Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014

Einkommensteuererklärungen aber auch andere betriebliche Steuererklärungen sind i.d.R. fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abzugeben.  Also für das Veranlagungsjahr 2014 wäre dies der 31. Mai 2015!

Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden diese gesetzlichen Abgabefristen jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert, soweit die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, so auch für 2015.

Ausnahmen bestätigen die Regel!

Es bleibt den Finanzämtern allerdings vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende einer gesetzlichen Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der FÄ es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

Unser Kanzlei-Empfehlung:

Warten Sie nicht zu lange! Als Steuerberater haben wir ein besonderes Interesse daran, die Erklärungspflichten für unsere Mandanten möglichst zeitnah nach Ablauf des Jahres zügig zu erledigen, damit Sie das alte Jahr auch innerlich abschließen können. Damit dies gelingt, tragen wir regelmäßig dafür Sorge, dass wir sämtliche Unterlagen zur Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis einschließlich Oktober eines jeden Jahres von Ihnen vollständig eingereicht erhalten. Denn die Finanzverwaltung gewährt nur in ganz wenigen, gesondert zu begründenden Einzelfällen eine Fristverlängerung über den Jahreswechsel hinaus und erhebt zum Teil empfindliche Verspätungszuschläge, sollte die Steuererklärung verspätet beim Finanzamt eingehen.

Quelle: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014, BMF vom 02.01.2015

Bild: 3d Männchen läuft auf Puzzleteile_Fotolia_78158651_S_copyright.jpg

Autor: M. Wyrobisch, Mai 2015