Vergütung

Konkret und verbindlich: Mit uns können Sie rechnen!

Unsere persönliche Steuerberatung entspricht Ihrem konkreten Bedarf, ist im Vorfeld klar definiert und hinsichtlich des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwandes kalkulierbar.

Honorar und Vergütung. Kostentransparenz.
Nutzen und Wertigkeit unserer Tätigkeit für Sie bewerten wir anhand des hierfür erforderlichen Qualifizierungs- und Arbeitsaufwandes. Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, erläutern wir vor jeder Auftragsannahme unseren Honoraranspruch. Da wir unsere Leistungen für Sie im Rahmen einer Vollzeiterfassung aufzeichnen, verfügen wir über eine solide Kalkulationsgrundlage zur Bestimmung unserer Honorare. Sie können darauf vertrauen, dass wir unsere Leistungen sachgerecht und angemessen abrechnen und zu niedrige Preise in dem einen Segment nicht mit überhöhten Preisen in einem anderen Segment kompensieren.
Kalkulationsgrundlage: Faire Stundensätze.
Im Bereich der Vorbehaltsaufgaben und vergleichbaren Dienstleistungen kalkulieren wir mit branchenüblichen Stundensätzen, die bei Anwendung der Steuerberatervergütungsverordnung berücksichtigt werden. Für Beratungsleistungen bzw. mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten können Stundensätze zwischen 100 € für eine schlichte Existenzgründungsberatung und 230 € für eine komplexe Beratung im Bereich der Umstrukturierung, Sanierung oder Nachfolge in Frage kommen. Alle genannten Werte verstehen sich als Netto-Werte ohne erstattungsfähige Auslagen und Gebühren sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (19%).

Rechtsgrundlage: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG, also für die Erledigung der sogenannten Vorbehaltsaufgaben, nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. für „freiwillige“ Buchführung oder Bilanzierung) oder für eine andere vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG, § 15 BOStB (z.B. für betriebswirtschaftliche Beratung oder Testamentsvollstreckung), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.

Die Vertragsparteien sind berechtigt, eine höhere oder niedrigere Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung nach § 4 StBVV oder § 14 StBVV in Textform zu vereinbaren, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Beraters steht.

Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

Quelle:
§ 21 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung (StBVV); StBVV Praxiskommentar 7. Aufl., Meyer, Goetz, Schwamberger

FAQ: Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Aktuelle Ausgestaltung der StBVV

Aktuelle Ausgestaltung der StBVV
Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) 17.12.1981 wurde zuletzt 1998 – auf der Grundlage von Zahlen des Jahres 1994 – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die zum 01.01.2002 erfolgte Umstellung von DM auf Euro durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung (KostREurUG) hatte seinerzeit nicht zu einer Erhöhung des Gebührenaufkommens geführt, so dass die letzte Kostenangleichung 18 Jahre zurückliegt.

Gleichzeitig sind die Steuerberaterpraxen seit Jahren mit deutlichen Preis- und Kostensteigerungen konfrontiert, insbesondere im Bereich der EDV. Mit der erfolgten Änderung der StBGebV (4. Verordnung zur Änderung Steuerlicher Verordnungen vom 2.07.2017, BGBl. I S. 2360) wurden der gestiegenen Preis- und Kostenentwicklung in den Steuerberaterpraxen Rechnung getragen. Aktualisierungen sind nun jeweils dort erfolgt, wo eine Anpassung an die inzwischen geänderte Rechtslage notwendig war. Berücksichtigt wurden beispielsweise neu eingeführte Steuertatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war. Dies betraf z.B. die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage sowie die zusammenfassende Meldung (ZM). Andere Regelungen, die durch Rechtsänderungen überflüssig wurden, sind entfallen (z.B. die Abrechnungsgrundlage für die Eigenheimzulage).

Punktuelle Anpassungen erfolgten vor allem im Lohnbereich und bei der Zeitgebühr [1]. So beträgt die Zeitgebühr nach § 13 StBVV nunmehr je angefangene halbe Stunde 30 bis 75 Euro. Dies entspricht einem Mittelwert von 67,50 Euro je angefangene halbe Stunde; bisher galten 19 bis 46 Euro. Auch die Werte der Gebührentabellen A bis E wurden linear um 5 % erhöht und für die Anfertigung von Steuererklärungen (§ 24 StBVV) wurden einige Tatbestände aufgrund geänderter Rechtslage gestrichen oder redaktionell angepasst. Außerdem wurden viele Mindestgegenstandswerte erhöht und damit den Kostenerfordernissen bei der Bearbeitung durch qualifiziertes Personal in den Steuerberaterpraxen Rechnung getragen. Auf Einzelheiten kommen wir im Folgenden zu sprechen.

§ 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG regelt die Verbindlichkeit der Steuerberatervergütungsvereinbarung für die Abrechnung der Vorbehaltsaufgaben. Die Steuerberatervergütungsvereinbarung kennt nur zwei Möglichkeiten von Gebührenvereinbarungen, nämlich die Vereinbarung einer höheren Gebühr nach § 4 StBVV und die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV.

Im Falle einer Vereinbarung ist sowohl eine Unter- als auch eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren möglich. Dem Gesetzgeber und der Berufsaufsicht geht es vom Grundsatz darum, eine für Berater und Beratene angemessene Gebühr sicherzustellen [2].

Die Steuerberatervergütungsvereinbarung enthält zwangsläufig nicht für alle Tatbestände der Berufstätigkeit eine ausdrückliche Regelung zur Abrechnung. Um auftretende Lücken im Gebührensystem zu schließen, regelt § 2 StBVV, dass die Gebühren in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der StBVV zu bemessen sind. Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Im Jahr 2020 erfolgt eine weitere Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020, BGBl. I S. 1495). Mit dieser wurde der elektronischen Rechnungserteilung auch durch Steuerberater die Freigabe erteilt. Außerdem wurden die Gebühren moderat nach oben und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angepasst teilt. Es wurden erneut Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw.
des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4 StBVV) auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht und einige Tätigkeiten, für die der Steuerberater eine Vergütung erhält wurden klargestellt.

Eine letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v.  (BGBl I S. 2363, ber. 2022 I S. 666).

Vorbehaltsaufgaben

Vorbehaltsaufgaben
Wir haben als Steuerberater nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die gesetzliche Aufgabe, Steuerpflichtige im Rahmen eines Mandats in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.

Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs- und sonstigen Aufzeichnungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Diese Aufgaben sind uns vom Gesetzgeber vorbehalten, daher die Bezeichnung „Vorbehaltsaufgaben“.

Die Höhe der Vergütung für die einzelnen Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Steuerberatervergütungsvereinbarung (StBVV), die ab 01.01.2013 die bisher gültige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) vom 17.12.1981, zuletzt geändert am 08.04.2008, abgelöst hat. Diese in § 33 StBerG genannten und durch Rechtsprechung und Praxis sehr genau abgegrenzten Tätigkeiten werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet.

Vereinbare Tätigkeiten

Vereinbare Tätigkeiten
Neben den gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben kann und darf ein Steuerberater auch eine hiermit vereinbare Tätigkeit ausüben, sofern er über das entsprechende Fachwissen verfügt und vom Grundsatz keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Dies ließe sich nicht mit dem vom Gesetzgeber geforderten Postulat der wirtschaftlichen und geistigen Unabhängigkeit eines Steuerberaters vereinbaren.

In unserer Kanzlei sind wir auf betriebswirtschaftliche und unternehmensberatende Aufgaben spezialisiert. Nach unserer Auffassung sind Steuern und Betriebswirtschaft untrennbar miteinander verbunden: Nahezu alle betrieblichen Maßnahmen beeinflussen direkt oder indirekt auch das steuerliche Ergebnis und umgekehrt haben alle steuerlichen Entscheidungen ökonomische Auswirkungen.

Die für den Unternehmer und die Gestaltung seiner zukünftigen Entscheidungen erforderliche Wirtschafts– und Steuerberatung fängt bei uns nicht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr an, sondern wir begleiten Sie laufend und reagieren rechtzeitig auf sich andeutende Veränderungsprozesse, um mit Ihnen die Zukunft zu gestalten.

Auch für kleine und mittelgroße Betriebe besteht die kaufmännische Notwendigkeit, über geeignete betriebswirtschaftliche Steuerungs- und Kontrollinstrumente zu verfügen. Wir helfen Ihnen dabei, auf Basis Ihrer laufenden Buchführung und einer geeigneten Kostenrechnung eine Ihren Bedürfnissen angepasste Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Liquidationsüberwachung durchzuführen. Hierzu werden mit verhältnismäßig wenig zusätzlichem Aufwand aus dem Rechnungswesen und der Kostenrechnung generierte Daten analysiert und ausgewertet, Aufwendungen und Erträge im Einzelnen durchleuchtet und durch den Vergleich mit anderen Betrieben der Branche die Position Ihres Unternehmens bestimmt. Sie erhalten wertvolle Anhaltspunkte, wie Ihr Unternehmen im Branchenvergleich zu beurteilen ist und was Sie gegebenenfalls verändern müssen, um besser als der Branchendurchschnitt zu verdienen.

Sie können auf hohen Sachverstand und kompetente Unterstützung bei Ihren alltäglichen und weniger alltäglichen Entscheidungen vertrauen. Unsere Erfahrung mit anderen Betrieben und Branchen eröffnet Ihnen außerdem den notwendigen Blick über den Tellerrand hinaus.Diese Hilfe aus dem Hintergrund hilft Ihnen als Unternehmer, fundierte und richtige, vor allem aber zukunftsweisende Entscheidungen zu treffen, die außerdem keine unangenehmen steuerlichen Überraschungseffekte nach sich ziehen.

Und noch etwas: Ein hinzugezogener Unternehmensberater verkauft Ihnen professionell dargebrachtes Standardwissen als DAS für Ihr Unternehmen geeignete Lösungskonzept und lässt Sie mit der Umsetzung allein. Wir lassen uns an der Umsetzung unserer Ratschläge messen, da wir Erfolg oder Misserfolg wiederum jeden Monat in Ihrer Erfolgsrechnung ablesen können und so bei unliebsamen Entwicklungen gegensteuern können.

Die Wertgebühr

Die Wertgebühr
Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

Die Betragsrahmengebühr

Die Betragsrahmengebühr
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und nach billigem Ermessen. In Betracht kommen vor allem der konkrete Umfang und Schwierigkeitsgrad der beruflichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, da der Gesetzgeber auch Aspekte der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit versucht hat, in die Bemessung einer angemessenen Vergütung mit einfließen zu lassen. Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden, so ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 11 StBVV).

Die Zeitgebühr

Die Zeitgebühr
Für folgende Aufgaben ist nach § 13 StBVV die Zeitgebühr vorgesehen:
Wenn eine ausdrückliche Regelung für die Berechnung der Zeitgebühr in der StBVV vorgesehen ist, z.B. für zeitaufwendige Vor- oder Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Buchführung, einer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder auch eines Jahresabschlusses, die Prüfung eines eingegangenen Steuerbescheides oder die Teilnahme an einer Außenprüfung.

Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, kann ebenfalls die Zeitgebühr nach § 13 StBVV zum Ansatz kommen. Nach dieser Vorschrift ist die Berechnung der Zeitgebühr z.B. im Bereich des Antrags- und Änderungswesens sowie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung ausgeschlossen. Da in den seltensten Fällen die für diese Art von Tätigkeiten vorgesehene Betragsrahmengebühr auskömmlich ist, treffen wir für diese Fälle wir mit unseren Mandanten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV, damit wir eine angemessene Zeitgebühr abrechnen können.

Da es nicht möglich ist, ein angemessenes Verhältnis der abgerechneten Stunden zu Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit im Vorfeld exakt zu bestimmen und auch die Rechtsprechung darüber einig ist, dass eine bindende Bearbeitungszeit für jede denkbare Tätigkeit nicht vorzuschreiben [3] sein kann, erläutern wir Ihnen gerne im konkreten Einzelfall Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang erfolgte Abrechnung unserer Leistung.

Die kleinste abrechenbare Leistungseinheit in unserer Kanzlei ist die angefangene halbe Stunde, auch wenn weniger Zeit für die Tätigkeit beansprucht wird. Die Zeitgebühr bezieht sich auf die jeweilige Angelegenheit. Bei mehreren Angelegenheiten ist auch eine separate Rundung durchzuführen. Verschiedene Angelegenheiten werden also nicht zusammengerechnet. Dies wäre auch nur dann sachgerecht, wenn z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten anfällt, beginnend mit der Überprüfung der Prüfungsanordnung, der Aufbereitung der Unterlagen für die Betriebsprüfung bis hin zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und die Prüfung des Prüfungsberichtes. Hinzu kommen möglicherweise zahlreiche Telefonate mit den Mandanten und dem Finanzamt, so dass sich hier durchaus die Frage stellt, ob alle Einzeltätigkeiten mit einer angefangenen halben Stunde berechnet werden dürfen, auch wenn ein Telefonat unter Umständen nur wenige Minuten dauert. Da aber auch ein kurzes Telefonat Vor- und Nachbearbeitungszeiten erfordert und nicht terminierte Telefonate die eingeplante Arbeit unterbrechen, ist dieses Abrechnungsverhalten durchaus sachgerecht.

Unsere Mandanten wissen, dass wir uns für die Einhaltung effizienter Arbeitsweise einsetzen und so hat es bisher noch keinen Anlass zur Beanstandung unserer Abrechnungsweisen gegeben.

Die angemessene Vergütung

Die angemessene Vergütung
Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG darf die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

  • Zeitaufwand
  • Wert des Objekts und
  • Art der Aufgabe

zu richten. § 11 StBVV nennt die wichtigsten Gebührenbestimmungsfaktoren für die Rahmengebühren.
Man unterscheidet gesetzliche und sonstige Faktoren, die Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben.

Zu den gesetzlichen Gebührenbestimmungsfaktoren zählen:

  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Umfang der Tätigkeit
  • Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Haftungsrisiko

Zu den sonstigen Gebührenbestimmungsfaktoren zählen:

  • Eilbedürftigkeit eines Vorganges und kurzfristige Erledigung
  • Spezial- und Sprachkenntnisse (Fachberater)
  • Mehrfachqualifikation
  • Heranziehen eines Dolmetschers
  • Hausbesuche

Der Umfang der Tätigkeit bei einer Zeitgebühr, ein geringer Gegenstandswert (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren), eine Mandatskündigung oder die Erhöhung der allgemeinen Geschäftskosten dürfen hingegen keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen.

Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus der Verknüpfung der Rahmengebühr mit einer Wertgebühr (§ 10 StBVV). Diese Gebühr richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem sogenannten Gegenstandswert.

Die übliche Gebühr

Die übliche Gebühr
Der Begriff der „Mittelgebühr“ kommt aus dem Anwaltsrecht und steht für den mittleren Gebührensatz im Rahmen der von der StBVV vorgegebenen Gebührenspanne. Ob die Mittelgebühr im Einzelfall angemessen ist oder nicht, kann nicht generell festgestellt werden, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Steuerberater wird als Bestimmungsberechtigter nach § 315 BGB gehalten sein, jede die Mindestgebühr übersteigende Gebühr darzulegen. Bei Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad, den der Steuerberater im Zweifel zu erläutern hat, ist die Mittelgebühr gerechtfertigt [4].

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und diese für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat, z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Arbeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind [5].

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, geht die Rechtsprechung bei den Finanz- und Lohnbuchführungstätigkeiten regelmäßig von einem sogenannten „Durchschnittsfall“ aus, der den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt.

An den Ansatz der Höchstgebühr sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann nur berechnet werden, wenn die Angelegenheit besonders bedeutungsvoll, umfangreich oder schwierig war. Die Höchstgebühr wird von der Rechtsprechung regelmäßig für die Abrechnung der Zeitgebühr im Rahmen einer Betriebsprüfung akzeptiert.

Da die Gebührenbestimmung bei Rahmengebühren eine Ermessensentscheidung des Steuerberaters ist, billigt die Rechtsprechung dem Steuerberater teilweise einen Ermessensspielraum von 20%, teilweise auch 30% zu. Das heißt, dass Abweichungen von der angemessenen Gebühr (in der Regel die Mittelgebühr) in dieser Größenordnung ohne nähere Prüfung akzeptiert werden [6].

Auslagenersatz, Berechnung sonstiger Kosten

Auslagenersatz, Berechnung sonstiger Kosten
Der Auslagenersatz nach § 1 Abs. 1 StBVV umfasst die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die Dokumentenpauschale und die Reisekosten.

Bei den Entgelten für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV) kann der Steuerberater nach seiner Wahl entweder die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Entgelte oder einen Pauschsatz berechnen, der 20 % der Gebühr nach der StBVV, jedoch höchstens 20,00 € für jede Angelegenheit beträgt. Voraussetzung für den Ansatz von Auslagen ist, dass überhaupt Auslagen angefallen sind. Die Pauschale kann der Steuerberater auch dann fordern, wenn die Höhe der tatsächlich entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen weit unter dem Pauschbetrag liegt. Auslagenersatz nach § 16 StBVV kann für jede gebührenrechtliche Angelegenheit berechnet werden.

Hinsichtlich der Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) ist zu beachten, dass der normale Aufwand, d.h. der Schriftverkehr mit dem Mandanten, Ausfertigungen, Abschriften und Ablichtungen von Steuerbescheiden etc. grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig ist, dass es sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten im Sinne des § 3 Abs. 2 StBVV handelt. Ablichtungen zur Unterrichtung Dritter können nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) mit 0,50 € für die ersten 50 Seiten und darüber hinaus mit 0,15 € berechnet werden (Nr. 70000 VV RVG). Kopien für den Auftraggeber, die der notwendigen Unterrichtung dienen, können erst ab der 101 Kopie berechnet werden. Weitere Ablichtungen können nur abgerechnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind, § 17 Abs. 1 Nr. 1d StBVV.

§ 18 StBVV enthält Regelungen zum Fahrtkostenersatz sowie zu Tage- und Abwesenheitsgeldern. Für jeden mit dem eigenen KFZ gefahrenen Kilometer erhält der Steuerberater 0,42 €, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Bei Benutzung der Bahn sind die Auslagen für die Erste Wagenklasse angemessen, Aufwendungen für eine Bahncard sind als allgemeine Geschäftskosten – auch nicht anteilig – nicht erstattungsfähig. Der Reiseweg ist so zu wählen, dass er unter Berücksichtigung der Tage- und Übernachtungsgelder die geringsten Kosten verursacht. Die Benutzung eines Taxis – anstelle einer Straßenbahn, S-Bahn oder U-Bahn – wird als angemessen gesehen. Bei der Benutzung eines Flugzeuges sind die unter Umständen höheren Kosten in Relation zu der ersparten Zeit zu sehen. Es wird in jedem Einzelfall abzuwägen sein, welches Verkehrsmittel das geeignete ist und dann eine entsprechende Abwägung vorzunehmen sein.

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung bei einer Geschäftsreise bis zu 4 Stunden 25 €, von 4 bis 8 Stunden 40 € und von mehr als 8 Stunden 70 €. bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden.

Diese Tages- und Abwesenheitsgelder wie auch die Kilometerpauschale sind im Zweifel nicht kostendeckend und werden in unserer Kanzlei im Rahmen einer separaten Vergütungsvereinbarung anders geregelt.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt (§ 15 StBVV).

Vergütung für vereinbare Tätigkeiten

Vergütung für vereinbare Tätigkeiten
Für die Vergütung von vereinbaren Tätigkeiten gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB. Danach richtet sich das Honorar nach der Üblichkeit und Billigkeit. Eine Vereinbarung hierüber erfolgt im Rahmen eines schriftlichen Vertrages bzw. einer zugehörigen schriftlichen Vergütungsvereinbarung.
Häufig richtet sich die Vergütung nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel dann angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht.

Die Angemessenheit der Vergütung ist davon abhängig, wie schwierig und komplex die Beratung ist. So ist eine Existenzgründungsberatung weniger schwierig als die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen den Standort oder die Rechtsform wechseln, eine Tochtergesellschaft im Ausland gründen oder einen Teilbetrieb veräußern solle. Auch die steuerrechtliche Überprüfung von Gesellschaftsverträgen oder die Entwicklung eines neuen Geschäftsmodells erfordern ein hohes Maß an spezialisiertem und übergreifendem Wissen.

Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder auch von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen.
Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen. Auch die Kombination aus Zeit- und Wertgebühr ist denkbar, wenn z.B. für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüberhinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr.

Auch in Fällen, in den die Steuerberatervergütungsverordnung nicht einschlägig, die Leistung aber den dort geregelten Angelegenheiten vergleichbar ist, wird sich die Vergütungen nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vergleichbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung richten oder aber eine Zeitgebühr vereinbart werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Erstellung einer Buchführung weder nach handelsgesetzlicher noch nach steuergesetzlicher Vorgabe erforderlich ist, aber aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen und arbeitsökonomischen Gründen geboten ist.

Neu: Feststellungserklärung Grundbesitzwerte auf den 01.01.2022

Neu: Feststellungserklärung Grundbesitzwerte auf den 01.01.2022 (Grundsteuerreform 2022)

Der Bundesrat hat der Verordnung der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung für die Vergütung der Feststellungserklärungen am 10.6.2022 zugestimmt und damit eine neue Vorschrift in § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV geschaffen [7].

Hintergrund: Zuvor kam als einschlägige Abrechnungsnorm § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV in Betracht, welcher lediglich auf Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz anwendbar gewesen wäre.

Die Regelung war jedoch nicht ausreichend, da nur in den Bundesländern, die das Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland und Sachsen (die letzten beiden Länder mit jeweils abweichender Steuermesszahl) oder das modifizierte Bodenwertmodell (Baden-Württemberg) anwenden, ein Grundsteuerwert überhaupt ermittelt wird. In diesen Ländern ist der Gegenstandswert der Grundsteuerwert.

In Ländern mit Flächenmodell (Bayern), Flächen-Faktor-Modell (Hessen), Flächen-Lage-Modell (Niedersachsen) bzw. Wohnlagenmodell (Hamburg) werden jedoch keine vergleichbaren Grundsteuerwerte, sondern Äquivalenzzahlen herangezogen, welche sich zur Honorarbemessung nicht eignen.

Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung nun:

„der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 €.“

Die Vorschrift stellt auf den Gegenstandswert ab, wobei der Mindestgegenstandswert mindestens 25.000 € beträgt.

In den Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert nicht ermittelt wird, wird für die Berechnung der Gebühr nun ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt und zugrunde gelegt. Es handelt sich dabei um eine retrograde Ermittlungsmethodik, die an den Grundsteuermessbetrag als allen Modellen immanenter Faktor anknüpft, auf dessen Basis durch Anwendung der Hebesätze die Grundsteuer berechnet wird. Dieser fiktive Grundsteuerwert wird mittels einer einfachen und praktikablen Berechnung ermittelt, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GrStG dividiert wird; die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031. Der Vergütung ist gem. § 15 StBVV die gesetzliche Umsatzsteuer und ggf. ein Auslagenersatz hinzuzurechnen.

Die Verordnung und damit die Vorschrift tritt am Tag nach deren Verkündung (voraussichtlich noch im Juni 2022) in Kraft.

Quellen
[1] Praxistipp – Die Steuerberatervergütungsverordnung 2012, Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Steuerberatergebührenrecht und Update Gebührenrecht, Herausgeber: Steuerberater-Oline-GmbH, Autor: Dr. Gregor Feiter, jeweils 2022
[2] Vgl. BGH vom 30.09.2004, I ZR 89/02, NJW 2005, 1268
[3] Vgl. BGH vom 21.10.2010, IX ZR 37/10, DStRE 2011, 851
[4] Vgl. OLG Düsseldorf vom 08.04.2005, I-23 U 190/04, GL 2005, 125, 128
[5] Vgl. OLG Düsseldorf vom 14.09.2010, I-23 U 1/10
[6] Vgl. BGH vom 13.01.2011, IX ZR 110/10

[7] vgl. BR-Drucks. 173/22 (B)