ermessensentscheidung des Steuerberaters ist, billigt die Rechtsprechung dem Steuerberater teilweise einen Ermessensspielraum von 20%, teilweise auch 30% zu. Das heißt, dass Abweichungen von der angemessenen Gebühr (in der Regel die Mittelgebühr) in dieser Größenordnung ohne nähere Prüfung akzeptiert werden.

Vereinbarung einer abweichenden Vergütung

Die Vertragsparteien sind berechtigt, eine höhere oder niedrigere Vergütung als nach dieser Verordnung vorgesehen in einer gesonderten Vereinbarung nach §§ 4, 4a und 4b StBVV in Textform zu vereinbaren, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Beraters steht.

Im Falle einer Vereinbarung ist sowohl eine Unter- als auch eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren möglich. Dem Gesetzgeber und der Berufsaufsicht geht es vom Grundsatz darum, eine für Berater und Beratene angemessene Gebühr sicherzustellen.

Quelle: §§ 4, 4a, 4b StBVV

Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

Quelle: § 7 StBVV

Vorschuss

Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

Quelle: § 8 StBVV

Berechnung

Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.

Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.

Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Auch bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

Quelle: § 9 StBVV

Abgeltung

Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Quelle: § 12 StBVV

Umsatzsteuer

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt.

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

Quelle: § 15 StBVV

Auslagen

Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.

Quelle: § 3 StBVV

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Bei den Entgelten für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Steuerberater nach seiner Wahl entweder die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Entgelte oder einen Pauschsatz berechnen, der 20 % der Gebühr nach der StBVV, jedoch höchstens 20,00 € für jede Angelegenheit beträgt.

Voraussetzung für den Ansatz von Auslagen ist, dass überhaupt Auslagen angefallen sind. Die Pauschale kann der Steuerberater auch dann fordern, wenn die Höhe der tatsächlich entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen weit unter dem Pauschbetrag liegt.

Der pauschale Auslagenersatz nach § 16 StBVV kann für jede gebührenrechtliche Angelegenheit berechnet werden.

Quelle: § 16 StBVV

Dokumentenpauschale

Hinsichtlich der Dokumentenpauschale ist zu beachten, dass der normale Aufwand, d.h. der Schriftverkehr mit dem Mandanten, Ausfertigungen, Abschriften und Ablichtungen von Steuerbescheiden etc. grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig ist, da es sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten im Sinne des § 3 Abs. 2 StBVV handelt.

Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

  1. für die Ablichtungen von papierhaften Dokumenten nach den in Nummer 1 a bis d vorgesehenen Fällen und
  2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

So können für die Ablichtungen zur Unterrichtung Dritter nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) 0,50 € für die ersten 50 Seiten und darüber hinaus 0,15 € berechnet werden (Nr. 70000 VV RVG).

Kopien für den Auftraggeber, die der notwendigen Unterrichtung dienen, können erst ab der 101 Kopie berechnet werden.

Weitere Ablichtungen können nur abgerechnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind, § 17 Abs. 1 Nr. 1d StBVV.

Quelle: § 17 StBVV

Geschäftsreisen

Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

Für jeden mit dem eigenen KFZ gefahrenen Kilometer erhält der Steuerberater 0,42 € zuzüglich Parkgebühren, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Bei Benutzung der Bahn sind die Auslagen für die Erste Wagenklasse angemessen, Aufwendungen für eine Bahncard sind als allgemeine Geschäftskosten – auch nicht anteilig – nicht erstattungsfähig. Der Reiseweg ist so zu wählen, dass er unter Berücksichtigung der Tage- und Übernachtungsgelder die geringsten Kosten verursacht. Die Benutzung eines Taxis – anstelle einer Straßenbahn, S-Bahn oder U-Bahn – wird als angemessen gesehen. Bei der Benutzung eines Flugzeuges sind die unter Umständen höheren Kosten in Relation zu der ersparten Zeit zu sehen. Es wird in jedem Einzelfall zu hinterfragen sein, welches Verkehrsmittel das geeignete ist und dann eine entsprechende Abwägung vorzunehmen sein.

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater nach der StBVV bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 €, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 € und von mehr als 8 Stunden 80 €, bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden.

Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

Diese Tages- und Abwesenheitsgelder wie auch die Kilometerpauschale sind im Zweifel nicht kostendeckend und werden in unserer Kanzlei im Rahmen einer separaten Vergütungsvereinbarung anders geregelt.

Quelle: §§ 18, 19 StBVV


Quelle: