Mandatsbedingungen
Allgemeine Mandatsbegingungen
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der MW Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (Auftragnehmer MW) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Im Folgenden wird allgemein von „Auftrag“ gesprochen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmer MW und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Leistungen des Auftragnehmers MW, insbesondere die Geschäftsbesorgung, die Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten, die steuerliche Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften in steuerlicher Hinsicht, außerdem die gemischte Beratung im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten (z.B. der betriebswirtschaftlichen Beratung).
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten bestimmt und begrenzt.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten der Steuerberater (StBerG, BOStB) ausgeführt.
- Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer MW nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
- Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
- Der Auftragnehmer MW ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben.
- Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Sollten bei der Bearbeitung offensichtliche Unrichtigkeiten auffallen, ist der Auftragnehmer MW jedoch verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Belege und Zahlen, insbesondere für die Erstellung der Finanz-, Anlagen- oder Lohnbuchführung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies zusätzlich vereinbart ist.
- Die Aktualität einer Verfahrensanweisung und die Überprüfung der Einhaltung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bei (teil-)automatisierter Verarbeitung elektronischer Rechnungen liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer MW ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
- Wenn der Auftragnehmer MW dem Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme empfiehlt (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl der Auftragnehmer MW ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung zu dem Vorschlag des Auftragnehmers MW.
§ 3 Vertragsdauer
- Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Vertrages durch den Auftragnehmer MW zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Auftragnehmer MW in der Entscheidung über die Annahme frei.
- Das Vertragsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit.
- Sofern eine konkrete Leistung vereinbart wurde, endet der Vertrag mit Erfüllung dieser Leistung.
- Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien zum Ende des laufenden Quartals gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
- Der Vertrag endet nicht durch den Tod bzw. den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
§ 4 Vergütung
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers MW für die Berufstätigkeit nach § 33 StBerG nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
- Die Vertragsparteien sind berechtigt, eine höhere oder niedrigere Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung nach § 4 StBVV oder § 14 StBVV in Textform zu vereinbaren, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Auftragnehmers MW steht.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. für „freiwillige“ Buchführung oder Bilanzierung) oder für eine andere vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, § 15 BOStB (z.B. für betriebswirtschaftliche Beratung oder Testamentsvollstreckung), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.
- Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer MW einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer MW nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer MW ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers MW ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers MW nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform.
- Das Mandat wird grundsätzlich allen Steuerberatern des Auftragnehmers MW erteilt, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Steuerberater vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich dem Auftragnehmer MW zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch den Auftragnehmer MW entsprechend der kanzleiinternen Organisation.
§ 5 Vollmacht
- Dieser Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Hierzu bedarf es jeweils einer gesonderten Vollmacht.
- Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, ist der Auftragnehmer MW berechtigt und verpflichtet, fristwahrende Handlungen, wie das Einlegen von Rechtsbehelfen, vorzunehmen.
§ 6 Haftung
- Der Auftragnehmer MW haftet für eigenes sowie für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt wird.
- Die Haftung des Auftragnehmers MW für einen fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von 1 Mio. Euro beschränkt (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 DVStB).
- Diese Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer MW und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritter gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers MW ohne dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt.
- Die Haftungsbeschränkung gilt rückwirkend von Beginn des Auftragsverhältnisses an. Sie gilt ferner auch für den Fall, dass sich der Umfang des in § 1 übernommenen Auftrags durch künftige Aufträge erweitert.
- Sollte aus Sicht des Auftraggebers eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 7 Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer MW einen Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Er hat dem Auftragnehmer MW innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Beseitigt der Auftragnehmer MW die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt der Auftragnehmer MW die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers MW die Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer MW jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer MW Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers MW den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
- Der Auftragnehmer MW ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers MW erforderlich ist. Der Auftragnehmer MW ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
- Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dritten zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
- Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers MW erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine Handakte genommen wird. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
- Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung seiner Vergütung in Verzug geraten, erteilt er dem Auftragnehmer MW sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter, insbesondere eines Inkassounternehmens oder einer Verrechnungsstelle zu bedienen und an diesen Dritten die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Auftragnehmer MW ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Information zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
- Wird im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer MW oder sonstigen Dritten (z.B. Finanzämtern, Kreditinstituten) die Übermittlung von sensiblen Daten (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) nicht durch eine geeignete Verschlüsselung geschützt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Daten von Dritten abgefangen werden können. In Kenntnis dieser Gefahr wünscht der Auftraggeber gleichwohl die Übermittlung von Daten per E-Mail an die eigene E-Mail-Adresse unter Einsatz zeitgemäßer Verschlüsselungstechnik, wenn die Übermittlung oder der Empfang dieser vom Auftrag umfasst sind.
- Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich mit einer elektronischen Übermittlung der Rechnung des Auftragnehmers MW, etwa per Email nach Maßgabe des Absatzes 4, einverstanden und verzichtet auf etwaige Schriftform und Unterschriftserfordernisse.
- Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, die Firma und das Logo des Auftraggebers gegenüber Dritten als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer MW insoweit von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit, auch über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus.
- Der Auftragnehmer MW ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 8 Absatz 4 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer MW dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Näheres regelt ein Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO.
- Der Auftraggeber kann die Einwilligung nach § 8 Abs. 4, 5, 6, 7, 8,10, 11 und 12 jederzeit widerrufen.
§ 9 Urheberrechtschutz
- Die Leistungen des Auftragnehmers MW stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt.
- Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsmäßigen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des erteilten Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer MW unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer MW eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer MW rechtzeitig, unaufgefordert sowie in Textform über alle Vorgänge und Umstände zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers MW oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers MW nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
§ 11 Unterlassene Mitwirkungspflicht und Annahmeverzug
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 10 oder sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer MW angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer MW berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer MW den Vertrag unter Beachtung seiner berufsmäßigen Verpflichtungen (StBerG, BOStB) zu kündigen.
- Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers MW auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer MW vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Umsatzsteuer, Auslagenersatz und Nebenkosten
- Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Auslagenersatz und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 15ff StBVV).
- Kosten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes zeitgemäßer Signatur- und Verschlüsselungsverfahren werden dem Auftraggeber weiterberechnet (§§ 675, 670 BGB).
§ 13 Sonstiges
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers MW.
- Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder weder sein Wohnsitz noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung bekannt sind.
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
- Der Auftragnehmer MW ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (hier: der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Website: www.verbraucher-schlichter.de teilzunehmen (§ 36 VSBG).
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Abreden sind unwirksam. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Textform.
Stand: September 2022